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   EuGH, 25.01.2007 - C-48/05   

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https://dejure.org/2007,90
EuGH, 25.01.2007 - C-48/05 (https://dejure.org/2007,90)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-48/05 (https://dejure.org/2007,90)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-48/05 (https://dejure.org/2007,90)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • markenmagazin:recht

    Adam Opel AG ./. Autec AG

  • Europäischer Gerichtshof

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • EU-Kommission PDF

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • EU-Kommission

    Adam Opel

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Marke auf verkleinerten Modellen ohne Erlaubnis des Markeninhabers

  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragenen Marke auf einem Modellauto durch einen Dritten; Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr; Verbot der Benutzung einer Marke bei Beeinträchtigung der Funktionen dieser Marke durch den ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 2; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adam Opel AG ./. Autec AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN DURCH EINEN DRITTEN STELLT NICHT ZWANGSLÄUFIG EINE VERBOTENE BENUTZUNG DAR

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Automobilhersteller müssen die Nutzung ihres für Kfz eingetragenen Logos auf Spielzeugmodellen hinnehmen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verwendung einer Automarke auf Spielzeugautos

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Fahrzeugmodelle?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.1.2007)

    In der Regel keine Lizenzpflicht für Opel-Blitz auf Modellautos // Marke nur in Ausnahmen gefährdet

Besprechungen u.ä.

  • CIPReport PDF, S. 5 (Entscheidungsanmerkung)

    Opel-Logo auf Spielzeugmarken nicht zwingend Benutzung der Marke

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V. .

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 318
  • GRUR Int. 2007, 404
  • EuZW 2007, 178
  • GRUR-RR 2008, 464 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (203)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Wendung "für Waren oder Dienstleistungen", die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, bezieht sich im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das mit der Marke identische Zeichen benutzt (Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn. 28 und 29, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn. 21 und 22, sowie L"Oréal u. a., Randnr. 58).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 59, und vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 21).

    Aus der in Randnr. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. auch Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 54, und Adam Opel, Randnr. 22).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Sie benutzt das Zeichen "FAZ" damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec).
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