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   EuGH, 06.10.2009 - C-301/07   

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https://dejure.org/2009,950
EuGH, 06.10.2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,950)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,950)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,950)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

  • Europäischer Gerichtshof

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

  • EU-Kommission PDF

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

  • EU-Kommission

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    EuGH stärkt Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt sind

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    EuGH stärkt Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt sind

  • Wolters Kluwer

    Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets als Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit einer Gemeinschaftsmarke; PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

  • Betriebs-Berater

    Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit - Pago

  • kanzlei.biz

    "In der Gemeinschaft bekannt"

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gemeinschaftsweiter Schutz für nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Europarecht: Gemeinschaftsweiter Schutz für nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets als Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit einer Gemeinschaftsmarke; PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pago

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    PAGO International - Schutz in der Gemeinschaft bekannter Marken - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 26. Juni 2007 - PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) - Rechte des Inhabers einer in der Gemeinschaft bekannten Marke - Nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke - Schutz ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 1158
  • GRUR Int. 2010, 134
  • EuZW 2009, 899
  • BB 2009, 2448
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-301/07
    Er geht davon aus, dass es entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 14. September 1999, General Motors (C-375/97, Slg. 1999, I-5421), zu der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Formulierung "in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt" ausreiche, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem "wesentlichen Teil" der Gemeinschaft bekannt sei.

    Das maßgebliche Publikum ist dasjenige, das von der Gemeinschaftsmarke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z. B. bestimmte Fachkreise (vgl. entsprechend Urteil General Motors, Randnrn.

    Es kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist (entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 25).

    Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 26).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 27).

    In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist (vgl. entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 28).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof hinsichtlich einer Benelux-Marke bereits entschieden hat, dass es für Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie genügt, dass die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Benelux-Gebiets vorliegt, der gegebenenfalls einem Teil eines der Benelux-Länder entsprechen kann (Urteil General Motors, Randnr. 29).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-301/07
    Ungeachtet seines Wortlauts und unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und der Ziele der Regelung, in die sich Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung einfügt, kann jedoch der Schutz bekannter Gemeinschaftsmarken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht geringer sein als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnrn.

    Daher muss Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung auch zugunsten einer bekannten Gemeinschaftsmarke für Waren oder Dienstleistungen gelten, die denjenigen ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist (entsprechend Urteil Davidoff, Randnr. 30).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 = WRP 2011, 14, 54 - TÜV II).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Das reicht für die Feststellung aus, dass die Klagemarke eine bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C301/07, Slg. 2009, I9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 21 bis 30 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 und 49 = WRP 2011, 1454 - TÜV II).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, für den Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV reiche es aus, dass die Marke dem Publikum in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist und dass hierzu ein Gebiet von der Größe Österreichs ausreicht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 30 - Pago/Tirolmilch).

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