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   BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,41
BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06 (https://dejure.org/2008,41)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - I ZB 21/06 (https://dejure.org/2008,41)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - I ZB 21/06 (https://dejure.org/2008,41)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Marlene-Dietrich-Bildnis - Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlichdem Markenschutz zugänglich. Zur Abgrenzung von bloßen Sachangaben und markenrechtlich unterscheidungskräftigen Zeichen.

  • markenmagazin:recht

    § 3 MarkenG; § 8 MarkenG
    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • Wolters Kluwer

    Markenrechtlicher Schutz des Bildnisses einer verstorbenen oder lebenden Person; Unterscheidungskraft des Bildnisses einer dem Verkehr bekannten Person bei Herstellung eines thematischen oder sonstigen sachlichen Bezugs zu der abgebildeten Person durch den Verkehr i.F. ...

  • kanzlei.biz

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • Judicialis

    MarkenG § 3 Abs. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 3 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1
    "Marlene-Dietrich-Bildnis"; Eintragungsfähigkeit einer Marke mit dem Bildnis einer Person; Anforderungen an die Unterscheidungskraft

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 3 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1
    "Marlene-Dietrich-Bildnis"; Eintragungsfähigkeit einer Marke mit dem Bildnis einer Person; Anforderungen an die Unterscheidungskraft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marlene-Dietrich-Bildnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Markenschutz für Bildnis einer verstorbenen Person?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    Bildnis einer berühmten Persönlichkeit kann als Marke geschützt werden, allerdings nicht für solche Waren, die einen thematischen Bezug zu der Person herstellen / Marlene Dietrich

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    §§ 3 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    Marlene-Dietrich-Bildnis - Bildnisse bekannter Personen sind unter Umständen markenfähig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Foto von Marlene Dietrich kann als Marke geschützt werden

  • bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)

    Markenrecht - Schutz des Bildnisses von verstorbenen oder lebenden Personen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1569
  • GRUR 2008, 1093
  • GRUR Int. 2009, 68
  • GRUR-RR 2010, 40 (Ls.)
  • MIR 2008, Dok. 291
 
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Wird zitiert von ... (479)

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Eine Anbringung von Zeichen auf den Etiketten von Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen fasst der Verkehr regelmäßig als Herkunftshinweis auf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Hierzu rechnet die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen worden (Senatsbeschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis I).

    Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I, m.w.N.).

    So ist auch der Hinweis des Senats in der ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung, bei Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen komme eine markenmäßige Verwendung des angemeldeten Bildzeichens in Betracht, wenn es auf einem auf der Innenseite eingenähten Etikett angebracht werde (BGH GRUR 2008, 1093 Tz. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis I), lediglich als Beispiel einer praktisch naheliegenden Verwendung als Herkunftszeichen zu verstehen (vgl. ferner Götting, GRUR 2008, 1096; Sahr, GRUR 2008, 461, 463 f. mit Fn. 32; Sosnitza, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 387, 390).

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