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   BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04   

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https://dejure.org/2006,481
BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04 (https://dejure.org/2006,481)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2006 - X ZR 105/04 (https://dejure.org/2006,481)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - X ZR 105/04 (https://dejure.org/2006,481)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Verletzung eines Patents und eines Gebrauchsmusters; Reversibilität der Auslegung eines Patents; Zweckangaben, Wirkungsangaben oder Funktionsangaben zum Zweck der weiteren Abgrenzung vom Stand der Technik als Bestandteile eines Patentanspruchs; ...

  • Judicialis

    PatG (1981) § 9; ; PatG (1981) § 139; ; GebrMG § 24; ; BGB § 242 Cd

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 9 § 139; GebrMG § 24; BGB § 242
    "Luftabscheider für Milchsammelanlage"; Rechtsnatur von Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteil eines Patentanspruchs; Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren.

  • rechtsportal.de

    PatG (1981) § 9 § 139 ; GebrMG § 24 ; BGB § 242
    "Luftabscheider für Milchsammelanlage"; Rechtsnatur von Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben als Bestandteil eines Patentanspruchs; Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im patentrechtlichen Einspruchs- oder gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren.

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Teil eines Patentanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 923
 
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Wird zitiert von ... (200)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    (Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

    Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, Umdr. S. 17 - extracoronales Geschiebe).

    Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 6/91

    Widersprüchliches Verhalten bei früherem Patentschutzverzicht - Weichvorrichtung

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    (Fortführung von Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II u. Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umständen zugunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begründen (Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II; Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I).

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    (Fortführung von Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II u. Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können Erklärungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umständen zugunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begründen (Sen.Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II; Sen.Urt. v. 20.04.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886 - Weichvorrichtung I).

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    (Fortführung von BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

    Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, Umdr. S. 17 - extracoronales Geschiebe).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    Deshalb ist die Auslegung eines Patents vom Revisionsgericht in vollem Umfang überprüfbar (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
    Deshalb ist die Auslegung eines Patents vom Revisionsgericht in vollem Umfang überprüfbar (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Sen.Urt. v. 07.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).

    Eine Zweckangabe hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale, die der Patentanspruch explizit formuliert, erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH BeckRS 2015, 14874; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1981, 259 - Heuwerbungsmaschine II).

    Unter solchen Umständen sind Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben schutzbereichsrelevant (BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Denn Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGH, Urt. v. 7.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 Tz. 21 - extracoronales Geschiebe; Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

    Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 2006, 923 Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

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