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   BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05   

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https://dejure.org/2008,104
BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05 (https://dejure.org/2008,104)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - I ZR 159/05 (https://dejure.org/2008,104)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - I ZR 159/05 (https://dejure.org/2008,104)
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Volltextveröffentlichungen (26)

  • lexetius.com

    Afilias. de

    BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Afilias.de - Ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname registriert ist (hier: ".de-Domain"),verletzt das Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten an einem identischen Zeichen nicht, wenn dasNamens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der ...

  • markenmagazin:recht

    § 12 BGB; § 5 MarkenG; § 15 MarkenG
    Aflias.de

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Afilias.de

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    Affilias.de

  • Telemedicus

    Affilias.de

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Registrierung einer Domain wenn die Registrierung vor Entstehung des Kennzeichenrechts erfolgte - afilias.de

  • IWW
  • JurPC

    BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15
    "afilias.de"

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsmissbräuchliche Registrierung von Domainnamen

  • stroemer.de

    Afilias.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Namensrechts oder des Kennzeichenrechts durch einen Nichtberechtigten aufgrund einer Registrierung des relevanten Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de"; Namensrechtliche bzw. kennzeichenrechtliche Verletzung bei ...

  • kanzlei.biz

    Afilias.de

  • Judicialis

    BGB § 12; ; MarkenG § 5; ; MarkenG § 15

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) bei Domainnamen (Namensanmaßung): Prioritätsprinzip bei später entstandenem Namensrecht; Verhältnis von Markenrecht zu Namensrecht - "afilias.de"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 12; MarkenG § 5 § 15
    "afilias.de"; Verletzung des Namensrechts eines Dritten durch Registrierung einer Internet-Domain

  • rechtsportal.de

    BGB § 12 ; MarkenG § 5 § 15
    "afilias.de"; Verletzung des Namensrechts eines Dritten durch Registrierung einer Internet-Domain

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Afilias.de

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    IT-Recht - Verletzung des Namensrechts durch Inhaberschaft einer Domain?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts durch Registrierung des dazugehörigen Domainnamens?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • markenmagazin:recht (Pressemitteilung)

    Bloßes Halten einer Domain verletzt keine Kennzeichenrechte

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Verletzung des Namensrechts, wenn dieses erst nach der Domainregistrierung des anderen entstanden ist

  • internetrecht-infos.de (Auszüge)

    Ensteht ein Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung einer Domain, stellt die Registrierung der Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall keine Rechtsverletzung dar

  • internetrecht-infos.de (Auszüge)

    Ensteht ein Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung einer Domain, stellt die Registrierung der Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall keine Rechtsverletzung dar

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Domainrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verwendung eines noch nicht eingetragenen Zeichens in Domain

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Afilias.de

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Rechtsverletzung durch Domain bei nachträglichem Kennzeichenrecht

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Darf man Domains ohne eigene Rechte behalten?

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Jüngere Marke gegen ältere Domain(registrierung)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Rechtsverletzung durch Domain bei nachträglichem Kennzeichenrecht

  • 123recht.net (Pressebericht, 23.10.2008)

    Afilias.de - Domain vor Marken- und Namensschutz?

Besprechungen u.ä. (2)

  • hoeller.info (Entscheidungsanmerkung)

    Domainrecht: afilias.de

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) bei Domainnamen (Namensanmaßung): Prioritätsprinzip bei später entstandenem Namensrecht; Verhältnis von Markenrecht zu Namensrecht - "afilias.de"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3716
  • MDR 2009, 98
  • GRUR 2008, 1009
  • GRUR 2008, 1099
  • WM 2008, 2275
  • MMR 2008, 815
  • MIR 2008, Dok. 310
  • DB 2008, 2422
  • K&R 2008, 735
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 - shell.de).

    Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    Der Eintrag eines Domainnamens ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen (BGHZ 149, 191, 205 - shell.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de; 171, 104 Tz. 11 - grundke.de).

    Der Verkehr erwartet, dass Unternehmen, die - wie die Klägerin - auf dem deutschen Markt tätig und im Internet präsent sind, unter der mit ihrem eigenen Namen als Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain ".de" gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden können (vgl. BGHZ 149, 191, 201 - shell.de).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).

    In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 f. = WRP 2005, 488 - mho.de).

    Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

    Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, dass eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist (BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de).

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internet-Adresse weder das Eigentum an dem Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 m.w.N.; Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 267, 268).

    Auch wenn der Domaininhaber durch die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, begründet der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle doch ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261).

    Es begegnet zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass derjenige, der durch die Registrierung eines Domainnamens bereits bestehende Kennzeichen- oder Namensrechte verletzt, zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 f.).

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de).

    Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGHZ 155, 273, 277 - maxem.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de; 171, 104 Tz. 11 - grundke.de).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 187/94

    "Garonor"; Auslegung einer Gestattung zur Namensführung

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Die Ingebrauchnahme einer Firmenbezeichnung erfordert unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kennzeichnung handelt, Benutzungshandlungen im Inland, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat (BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR, m.w.N.).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 - Concordia; BGH GRUR 1997, 903, 905 - GARONOR).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    a) Die Entstehung des Rechtsschutzes an von Haus aus kennzeichnungskräftigen Kennzeichnungen setzt lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus (BGHZ 120, 103, 107 - Columbus).

    a) Eine von Haus aus unterscheidungskräftige Kennzeichnung erlangt dadurch Schutz nach § 5 MarkenG, dass sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen wird (vgl. BGHZ 120, 103, 107 - Columbus).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 59/04

    grundke. de

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 171, 104 Tz. 11 - grundke.de, m.w.N.).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 155, 273, 276 f. - maxem.de; 171, 104 Tz. 11 - grundke.de).

  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 146/77

    Concordia

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Ausreichend ist vielmehr, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZR 41/70, GRUR 1971, 517, 519 - SWOPS; BGHZ 75, 172, 176 - Concordia; BGH GRUR 1997, 903, 905 - GARONOR).
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; OLG Hamm MMR 2005, 377, 382 f.).
  • BGH, 08.02.1996 - I ZR 216/93

    "J.C. Winter"; Recht des Erwerbers einer Marke zur Führung des in dieser

    Auszug aus BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
    Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Registrierung des Domainnamens die Anmeldung und Eintragung einer entsprechenden Marke alsbald nachfolgt und der Domainname das Markenprodukt im Marktauftritt online begleiten soll (Hackbarth, WRP 2006, 519, 524 f.; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2008, Teil 2, Rdn. DE 382 f.), oder ob dem entgegensteht, dass das Recht aus der Marke keine Befugnis verleiht, einen in der Marke enthaltenen Namen als solchen zur Identitätsbezeichnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 - J. C. Winter).
  • BGH, 09.10.1997 - I ZR 95/95

    "Analgin"; Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens; Beantragung markenrechtlichen

  • LG München I, 18.03.2004 - 17 HKO 16815/03

    Sexquisit.de

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

  • BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70

    Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

  • OLG Köln, 17.03.2006 - 6 U 163/05

    Rechtsverletzung durch unberechtigten Dispute-Eintrag

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    § 12 BGB bleibt neben den Ansprüchen aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder - wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat - außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).

    aa) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 37 - Basler Haar-Kosmetik).

    Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass er den Domainnamen ohne einen ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, 9. September 2004, I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, 24. April 2008, I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

    (1) Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).

    In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH, GRUR 2005, 430 f.- mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de).

    Bei von Haus aus kennzeichnungskräftigen Bezeichnungen setzt die Entstehung des Rechtsschutzes lediglich ihre Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 16 - afilias.de).

    Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - afilias.de).

    Der Gebrauch des Namens war zudem unbefugt, weil der Domaininhaberin keine eigenen Rechte an ihm zustehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 - afilias.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann der Nichtberechtigte nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 - afilias.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 - afilias.de).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

    Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass ein Domainname im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).

    Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 197 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 - afilias.de).

    Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 12 = WRP 2013, 338 - dlg.de).

    aa) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 14 - sr.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik).

    Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 38 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2013, 294 Rn. 14 - dlg.de; GRUR 2014, 506 Rn. 28 - sr.de).

    Der Beklagte hat - soweit die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.us" und "profitbricks.org" betroffen sind - den Namen der Klägerin, nachdem diese daran am 10. März 2010 Kennzeichenschutz erlangt hat, zudem dadurch gebraucht, dass er ihn am 10. Juni 2010 als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrechterhalten hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 17 - sr.de).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 - sr.de).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensinhabers im Allgemeinen zwar anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik).

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Die Benutzung eines Domainnamens lässt ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur entstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.).

    Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 - afilias.de).

    Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG gehen zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 - afilias.de).

    Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann.

    Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de).

  • OLG Hamburg, 09.04.2015 - 3 U 59/15

    Creditsafe - Namens- und Wettbewerbsrecht: Rechtsverletzung wegen Registrierung

    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (BGH, GRUR 2005, 430 - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 8 - sr.de).

    Vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 12 - afilias.de).

    Eine unberechtigte Namensanmaßung i. S. v. § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht , dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2005, 357 - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2007, 811 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099, 1100, Rn. 18 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 37 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 507 Rn. 14 - sr.de; BGH, GRUR 2014, 393, 394 Rn. 21 - wetteronline.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 250).

    Grundsätzlich liegt sowohl in der Registrierung als auch in der Aufrechterhaltung der Registrierung eines Namens als Domain ein Namensgebrauch (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 17 - sr.de), denn der berechtigte Namensträger wird bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert oder registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 19 - afilias.de; BGH, GRUR 2014, 393, 395 Rn. 22 - wetteronline.de).

    Unbefugt ist die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Domainregistrierung, wenn dem Domaininhaber kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht (BGH, GRUR 2008, 1099, 1100 Rn. 20 - afilias.de; MüKo-Heine, BGB, 6. Auflage, 2012, § 12 Rn. 253).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 507 Rn. 21 - sr.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten - wie hier - erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 27 ff. - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 40 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, GRUR 2014, 506, 508 Rn. 28 - sr.de).

    Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berechtigten: BGH, GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten: BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. - afilias.de).

    Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird regelmäßig als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de).

    Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 - ahd.de).

    Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 1099, Rdnr. 33 - afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 43 - ahd.de).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Daher setzt sich ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 = WRP 2008, 1520 - afilias.de).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 185/14

    grit-lehmann.de - Namensschutz im Internet: Registrierung eines aus einem

    b) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 14 = WRP 2014, 585 - sr.de).

    Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 39 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

    Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 38 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 - dlg.de; BGH, GRUR 2014, 506 Rn. 28 - sr.de).

    Das Berufungsgericht ist ferner der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte den Namen der Klägerin dadurch gebraucht hat, dass er ihn als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrecht erhalten hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 17 - sr.de).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 - sr.de).

    Mangels anderweitiger Feststellungen verbleibt es auch in Ansehung der Top-Level-Domain ".eu" dabei, dass der Verkehr erwartet, einen Namensträger im Internet vornehmlich unter der aus seinem Namen als Second-Level-Domain und der im Inland üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain ".de" auf einfache Weise aufzufinden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 26 - afilias.de).

    Ein Nichtberechtigter kann nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 - afilias.de).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 - afilias.de).

  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 107/22

    Energycollect.de

    Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

    (1) Voraussetzung für die Erlangung namens- oder kennzeichenrechtlichen Schutzes durch die Benutzung eines Domainnamens ist, dass ihm nicht ausschließlich eine Adressfunktion, sondern zumindest auch eine Namens- oder Kennzeichenfunktion in der Weise zukommt, dass der Verkehr in ihm einen Herkunftshinweis, also einen Hinweis auf den Namen des Betreibers der Website oder auf einen Geschäftsbetrieb erkennt (zum Unternehmenskennzeichen vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 338 - soco.de; BGH, GRUR 2005, 871 [juris Rn. 29] - Seicom; BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 22] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; zum Werktitel vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 [juris Rn. 20] = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG, jeweils mwN; vgl. auch allgemein Dustmann/Engels in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Nach § 15 Rn. 34; MünchKomm.BGB/Heine, 9. Aufl., § 12 Rn. 244 f. mwN).

    Für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 MarkenG reicht die lediglich markenmäßige Benutzung eines Zeichens nicht aus, sondern ist die namensmäßige, also auf einen Geschäftsbetrieb hinweisende Benutzung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276 [juris Rn. 22] - Torres; BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 22] - afilias.de; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 5 Rn. 50; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann aaO § 5 Rn. 61; BeckOK.MarkenR/Weiler aaO § 5 Rn. 110; Goldmann aaO § 8 Rn. 8).

    Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 18] = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, GRUR 2005, 687 [juris Rn. 18] - weltonline.de; GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 27] - afilias.de).

    So verhält es sich, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430 [juris Rn. 19] - mho.de; GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 28 f.] - afilias.de) oder wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung etwa eines Hauses oder Grundstücks zur Seite steht, sofern die Bezeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 [juris Rn. 45 f.] = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [juris Rn. 24]; BGH, GRUR 2016, 749 [juris Rn. 33] - Landgut A. Borsig).

    c) Auch der - vorliegend gegebene - Fall der Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namens- oder Kennzeichenrechts registrierten Domain erfordert mit Blick auf die durch die Registrierung erlangte Rechtsposition die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Nichtberechtigten (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 33] - afilias.de; GRUR 2012, 304 [juris Rn. 40] - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2016, 1093 [juris Rn. 33] - grit-lehmann.de).

    Dies hat zur Folge, dass die Registrierung eines zum Zeitpunkt der Registrierung in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens eine eigentumsfähige, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Position des Domaininhabers begründet (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 [juris Rn. 8 f.]; BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 32] - afilias.de; BGHZ 192, 204 [juris Rn. 23, 27] - gewinn.de, mwN; OLG Köln, MMR 2019, 321 [juris Rn. 35]).

    Ist der gewünschte Domainname bereits vergeben, wird es ihm oft möglich und zumutbar sein, auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain (BGH, GRUR 2009, 685 [juris Rn. 42] - ahd.de) auszuweichen.

    Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen, etwa weil er den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de, mwN).

    In dieser Fallgestaltung kann sich der Inhaber des Namensrechts gegenüber nicht als rechtsmissbräuchlich zu missbilligenden Benutzungsinteressen des Domaininhabers, die auch außerhalb eines namensmäßigen Gebrauchs liegen können, regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 33] - afilias.de).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 153/12

    Löschung eines Dispute-Eintrages - sr.de

    Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de) oder außerhalb der Branchennähe (vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f. - mho.de) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

    Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de).

    Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 - J.C. Winter; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 - solingen.info; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 - afilias.de).

    Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 - Basler Haar-Kosmetik, mwN).

    Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berechtigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. - afilias.de).

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 21 = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 = WRP 2009, 1533 - airdsl).
  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 197/08

    braunkohle-nein. de

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 131/10

    regierung-oberfranken. de

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 177/14

    Landgut A. Borsig - Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 237/14

    mt-perfect - Markenrechtlicher Schutz geschäftlicher Bezeichnungen: Anforderungen

  • LG Köln, 06.02.2018 - 33 O 79/17

    AFD-kritischer Blogger wegen Domain "wir-sind-afd.de" verurteilt

  • OLG Hamburg, 02.03.2010 - 5 W 17/10

    Unternehmenskennzeichen in URL

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C

  • OLG Hamburg, 24.09.2009 - 3 U 43/09

    Missbräuchliche Domainregistrierung

  • LG Stuttgart, 18.01.2011 - 17 O 481/09
  • LG Köln, 25.11.2009 - 84 O 133/09
  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 668/13

    Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch

  • KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12

    Namensschutz des Landes Berlin

  • OLG Köln, 27.09.2018 - 7 U 85/18

    Domain "wir-sind-afd.de"

  • OLG Frankfurt, 24.09.2015 - 6 U 181/14

    Namensrechtverletzung durch Domainnamen; Wettbewerbsverhältnis zwischen

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10

    Im Offline-Bereich anerkannte Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 36/08

    Verbraucherzentrale

  • OLG München, 10.11.2011 - 29 U 2103/11

    Namensschutz: Unberechtigte Anmaßung des Namens der Entschädigungseinrichtung der

  • OLG Frankfurt, 05.08.2010 - 6 U 89/09

    Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens

  • LG Köln, 19.12.2017 - 33 O 39/17

    Domain-Inhaber kann sich auf Rechte des Vorgängers berufen

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2013 - 6 U 49/12

    Beweislast für das Vorliegen einer Vereinbarung über die Domainregistrierung

  • OLG Köln, 13.09.2018 - 10 U 8/18

    Verletzung des Namens durch Nutzung einer ".de"-Domain

  • OLG Köln, 30.04.2010 - 6 U 208/09

    Bemessung des Streitwerts bei Geltendmachung namensrechtlicher Ansprüche eines

  • LG Köln, 05.03.2013 - 33 O 144/12

    LG Köln schützt Markenrechtsverletzer vor Löschung seiner Domain

  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 6 U 121/18

    Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Internetangebot

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

  • OLG München, 24.02.2011 - 24 U 649/10

    Namensschutz: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung der Domain-Bezeichnung

  • OLG Rostock, 03.12.2008 - 2 U 50/08

    Namensrecht einer Bürgerinitiative; Anspruch auf Freigabe einer Internetdomain

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 20 U 55/15

    Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain gegen den Veranlasser einer sog.

  • KG, 07.06.2013 - 5 U 110/12

    aserbaidschan.de

  • LG Braunschweig, 28.04.2010 - 9 O 2367/09

    Die Domain "www.myfab.de", die vor Gründung des Unternehmens "MyFab" von einem

  • LG Düsseldorf, 03.04.2019 - 2a O 22/19
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2010 - 20 U 199/09

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung markenrechtlicher

  • OLG Köln, 08.04.2011 - 6 U 176/10

    Verwechslungsgefahr der Marken "Dumont" für Verlagsprodukte und "Dumont Kölsch"

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
  • BPatG, 26.09.2011 - 29 W (pat) 169/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Entertainer.de " - keine

  • OLG München, 25.02.2010 - 29 U 1513/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklage durch einen

  • BPatG, 16.08.2017 - 26 W (pat) 65/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - "O

  • LG Hamburg, 29.07.2016 - 315 O 159/14

    Markenschutz: Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Elbphilharmonie"

  • OLG Köln, 06.08.2018 - 7 U 85/18

    Die Aktionsseite "wir-sind-afd.de" ist rechtswidrig

  • LG München I, 29.03.2011 - 33 O 1569/10

    Im Falle des Bestehens eines entsprechenden Unternehmenskennzeichenrechts besteht

  • LG München I, 18.06.2013 - 33 O 9270/12

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Firmierung "BC-Munich GmbH" und "bcmunich"

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 165/17

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Unions-Bildmarke

  • LG Coburg, 29.09.2021 - 12 O 68/21

    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum: Zur Nutzung einer Internet-Domain unter

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2023 - 19 U 131/21

    Stadtwappen - Verwendung von Teilen eines Stadtwappens durch ortsansässige

  • LG Düsseldorf, 03.04.2019 - 2a O 23/19
  • LG Düsseldorf, 09.06.2010 - 2a O 268/09

    Ehemaliger Mitarbeiter eines Medienkonzerns darf auf Internetseite des Konzerns

  • BPatG, 04.03.2021 - 25 W (pat) 14/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Waffel Werk (Wort-Bild-Marke)/WaffelWerk

  • OLG München, 04.07.2013 - 29 U 5038/12

    Seltener Vorname begründet keinen Anspruch auf gleichlautenden Domainnamen

  • BPatG, 09.11.2021 - 26 W (pat) 29/20
  • BPatG, 26.07.2017 - 29 W (pat) 13/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "sport11/SPORT (Wort-Bild-Marke)/Sport1 GmbH

  • OLG Köln, 21.10.2011 - 6 U 173/10

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier

  • KG, 21.10.2011 - 5 U 56/10

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs auf Übertragung eines

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
  • BPatG, 06.09.2019 - 27 W (pat) 26/17
  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 4 U 91/10

    Verwechslungsgefahr der Zeichen "Point Werbeagentur" und "Werbepoint"

  • LG Düsseldorf, 29.10.2014 - 2a O 321/13

    Regionalbrauerei darf Veranstaltungen und Führungen unter dem Zeichen einer

  • BPatG, 15.05.2014 - 30 W (pat) 26/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "eSPIRIT/E-SPIRIT (Unternehmenskennzeichen)" -

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 20 U 180/11

    Namensschutz eines Vereins

  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 26/18
  • LG Berlin, 02.03.2010 - 15 O 79/09

    Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Durchführung eines UDRP-Verfahrens

  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 2a O 134/18
  • BPatG, 10.07.2018 - 27 W (pat) 28/16

    (Markenbeschwerdeverfahren - "LEZZO/Lezzo Gida Paz. San. Ve Tic. AS

  • LG Arnsberg, 11.08.2014 - 21 O 574/13

    Domainfreigabe nach § 12 BGB setzt kein Verschulden voraus

  • BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20

    Sölen

  • BPatG, 15.04.2019 - 26 W (pat) 64/16
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14

    Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10

  • LG Arnsberg, 11.08.2014 - 2 O 574/13

    Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen

  • BPatG, 15.03.2021 - 25 W (pat) 14/20
  • OLG Jena, 17.10.2012 - 2 U 41/12

    Namensrecht: Entstehung des Namensrechts bei einer unselbständigen, nicht

  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 16/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nachtretter/Nachtretter (Unternehmenskennzeichen)" -

  • LG Köln, 04.06.2019 - 31 O 357/17
  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 2a O 197/17
  • LG Düsseldorf, 17.09.2014 - 2a O 276/13

    Voraussetzung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr mit einer geschützten

  • BPatG, 06.05.2020 - 25 W (pat) 63/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Barth ACOUSTIC SYSTEMS (Wort-Bild-Marke)/Barth

  • LG Düsseldorf, 27.11.2019 - 2a O 72/18
  • LG Düsseldorf, 06.06.2012 - 2a O 328/11
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