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   BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04   

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BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04 (https://dejure.org/2006,11213)
BPatG, Entscheidung vom 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04 (https://dejure.org/2006,11213)
BPatG, Entscheidung vom 07. August 2006 - 25 W (pat) 73/04 (https://dejure.org/2006,11213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Streitwert für Widerspruch nach Markenanmeldung beträgt regelmäßig 10.000 EUR

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 176
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.06.2000 - I ZB 12/98

    Carl Link; Gesamteindruck einer Marke

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04
    Der I. Zivilsenat hatte vor dem Jahr 2001 in Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich markenrechtlicher Widerspruchssachen für Normalfälle regelmäßig 50.000 DM festgesetzt (so z. B. noch I ZB 12/98 vom 08.06.2000 - Carl Link).
  • BGH, 10.10.2002 - I ZB 7/02

    Anforderungen an die Begründung im Verfahren vor den Patentgerichten.

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04
    Seit Einführung des Euro werden - soweit ersichtlich - ebenso regelmäßig 50.000 EUR, also etwa der doppelte Gegenstandswert ohne Angabe von Gründen für die außerordentliche Erhöhung festgesetzt (vgl. I ZB 7/02 vom 10.10.2002 - MAGNUM - oder I ZB 2/04 vom 24.02.2005 - MEY / Ella May).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04
    Seit Einführung des Euro werden - soweit ersichtlich - ebenso regelmäßig 50.000 EUR, also etwa der doppelte Gegenstandswert ohne Angabe von Gründen für die außerordentliche Erhöhung festgesetzt (vgl. I ZB 7/02 vom 10.10.2002 - MAGNUM - oder I ZB 2/04 vom 24.02.2005 - MEY / Ella May).
  • LG Düsseldorf, 10.01.2006 - 4b O 519/05

    Ermessensspielraum des Patentanwalts bei der Festsetzung seiner Vergütung;

    Auszug aus BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04
    Diese Wertfestsetzung hat der Bundesgerichtshof, der selbst in entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren seit einiger Zeit einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festsetzt, im Rahmen der Entscheidung über eine Gegenvorstellung, in der sich ein Rechtsbeschwerdeführer auf die Praxis des BPatG berufen hatte, gerügt und ohne nähere Begründung - aber unter Hinweis auf Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rdn. 27 - festgestellt, dass ein Gegenstandswert von 10.000 EUR für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht wird (BGH Mitt. 2006, 282 - Gegenvorstellung).
  • OLG Nürnberg, 19.04.2007 - 3 W 485/07

    Zur Übertragung des Gegenstandswertes in Markenlöschungsverfahren auf

    Auch wird im Beschluss des BGH vom 16.3.2006 , worauf das Bundespatentgericht in seinem späteren Beschluss vom 7.8.2006 (GRUR 2007, 176) hinweist, keine Begründung für die Ansetzung eines Regelstreitwertes gerade auf den Betrag von 50.000,- EUR gegeben.
  • BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    Ausgehend von dem üblichen Gegenstandswert in Widerspruchsverfahren von 20.000 EUR (BPatG 25 W (pat) 73/04) sei der vorliegende herabzusetzen, weil die Antragsgegnerin die angegriffene Marke nicht benutzen könne, ohne die älteren Rechte der Antragstellerin zu verletzen, so dass es nur um den Erhalt eines nicht benutzbaren Scheinrechts gehe.

    Der Senat folgt aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde.

  • BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw.

    In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012).

    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Einführung des Euro im Jahr 2002 den Gegenstandswert praktisch für alle Arten von markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ohne weitere Begründung pauschal von50.000,-- DM auf 50.000,-- Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts im Jahr 2006 - damals noch einheitlich - dazu übergegangen, den Gegenstandswert in den Widerspruchsbeschwerdeverfahren und in den patentamtlichen Widerspruchsverfahren von 10.000,-- Euro auf 20.000,-- Euro anzuheben (vgl. dazu die (Pilot-)Entscheidung des 25. Senats 25 W (pat) 73/04 vom 7. August 2006 = GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), was einer Verdopplung des Regelgegenstandswert-Multiplikators von 2, 5 auf 5, 0 entsprach.

  • BPatG, 12.12.2016 - 26 W (pat) 35/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

    c) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 14.12.2015 - 26 W (pat) 19/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Kostenentscheidung - zur

    cc) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Regelwertes von 4.000 EUR insgesamt 20.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 05.08.2008 - 27 W (pat) 75/08
    In Widerspruchsverfahren beläuft sich bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkte der Regelwert dabei auf ... EUR (vgl. BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert = Mitt 2006, 282 - Gegenvorstellung); soweit der 25. Senat des BPatG (vgl. BPatG GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren) einen Wert in Höhe von (nur) ... EUR für ausreichend erachtet, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen, weil es entgegen der dort vertretenen Ansicht nicht um die Frage einer "Erhöhung des bisher im Normalfall regelmäßig festgesetzten Wertes" geht, sondern um die Bestimmung des angemessenen Wertes zum Zeitpunkt der Gegenstandswertbestimmung; ein Wert von (nur) ... EUR würde aber unabhängig von der Richtigkeit früherer Einschätzungen des Regelwertes der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im Wirtschaftsleben nicht gerecht.
  • BPatG, 03.11.2010 - 25 W (pat) 29/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zum Gegenstandswert

    Dies entspricht der aktuellen Praxis der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die in Widerspruchsverfahren von einem Regelstreitwert in Höhe von 20.000,-- Euro aus gehen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen insbesondere auf die Senatsentscheidung 25 W (pat) 73/04 vom 7. August 2006 (veröffentlich im BlPMZ 2007, 45), mit welcher eine Streitwertanhebung von 10.000,-- Euro von 20.000,-- Euro eingeleitet wurde, wobei - soweit ersichtlich - sämtliche Senate des Bundespatentgerichts dieser Spruchpraxis gefolgt sind).
  • BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 52/09

    Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung

    Die Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts haben in jüngster Zeit den Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren im Normalfall auf 20.000,--Euro festgesetzt (vgl. BPatG MarkenR 2007, 35; GRUR 2007, 176), wobei es sich um den unteren (Auffangs-)Gegenstandswert handelt.
  • BPatG, 13.08.2015 - 26 W (pat) 34/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert - zur Zulässigkeit - zur Festsetzung

    cc) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Regelwertes von 4.000 EUR insgesamt 20.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 30.03.2017 - 26 W (pat) 529/16

    Grundsätze zur Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren

    c) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat bis zu seiner Auflösung zum 1. Januar 2017 geteilt hat (24 W (pat) 518/16, 24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 13.08.2015 - 26 W (pat) 59/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert - zur Zulässigkeit - zur Festsetzung

  • BPatG, 16.04.2014 - 26 W (pat) 47/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im

  • BPatG, 16.12.2009 - 29 W (pat) 57/08

    Ausreichende Unterscheidungskraft für Markeneintragung von "ladiesfirst.tv"

  • BPatG, 30.09.2009 - 29 W (pat) 76/08

    "Fitte Birne" als Marke für "Software zum Gedächtnistraining" schutzfähig

  • BPatG, 12.12.2016 - 26 W (pat) 536/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

  • BPatG, 31.07.2013 - 26 W (pat) 50/11

    Bestimmung eines Gegenstandswertes von über 50.000,00 Euro bei benutzten Marken

  • BPatG, 04.02.2010 - 29 W (pat) 27/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Verlorene Generation" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 24.09.2008 - 28 W (pat) 177/07
  • BPatG, 05.12.2007 - 32 W (pat) 3/07
  • BPatG, 19.03.2013 - 27 W (pat) 34/11
  • BPatG, 04.02.2010 - 29 W (pat) 28/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Vergessene Generation" -Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 9/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen" - keine

  • BPatG, 12.08.2009 - 29 W (pat) 4/08
  • BPatG, 16.12.2009 - 29 W (pat) 30/09
  • BPatG, 24.09.2008 - 28 W (pat) 178/07
  • BPatG, 02.06.2008 - 30 W (pat) 171/05

    Gegenstandswert von 60.000 EUR bei benutzter Marke

  • BPatG, 23.04.2008 - 28 W (pat) 224/07
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