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   BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05   

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BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05 (https://dejure.org/2007,2621)
BVerfG, Entscheidung vom 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05 (https://dejure.org/2007,2621)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Januar 2007 - 1 BvR 1936/05 (https://dejure.org/2007,2621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Presseunternehmens als urheberrechtliche Störerin wegen eines in ihre redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks; Bestimmung der Reichweite der urheberrechtlichen Störerhaftung bei Verletzung bloßer Verhaltensnormen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kopierschutzumgehung

    Art. 2, 5 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; UrhG § 95a Abs. 3
    Erschöpfung des Rechtswegs bei Unterlassungsverfügungen wegen Verletzungen des Urheberrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Eilrechtsschutz gegen Störerhaftung eines Presseunternehmens für Hyperlinks

Sonstiges

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Dokumentation: Heise versus Musikindustrie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 153
  • NJW-RR 2007, 1684
  • GRUR 2007, 1064
  • MMR 2007, 576
  • ZUM 2007, 378
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 256 [278 f.]; - 86, 15 [22 f.]; - 104, 65 [71]).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; - 104, 65 [71]).

    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]; - 86, 15 [22 f.]), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; - 86, 15 [22 f.]).

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 256 [278 f.]; - 86, 15 [22 f.]; - 104, 65 [71]).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 [22]; - 104, 65 [71]).

    Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in der Hauptsache jedoch nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65 [71 f.]).

  • LG München I, 07.03.2005 - 21 O 3220/05

    Beihilfe durch Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software (§§ 823 Abs.

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der H ... GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H ... GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg - gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 - 29 U 2887/05 -, b) das Endurteil des Landgerichts München I vom 7. März 2005 - 21 O 3220/05 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Januar 2007 einstimmig beschlossen:.

    Das Landgericht hat in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 385 ff.) einen Antrag der Klägerinnen zurück gewiesen, der Beschwerdeführerin die Verbreitung von Werbeaussagen der Herstellerin zu untersagen.

  • OLG München, 28.07.2005 - 29 U 2887/05

    Haftung für Link auf Kopierschutz-Software - Heise

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der H ... GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin H ... GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg - gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 - 29 U 2887/05 -, b) das Endurteil des Landgerichts München I vom 7. März 2005 - 21 O 3220/05 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Januar 2007 einstimmig beschlossen:.

    Dieses Verbot hat das Berufungsgericht in seinem Urteil (veröffentlicht in MMR 2005, S. 768 ff.) bestätigt.

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]; - 86, 15 [22 f.]), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; - 86, 15 [22 f.]).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 256 [278 f.]; - 86, 15 [22 f.]; - 104, 65 [71]).
  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Ob die weite urheberrechtliche Störerhaftung auch an der Verletzung bloßer Verhaltensnormen - hier das in § 95 a Abs. 3 Ziffer 1 UrhG enthaltene Werbeverbot - anknüpfen kann, sieht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Eindruck kritischer Stimmen des Schrifttums ersichtlich als erörterungswürdig an (vgl. BGHZ 155, 189 [194]; 158, 236 [251]; für das Schrifttum vgl. Leible/Sosnitza, NJW 2004, S. 3225 [3226 f.]; Leistner, GRUR 2006, S. 801 ff; Wimmers/Schulz, CR 2006, S. 754 [758 ff.] jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 [186]; - 86, 15 [22 f.]), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [279]; - 86, 15 [22 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2006 - 15 U 180/05

    Zur Störerhaftung des Betreibers eines Meinungsforums

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Nach diesen Grundsätzen kann auch die Verantwortlichkeit des Betreibers für den Inhalt meinungsbildender Internetforen zu beurteilen sein (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2006, S. 553 [555]).
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
    Verfassungsrechtlich lässt es sich nicht beanstanden, wenn nach diesen Grundsätzen bei überwiegendem Informationsinteresse auch über eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet werden darf, sofern sich der Verbreiter die berichtete Äußerung nicht zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, S. 590 [591]).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BVerfG, 05.09.2005 - 1 BvR 1781/05

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Einfuhr von Textilien aus China bleibt

  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1270/04

    Vereinbarkeit der EG-rechtlichen Deklarationsvorschriften für Futtermittel mit

  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 191/08

    AnyDVD

    Die Klägerinnen haben - zunächst mit Erfolg im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. LG München I, GRUR-RR 2005, 214; OLG München, GRUR-RR 2005, 372; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064) - beantragt,.

    Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a UrhG) sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die in dieser niedergelegten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16).

    Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; BVerfG(Kammer), NJW 2004, 590, 591).

    Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19), also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet.

  • BVerfG, 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11

    Nichtannahmebeschluss AnyDVD

    Diese wurde von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 1936/05 - (BVerfGK 10, 153) nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Grundsatz der Subsidiarität verletzt sei; die aufgeworfenen Rechtsfragen seien zunächst im Hauptsacheverfahren durch die Fachgerichte zu klären.

    Auf den vorangegangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Januar 2007 (a.a.O.) habe sich der Bundesgerichtshof dabei nicht stützen können.

    Zwar wäre die Regelung des § 95a UrhG selbst an den EU-Grundrechten zu messen, weil ein Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten insofern nicht ersichtlich ist (vgl. auch BVerfGK 10, 153 ).

    cc) Weiter geht die Verfassungsbeschwerde fehl, soweit sie die Frage, ob sich der Linksetzer den verlinkten Inhalt zu eigen mache, für nicht maßgeblich hält (vgl. BVerfGK 10, 153 ).

  • BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung

    Zudem enthält § 926 ZPO nach der Rechtsprechung der Fachgerichte keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Verfügung Betroffenen, sondern lässt dessen Berechtigung unberührt, grundsätzlich wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses herbeizuführen und auf der Grundlage eines obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82 -, Rn. 14; BVerfGK 10, 153 ).
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11

    Drucker und Plotter II

    bb) Bei der Auslegung der Richtlinie und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80  Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfG [Kammer], GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 Rn. 20 = WRP 2011, 762 - AnyDVD; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16).
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11

    PC II

    bb) Bei der Auslegung der Richtlinie und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80  Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfG [Kammer], GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 Rn. 20 = WRP 2011, 762 - AnyDVD; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16).
  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    So darf bei überwiegendem Informationsinteresse auch über eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet werden, sofern sich der Verbreiter die berichtete Äußerung nicht zu eigen gemacht hat (BVerfGK 10, 153 ).
  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10

    BGH legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern

    bb) Bei der Auslegung der Richtlinie und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfG [Kammer], GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 Rn. 20 = WRP 2011, 762 - AnyDVD; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16).
  • OLG München, 23.10.2008 - 29 U 5696/07

    Urheberrechtsschutz: Beteiligung eines IT-Nachrichtendienstes an der Verbreitung

    Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen das Verbot gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG GRUR 2007, 1064 ff. - Kopierschutzumgehung), weil die Beklagte den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft hatte.
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 188/16

    Abgabe einer wissenschaftlichen Fachpublikation durch ein pharmazeutisches

    aa) Der Anwendung des von der Revision insoweit angeführten Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägigen Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68 und 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, BGHZ 187, 240 Rn. 20 - AnyDVD; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 45 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Art. 51 Rn. 21 ff., 23).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Berühmt sich die Verfügungsklägerin gleichwohl eines Unterlassungsanspruchs gegen den Beschwerdeführer, kann er hiergegen mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen und auf der etwaigen Grundlage eines obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß §§ 936, 927 ZPO verlangen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 1684 m. w. N.).

    Zudem überwiegt regelmäßig das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorbefassung, wenn - wie hier - die entscheidungserheblichen Tatsachen und die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - und Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - LVerfGE 15, 3 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, GRUR 2007, 1064 ).

  • LG München I, 13.06.2007 - 21 S 2042/06

    Angebot und Verbreitung von Kopierschutzumgehungsprogrammen bei ebay

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