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   EuGH, 26.04.2007 - C-348/04   

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EuGH, 26.04.2007 - C-348/04 (https://dejure.org/2007,1282)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - C-348/04 (https://dejure.org/2007,1282)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - C-348/04 (https://dejure.org/2007,1282)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 RL 89/104/EG
    Boehringer ./. Swingward

  • Europäischer Gerichtshof

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • EU-Kommission

    Boehringer Ingelheim u.a

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Benutzung des Rechts aus einer Marke durch ihren Inhaber zur Verhinderung der Einfuhr seiner eigenen Waren aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen; Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr: Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Boehringer/Swingward

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

Besprechungen u.ä. (2)

  • CIPReport PDF, S. 14 (Entscheidungsanmerkung)

    Umpacken von Markenarzneimitteln

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Parallelimporte von Medizinprodukten im Lichte des Urteils Boehringer II

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Boehringer Ingelheim KG u. a. gegen Swingward Ltd u. a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) - Freier Warenverkehr - Verwendung einer Arzneimittelmarke durch einen Parallelimporteur - Änderung der Verpackung - Mit dem Urteil des Gerichtshofes in den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2007, 586
  • GRUR Int. 2007, 723
  • EuZW 2007, 414 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    a) Trägt der Importeur die Beweislast dafür, dass die neue Verpackung jede der im Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457), genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung und, wenn ja, wie?.

    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    c) Verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?.

    a) Finden die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten fünf Voraussetzungen überhaupt Anwendung?.

    b) Falls Frage 2 a bejaht wird, trägt dann der Importeur die Beweislast dafür, dass die überklebte Verpackung jede der im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung?.

    c) Falls Frage 2 a bejaht wird, gilt dann die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte erste Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile Upjohn und Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Zugang zum Markt nicht zu beeinträchtigen, nur für das Überkleben als solches, oder gilt dies auch für die genaue Art und Weise des Überklebens durch den Parallelimporteur?.

    d) Falls Frage 2 a bejaht wird, verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Markeninhaber demnach die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung - die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft - verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind überdies gewahrt (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 57, ebenso Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 34).

    Zudem erleichtert dieses Erfordernis es dem Markeninhaber, sich vor den Aktivitäten von Fälschern zu schützen (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 78, ebenso Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 61).

    Der Gerichtshof hat demgemäß im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 79, entschieden:.

    Daraus ergibt sich, dass die fünf im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 genannten Voraussetzungen dafür, dass sich der Inhaber der Marke dem weiteren Vertrieb eines vom Einführer umgepackten Arzneimittels nicht widersetzen kann, ebenfalls Anwendung finden, wenn das Umpacken darin besteht, ein Etikett auf die Originalverpackung aufzukleben.

    So könnte die Aufmachung eines umgepackten Arzneimittels insbesondere in dem Fall unangemessen sein und folglich dem Ansehen der Marke schaden, in dem die Verpackung oder der Aufkleber zwar nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich, aber so beschaffen sind, dass sie den Wert der Marke beeinträchtigen, indem sie das mit einer solchen Ware verbundene Image der Zuverlässigkeit und Qualität sowie das Vertrauen, das sie bei den betroffenen Verkehrskreisen wecken kann, schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 76, und vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    c) Falls Frage 2 a bejaht wird, gilt dann die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte erste Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile Upjohn und Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Zugang zum Markt nicht zu beeinträchtigen, nur für das Überkleben als solches, oder gilt dies auch für die genaue Art und Weise des Überklebens durch den Parallelimporteur?.

    Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn Regelungen oder Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb der genannten Waren auf dem Markt dieses Staates in der gleichen Verpackung, in der sie im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben werden, verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Upjohn, Randnrn.

    Dagegen ist diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, wenn das Umpacken der Ware seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (vgl. Urteil Upjohn, Randnr. 44).

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    Das in der neunten Begründungserwägung der Richtlinie 89/104 als "wesentlich" bezeichnete Ziel eines "[einheitlichen Schutzes] im Recht aller Mitgliedstaaten" wäre nicht erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, Slg. 2005, I-8735, Randnr. 73).

    Nach alledem ist festzustellen, dass es in Situationen wie in den Ausgangsverfahren, sofern erwiesen ist, dass die parallel importierten Arzneimittel umgepackt worden sind, den Parallelimporteuren obliegt, zu beweisen, dass die in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen dafür vorliegen, dass sich die Markeninhaber dem weiteren Vertrieb dieser Arzneimittel nicht widersetzen können (vgl. entsprechend Urteil Class International, Randnr. 74).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Art. 249 Abs. 3 EG belassenen Freiheit verpflichtet sind, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zweckes am geeignetsten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 75; vom 12. September 1996, Gallotti u. a., C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95, Slg. 1996, I-4345, Randnr. 14, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 93).

    Sieht also das Gemeinschaftsrecht, wie im Ausgangsverfahren, keine spezifischen Sanktionen für den Fall vor, dass Verstöße begangen worden sind, obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, um einer solchen Lage zu begegnen; diese müssen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 89/104 sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Adeneler u. a., Randnr. 94).

  • EFTA-Gerichtshof, 08.07.2003 - E-3/02

    Paranova AS v Merck & Co., Inc. and Others - Parallel imports - Article 7(2) of

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    Folglich betrifft diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats zu ermöglichen, und nicht die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. u. a. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Juli 2003, Paranova/Merck, E-3/02, EFTA Court Report 2004, S. 1, Randnrn. 41 bis 45).

  • EuGH, 12.09.1996 - C-140/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Art. 249 Abs. 3 EG belassenen Freiheit verpflichtet sind, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zweckes am geeignetsten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 75; vom 12. September 1996, Gallotti u. a., C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95, Slg. 1996, I-4345, Randnr. 14, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 93).
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Art. 249 Abs. 3 EG belassenen Freiheit verpflichtet sind, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zweckes am geeignetsten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 75; vom 12. September 1996, Gallotti u. a., C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95, Slg. 1996, I-4345, Randnr. 14, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 93).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    Wie die Frage, ob eine Werbung den Eindruck erwecken kann, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber besteht, und folglich einen berechtigten Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 darstellen kann (vgl. Urteil vom 23. Februar 1999, BMW, C-63/97, Slg. 1999, I-905, Randnrn.
  • EuGH, 12.09.1996 - C-135/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Art. 249 Abs. 3 EG belassenen Freiheit verpflichtet sind, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zweckes am geeignetsten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 75; vom 12. September 1996, Gallotti u. a., C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95, Slg. 1996, I-4345, Randnr. 14, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 93).
  • EuGH, 12.09.1996 - C-58/95

    Strafverfahren gegen Gallotti u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-348/04
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der ihnen durch Art. 249 Abs. 3 EG belassenen Freiheit verpflichtet sind, diejenigen Formen und Mittel zu wählen, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinien unter Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten Zweckes am geeignetsten sind (vgl. Urteile vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 75; vom 12. September 1996, Gallotti u. a., C-58/95, C-75/95, C-112/95, C-119/95, C-123/95, C-135/95, C-140/95, C-141/95, C-154/95 und C-157/95, Slg. 1996, I-4345, Randnr. 14, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 93).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

  • EuGH, 12.09.1996 - C-141/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 12.09.1996 - C-154/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 12.09.1996 - C-157/95

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Es bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), wonach der Gerichtshof entschieden habe, dass das Umpacken von Arzneimitteln durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen könne und auch eine Neuetikettierung der Verpackung unter den Begriff des Umpackens falle.

    Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstelle, nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 AEUV darstelle (Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, sowie vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249).

    Es möchte insbesondere wissen, ob die vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), entwickelten Grundsätze auf den Parallelimport von Medizinprodukten uneingeschränkt Anwendung finden.

    Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs beeinträchtigt das Umpacken mit der Marke versehener Erzeugnisse als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang geprüft werden muss, welche konkreten Auswirkungen das Umpacken durch den Parallelimporteur hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 15).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, festgestellt, dass nach dieser Bestimmung der Widerspruch des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nicht zulässig ist, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 18, und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche verschleierte Beschränkung im Sinne der letztgenannten Bestimmung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und wenn das Umpacken zudem unter Beachtung der berechtigten Interessen des Markeninhabers erfolgt; dies setzt insbesondere voraus, dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels nicht beeinträchtigt und den Ruf der Marke nicht schädigt (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat damit Grundsätze für die Beschränkung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke im Rahmen des Parallelimports von Arzneimitteln entwickelt (Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 79, und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff des Umpackens die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 28).

    Der Sachverhalt, der den Urteilen vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), die den Fall betrafen, dass ein zusätzlicher Aufkleber auf der Verpackung der betreffenden Arzneimittel angebracht wurde, zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt.

    Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen.

    Da die Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht verändert wurde und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken im Sinne der Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), handelt.

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 173/04

    STILNOX

    a) Das Erfordernis, dass das Umpacken eines parallelimportierten Arzneimittels notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, als eine der Voraussetzungen dafür, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wiederanbringung der Marke nicht widersetzen kann, gilt nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 38 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 15, 30 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 7 Abs. 2 MRRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG), der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f. = WRP 2003, 528 - Beloc, jeweils m.w.N.).

    Das Erfordernis, dass das Umpacken notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften jedoch nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels oder den Ruf der Marke schädigt (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 17 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Die Frage, ob ein solcher Umstand und damit ein berechtigter Grund i.S. von Art. 7 Abs. 2 MRRL, § 24 Abs. 2 MarkenG vorliegt, hat das nationale Gericht nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 46 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist bei jeder Veränderung der Verpackung der betroffenen Arzneimittel gegeben, durch die der spezifische Gegenstand der Marke, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, beeinträchtigt wird (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 28 ff. - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    In der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova" hat der Gerichtshof nur als Beispiele (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 44 - Boehringer Ingelheim/Swingward II) dafür, dass eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware den Ruf der Marke oder ihres Inhabers schädigen könne, angeführt, dass die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 76).

    Vielmehr ist auch insoweit maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke der Klägerin zu schädigen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 45 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

  • BGH, 22.11.2012 - I ZR 72/11

    Barilla

    Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 - C143/00, Slg. 2002, I3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 - C348/04, Slg. 2007, I3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C276/05, Slg. 2008, I10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 - Wellcome/Paranova).

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C427/93, Slg. 1996, I3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II, vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 165/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 39 = WRP 2013, 902 - Barilla).

    Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-276/05, Slg. 2008, I-10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 - Wellcome/Paranova).

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX; BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 40 - Barilla):.

    Bereits eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang schon zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGH, GRUR 2013, 739 Rn. 39 - Barilla).

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, und kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002  C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29  Boehringer Ingelheim; Urteil vom 26. April 2007  C-348/04, GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30  Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung seines Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 36 Satz 2 AEUV (früher: Art. 30 Satz 2 EG) darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 18, 31  Boehringer Ingelheim; GRUR 2007, 586 Rn. 16  Boehringer/Swingward II).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber demnach die Veränderung verbieten, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 19  Boehringer/Swingward II; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002  I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f.  Beloc; BGHZ 173, 217 Rn. 18  Aspirin II).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels, das der Importeur umgepackt und wieder mit der Marke versehen hat, nicht widersetzen, wenn die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vorliegen, das heißt wenn eine künstliche Abschottung der Märkte erfolgen würde, der Originalzustand der Verpackung nicht beeinträchtigt ist, Hersteller und Umverpackender angegeben sind, keine Schädigung des guten Rufs der Marke zu befürchten ist und eine Vorabinformation des Markeninhabers erfolgt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb; EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; zu § 24 MarkenG: BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 172/09, GRUR 2011, 817 Rn. 16 = WRP 2011, 1164 - RENNIE; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 99/12, MarkenR 2014, 265 Rn. 13 - Micardis; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 23 = WRP 2016, 874 - Eligard).

    Diese Grundsätze beziehen sich nicht nur auf das Umpacken, sondern schließen auch die Neuetikettierung mit ein (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-224/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

    Was insbesondere die erste der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, wenn sich der Inhaber der Marke einem Umpacken von Arzneimitteln widersetzt, das erforderlich ist, um das parallel importierte Erzeugnis im Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 18).

    Dagegen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Umpacken der Ware seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C 348/04, EU:C:2007:249, Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft die in Rede stehende Voraussetzung der Erforderlichkeit sowohl das Umpacken der Ware als solches als auch die Wahl zwischen Neuverpackung und Neuetikettierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 38).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 36 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), entschieden, dass diese Voraussetzung der Erforderlichkeit insbesondere erfüllt ist, wenn eine Regelung oder Praxis im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb eines Arzneimittels auf dem Markt dieses Mitgliedstaats in der gleichen Verpackung, in der sie im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, verhindert.

    Insoweit ergibt sich nämlich aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils, dass Art. 9 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen sind, dass der Inhaber einer Marke sich rechtmäßig dem weiteren Vertrieb eines mit dieser Marke versehenen und aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen kann, wenn der Parallelimporteur dieses Arzneimittels dieses entweder in eine neue äußere Umhüllung umgepackt hat, auf der er diese Marke erneut angebracht hat oder auf der äußeren Originalumhüllung ein Etikett angebracht hat, es sei denn, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind, darunter diejenige, dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann (vgl. entsprechend zu Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 40).

    Ferner könnte die Aufmachung eines umgepackten Arzneimittels insbesondere in dem Fall unangemessen sein und folglich dem Ansehen der Marke schaden, in dem die Umhüllung oder das Etikett zwar nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich, aber so beschaffen sind, dass sie den Wert der Marke beeinträchtigen, indem sie das mit einer solchen Ware verbundene Image der Zuverlässigkeit und Qualität sowie das Vertrauen, das sie bei den betroffenen Verkehrskreisen wecken kann, schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 40 und 43).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es grundsätzlich den Ruf der Marke schädigen kann, wenn der Parallelimporteur die Marke nicht auf der neuen äußeren Umhüllung anbringt oder entweder sein eigenes Logo oder Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung auf der neuen äußeren Umhüllung anbringt; dies gilt ebenso, wenn er entweder ein zusätzliches Etikett so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder auf dem zusätzlichen Etikett nicht den Inhaber der Marke angibt oder den Namen des Parallelimporteurs in Großbuchstaben schreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 45).

    Die Frage, ob die in der vorstehenden Randnummer genannten Umstände tatsächlich geeignet sind, den Ruf der betreffenden Marke zu schädigen, ist jedoch eine Sachfrage, über die nach den jeweiligen Gegebenheiten zu entscheiden Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 46).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer/Swingward II).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber demnach - vorausgesetzt die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt - die Veränderung verbieten, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer/Swingward II; BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f. = WRP 2003, 528 - Beloc, jeweils m.w.N.).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in der zweiten Boehringer-Entscheidung - hinsichtlich der Voraussetzung, dass das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann - bestätigt, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs parallelimportierter Arzneimittel Sache des nationalen Gerichts ist, die sich nach dem jeweiligen Sachverhalt stellenden Sachfragen zu entscheiden (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 46 - Boehringer/Swingward II).

    Hinsichtlich der weiteren Konkretisierung des Unterrichtungssystems hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall den Umfang der Entschädigung zu bestimmen, die der Parallelimporteur gegebenenfalls leisten muss, wenn er die vorherige Unterrichtung des Markeninhabers über ein umgepacktes Arzneimittel unterlassen hat und diesem dadurch ein Schaden entstanden ist (GRUR 2007, 586 Tz. 59, 64 - Boehringer/Swingward II).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Nach dem Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Beklagten bei dem Vertrieb des umgepackten Arzneimittels die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bestehenden Informationspflichten (vgl. zuletzt EuGH, Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 21, 32 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II, m.w.N.) erfüllen und daher auf der neuen Verpackung klar angeben, wer das Arzneimittel umgepackt hat und wer dessen Hersteller ist.

    Es gilt dagegen nicht für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 8.7.2003 - E-3/02, GRUR Int. 2003, 936 Tz. 41-45 - Paranova/Merck).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International

    10 Das vorlegende Gericht beruft sich hier auf die Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 29 und 30), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 28 bis 30).

    11 Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 52 und 53).

    27 Vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 31 und 60).

    29 Vgl. Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 29 und 30).

    Vgl. auch Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 36).

    45 Vgl. Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Vgl. Urteil vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 30).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 185/07

    One Touch Ultra

  • EuGH, 17.11.2022 - C-253/20

    Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

  • OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 16/09

    Grenzen des Markenschutzes beim Parallelimport von Arzneimitteln: Anbringung des

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 172/09

    RENNIE

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

  • EuGH, 17.11.2022 - C-204/20

    Bayer Intellectual Property - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05

    KLACID PRO

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 239/14

    Markenrechtsschutz: Parallelimport eines Arzneimittels mit durch Verwaltungsakt

  • EuGH, 17.11.2022 - C-147/20

    Novartis Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Hamburg, 22.08.2013 - 327 O 688/12

    Markenverletzung: Ansprüche aufgrund des Anbringens von Aufklebern auf

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 87/07

    Zoladex

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 99/12

    Revisionsverfahren zur markenrechtlichen Zulässigkeit des Umpackens

  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 6 U 37/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 20 U 26/15

    Unterlassungsansprüche des Inhabers einer Marke hinsichtlich des

  • EuGH, 22.12.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15

    Sanktionscharakter der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter

  • LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines inländischen Vertriebs von aus

  • OLG Hamburg, 12.07.2012 - 3 U 159/10

    Aufstockpackung - Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch Umpackung eines

  • LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/09

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines inländischen Vertriebs von aus

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15

    Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts im

  • OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09

    Erschöpfung des Markenrechts beim Reimport von Arzneimitteln

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

  • EuGH, 28.07.2011 - C-400/09

    Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Arzneimittel -

  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 6 U 30/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

  • OLG Braunschweig, 17.05.2018 - 2 U 54/15

    Rechte des Arzneimittelherstellers bei Inanspruchnahme auf Zahlung sogenannter

  • OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 6 U 129/18

    Kennzeichenrecht: Markenrechtliche Zulässigkeit von Verpackungsveränderungen bei

  • OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 6 U 125/16

    Markenrechtliche Erschöpfung bei Parallelimport von Medizinprodukten mit neuer

  • LG Hamburg, 02.04.2020 - 327 O 301/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auswirkungen der Richtlinie 2011/62/EU

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2016 - 20 U 48/15

    Unterlassungsansprüche des Inhabers einer Marke für Medizinprodukte wegen der

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 U 95/14

    Verletzung einer Marke durch Neuetikettierung vom Markeninhaber selbst auf den

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-253/20

    Impexeco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gewerbliches und kommerzielles

  • LG Hamburg, 21.01.2008 - 327 O 27/08

    Markenschutz: Vertrieb parallelimportierter Arzneimittel nach Auf- oder Abstocken

  • OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3 U 38/10

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke bei Parallelimport von Arzneimitteln:

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07

    'L''Oréal u.a.' - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-147/20

    Merck Sharp & Dohme u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV -

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 178/15

    Verletzung von Markenrechten der eingetragenen Wortmarke "Gazin®" i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 114/15

    Erschöpfung des Markenrechts hinsichtlich Markenverletzung unter dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 9/06

    Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung

  • OLG Hamburg, 19.11.2020 - 3 U 109/19

    Parallelvertreiber als pharmazeutische Unternehmer und Rabatttragende

  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 327 O 374/18

    Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässigen Eingriffs in den eingerichteten und

  • LG Hamburg, 09.05.2019 - 327 O 389/18

    Anspruch auf Unterlassung des Imports eines Arzneimittels wegen unzulässigen

  • LG Hamburg, 11.03.2010 - 312 O 387/09

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke: Umpacken eines parallel importierten

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 5/08

    Rechtsmissbräuchlich- und Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke

  • OLG Frankfurt, 19.07.2018 - 6 U 54/17

    Parallelimport von Medizinprodukten: Einfluss eines "PZN-Aufklebers" auf die

  • OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 6 U 173/20

    Verdecken der Marke bei Anbringen eines Aufklebers mit PZN-Nummer

  • OLG Frankfurt, 20.04.2017 - 6 U 16/17

    Markenrechtliche Erschöpfung bei Parallelimport von Medizinprodukten mit vom

  • LG Düsseldorf, 04.06.2014 - 34 O 117/13

    Untersagung der wettbewerbswidrigen Benutzung und Bewerbung im Rahmen einer

  • OLG Hamburg, 19.11.2020 - 3 U 97/19

    Pflicht eines Parallelimporteurs von Arzneimitteln zur namentlichen Kennzeichnung

  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 6 U 127/14

    Erstattungsfähigkeit für Abmahnung nach Vorabinformation über beabsichtigten

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 U 135/14

    Verletzung einer Marke durch Neuetikettierung vom Markeninhaber selbst auf den

  • OLG Frankfurt, 31.03.2022 - 6 U 165/20

    Zulässiges Überkleben einer Marke mit einer neuen PZN auf der Verpackung eines

  • LG Hamburg, 26.05.2011 - 327 O 604/10
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • LG Köln, 04.06.2019 - 31 O 311/18
  • LG Düsseldorf, 21.07.2014 - 34 O 132/13

    Untersagung der wettbewerbswidrigen Benutzung und Bewerbung im Rahmen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09

    Orifarm u.a. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines

  • LG Hamburg, 21.05.2015 - 327 O 487/14

    Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz bzgl. des Parallelvertriebs von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

  • LG Düsseldorf, 21.01.2015 - 34 O 49/14
  • LG Hamburg, 21.02.2008 - 327 O 30/08

    Schutz des Markeninhabers: Herstellerhinweis lediglich auf der Unterseite der

  • LG Köln, 13.04.2022 - 84 O 177/21
  • LG Düsseldorf, 29.01.2014 - 34 O 72/13

    Inverkehrbringen des aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeführten Arzneimittels

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