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   BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05   

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https://dejure.org/2005,1005
BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05 (https://dejure.org/2005,1005)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2005 - I ZB 14/05 (https://dejure.org/2005,1005)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2005 - I ZB 14/05 (https://dejure.org/2005,1005)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • aufrecht.de

    "Casino Bremen" nicht als Marke für "Betrieb v. Spielbanken" eintragungsfähig

  • Wolters Kluwer

    Eintragung der Marke "Casino Bremen" zu Gunsten einer öffentlichen Spielbank für die Dienstleistung "Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen"; Fehlen einer Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) bei ...

  • info-it-recht.de
  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 8 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
    Unterscheidungsfähigkeit und Freiheitsbedürfnis der Bezeichnung "Casino Bremen" für eine Spielbank

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
    Unterscheidungsfähigkeit und Freiheitsbedürfnis der Bezeichnung "Casino Bremen" für eine Spielbank

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Casino Bremen"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Marke "Casino Bremen" gelöscht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Marke "Casino Bremen" gelöscht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 503
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 7/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05
    Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, zur Begründung der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde auf den vom Bundespatentgericht offen gelassenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft abzustellen, da dieser Gegenstand der Erörterung der Verfahrensbeteiligten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist, das Bundespatentgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 - Active Line).
  • BPatG, 27.10.2004 - 32 W (pat) 330/02
    Auszug aus BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05
    Soweit sie weitergehend auch noch auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistung "Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" gerichtet war, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004 - 32 W(pat) 330/02, in juris veröffentlicht).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die Marke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 - Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper).
  • BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15

    Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei

    Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen und im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren von den Beteiligten erörterten Eintragungshindernisse fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) können anhand der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394 = WRP 1998, 185 - Active Line; Beschluss vom 3. November 2005 - I ZB 14/04, GRUR 2006, 503 Rn. 8 = WRP 2006, 475 - Casino Bremen; BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 28 - grill meister).

    Da es die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, dieser Schutzversagungsgrund Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten im Anmelde-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten steht, kann der Senat auch über das Fehlen eines Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG befinden (vgl. BGH, GRUR 2006, 503 Rn. 8 - Casino Bremen).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Denn ein beschreibender Charakter des Begriffs "Lotto" stellt ein Eintragungshindernis dar, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Markeninhaberinnen derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots angewiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz 57 u. 61 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05 - Casino Bremen, Tz 10).
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