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   BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,1551
BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05 (1) (https://dejure.org/2006,1551)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2006 - I ZB 48/05 (1) (https://dejure.org/2006,1551)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2006 - I ZB 48/05 (1) (https://dejure.org/2006,1551)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Zum regelmäßigen Gegenstandswert in Markensachen. Das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke ist in der Regel mit 50.000 EUR zu bemessen. § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG
    Regelstreitwert bei Markenlöschung 50.000 EUR

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Regelstreitwert bei Markenverletzungen 50.000,- EUR

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zur Streitwerthöhe in Markenrechtsverfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Regelstreitwert bei Markenverletzungen 50.000,- EUR

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 704
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 23.06.1998 - 24 W (pat) 228/97

    Markenbeschwerde - Gegenstandswert für die Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05
    Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstandswerts von 10.000 EUR auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 EUR für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27).
  • LG Berlin, 18.09.2007 - 15 O 698/06

    Markenrechtsstreit: Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen

    Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH bezüglich eines Regelstreitwertes von EUR 50.000,00 in GRUR 2006, Seite 704, gibt für die von den Klägern vertretene Auffassung nichts her, weil sie sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch, sondern auf ein Löschungs-/Widerspruchsverfahren bezieht.
  • BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des

    Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7).

    Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in  Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13).

  • OLG Nürnberg, 19.04.2007 - 3 W 485/07

    Zur Übertragung des Gegenstandswertes in Markenlöschungsverfahren auf

    Die Rechtsprechung des BGH zum regelmäßigen Gegenstandswert in Markenlöschungsverfahren (vgl. GRUR 2006, 704) ist auf Markenverletzungsverfahren nicht übertragbar.

    Der Ausgangspunkt des Erstgerichts, nämlich auf Grund der Entscheidung des BGH vom 16.3.2006 (GRUR 2006, 704) in Markenrechtsverletzungsverfahren einen Regelstreitwert von 50.000,- EUR festzusetzen, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt.

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