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   BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06   

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BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06 (https://dejure.org/2008,12320)
BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06 (https://dejure.org/2008,12320)
BPatG, Entscheidung vom 13. August 2008 - 29 W (pat) 146/06 (https://dejure.org/2008,12320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 170
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    in: Hasselblatt/Eichmann, Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, § 9 Rechtsdemoskopische Gutachten, Rn. 42; Niedermann, Empirische Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367, 371; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 8 Rn. 328; Ströbele in: Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rn. 354; BGH GRUR 2008, 505 ff. - Rn. 30 - TUC-Salzcracker; BGH GRUR 2007, 1071 - Rn. 32 - Kinder II; BPatG 32 W (pat) 39/03, S. 21 - Kinder; 32 W (pat) 320/03, S. 9 - YOGHURTGUMS; 32 W (pat) 217/04, S. 7 - Schülerhilfe).

    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird nämlich davon ausgegangen, dass bei der statistischen Auswertung nach der Gaußschen Verteilungskurve die Fehlertoleranz zu berücksichtigen ist (GRUR 2007, 593, 596 - Ristorante; GRUR 2007, 324 - Kinder; 32 W (pat) 217/04 - SCHÜLERHILFE).

  • BPatG, 19.07.2006 - 32 W (pat) 217/04
    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    in: Hasselblatt/Eichmann, Münchner Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, § 9 Rechtsdemoskopische Gutachten, Rn. 42; Niedermann, Empirische Erkenntnisse zur Verkehrsdurchsetzung, GRUR 2006, 367, 371; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 8 Rn. 328; Ströbele in: Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rn. 354; BGH GRUR 2008, 505 ff. - Rn. 30 - TUC-Salzcracker; BGH GRUR 2007, 1071 - Rn. 32 - Kinder II; BPatG 32 W (pat) 39/03, S. 21 - Kinder; 32 W (pat) 320/03, S. 9 - YOGHURTGUMS; 32 W (pat) 217/04, S. 7 - Schülerhilfe).

    In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird nämlich davon ausgegangen, dass bei der statistischen Auswertung nach der Gaußschen Verteilungskurve die Fehlertoleranz zu berücksichtigen ist (GRUR 2007, 593, 596 - Ristorante; GRUR 2007, 324 - Kinder; 32 W (pat) 217/04 - SCHÜLERHILFE).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel).

    Bei den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften daher um eine sehr beschränkte Zahl von Waren/Dienstleistungen und ein spezifisches Waren- bzw. Dienstleistungssegment (EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Rn. 66 - Libertel).

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Dies sowohl im Hinblick darauf, dass die Behauptung von der fehlenden Gewöhnung stimmt, oder umgekehrt sich eine solche Gewöhnung belegen lässt, als auch im Hinblick auf Feststellungen zur konkreten Unterscheidungskraft der beanspruchten Farbe (BPatG GRUR 2009, 161, 162 -YELLO, Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 76/08; GRUR 2009, 167 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb; GRUR 2008, 428, 429 -Rot; 29 W (pat) 64/06 -Giftgrün; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb; 33 W (pat) 143/02 -Gelb).

    Diese werden ebenso wie Telefonbücher nur von wenigen Herstellen angeboten, regelmäßig kostenlos an die Haushalte abgegeben und sind im freien Handel nicht erhältlich, so dass auch insoweit von einem sehr spezifischen Markt auszugehen ist (vgl. BPatG GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb).

    Daher ist nicht davon auszugehen, dass Farben generell und so auch Magenta vom angesprochen Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG GRUR 2008, 428, 430 -Rot; GRUR 2009, 167, 169 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 172 -Rapsgelb).

  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Dabei darf der Durchsetzungsgrad regelmäßig nicht weniger als 50 % betragen und kann sich je nach Ausmaß des Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber erhöhen (vgl. BPatG GRUR 2009, 170, 173 - Farbmarke Rapsgelb; BeckRS 2007, 08028; Ströbele a.a.O. Rn. 507).
  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    Nachdem die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung der Farbmarke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren dieses Eintragungshindernis infolge Verkehrsdurchsetzung in Ansehung der noch beanspruchten o.g. Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 für überwunden erachtet (Beschl. v. 13.8.2008, 29 W (pat) 146/06 = GRUR 2009, 170).

    a) Die materielle Rechtskraft des im Eintragungsverfahren über die streitbefangene Marke ergangenen Senatsbeschlusses vom 13. August 2008 (29 W (pat) 146/06 = GRUR 2009, 170) steht einer Sachentscheidung über den Löschungsantrag schon deswegen nicht entgegen, weil die Bindungswirkung jener Entscheidung sich nicht auf die im Eintragungsverfahren nicht beteiligte Antragstellerin erstreckt, s. § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein; BPatG GRUR 2008, 518 Rn. 32 - Karl May; BPatG, Beschl. v. 6.5.2009, 29 W (pat) 19/05, Rn. 71 ff. (juris) - Magenta).

    Werbe- oder inserentenfinanzierte Branchenbücher sind auf breiten Absatz angelegte Druckerzeugnisse, deren Bezug und Nutzung durch ein gefälliges farbliches Erscheinungsbild unterstützt wird (s. die Hinweise auf S. 8 der Entscheidung des 29. Senats im Eintragungsverfahren, 29 W (pat) 146/06, GRUR 2009, 170).

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Denn Telefonbücher und Branchenverzeichnisse werden nur von wenigen Herstellen angeboten, regelmäßig kostenlos an die Haushalte abgegeben und sind im freien Handel nicht erhältlich (vgl. BPatG GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb).

    Die Farben werden dabei regelmäßig nicht als Merkmal des herausgebenden Verlags hervorgehoben, noch wird auf andere Weise ein Identifikationszusammenhang zwischen den verwendeten Farben und dem jeweiligen Verlagsunternehmen hergestellt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie vom angesprochen Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG GRUR 2008, 428, 430 -Rot; GRUR 2009, 167, 169 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 172 -Rapsgelb).

  • BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07

    Farbe Lila

    Angesichts der Ausführungen des EuGH zum regelmäßigen Verkehrsverständnis bei Farben als solchen kann das Erfordernis des spezifischen Marktes sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich sind und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können (vgl. dazu auch BPatG GRUR 2009, 170, 171 f. unter II. 1.3 -Farbmarke Rapsgelb).
  • BPatG, 18.12.2009 - 29 W (pat) 115/07
    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel; BPatG GRUR 2009, 170 ff. -Rapsgelb).
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