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   BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07   

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BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07 (https://dejure.org/2008,18096)
BPatG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07 (https://dejure.org/2008,18096)
BPatG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 33 W (pat) 32/07 (https://dejure.org/2008,18096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltskanzlei-online.de (Zusammenfassung)

    § 8 MarkenG
    Staatswappen, Staatsflaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen in einer Marke

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 495
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Eine solche Eintragung oder Benutzung würde nämlich das Recht des Staates verletzen, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen (EuG GRUR 2004, 773, Rn. 39 -ECA; BGH GRUR 2003, 705, 706 -Euro-Billy).

    Eine derartige Nachahmung wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Emblem in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist (EuG GRUR 2004, 773, Rn. 40, 41 -ECA; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 407).

  • BPatG, 22.03.2005 - 27 W (pat) 136/02
    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Um der ungerechtfertigten Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken entgegenzuwirken, ist ein erweiterter Flaggenbegriff zugrunde zu legen, der auch Fahnen, Standarten, Stander und Wimpel umfasst, die wie Staatsflaggen eingesetzt und aufgefasst werden (BPatG GRUR 2005, 679, 680 -Bundesfarben; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 411).

    Letztlich kommt es maßgeblich darauf an, ob das jeweilige Gebilde den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs (z. B. einer staatliche Prüfung, Empfehlung) erweckt oder ob es sich lediglich auf eine rein dekorative Verwendung ohne Hinweis auf offizielle Legitimationen beschränkt (BPatG GRUR 2005, 679, 681 -Bundesfarben; LG Hamburg GRUR 1990, 196, 197 -BP CARD; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 412; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 8, Rdn. 371; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8, Rdn. 311).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ist das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rdn. 48 -SAT.2).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZB 29/01

    "Euro-Billy"; Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Eine solche Eintragung oder Benutzung würde nämlich das Recht des Staates verletzen, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen (EuG GRUR 2004, 773, Rn. 39 -ECA; BGH GRUR 2003, 705, 706 -Euro-Billy).
  • BPatG, 15.04.1992 - 28 W (pat) 37/91
    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG ist eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (BGH GRUR 1993, 47, 48 -SHAM-ROCK; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 8, Rdn. 359).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Dabei ist auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR Int. 1998, 795, Randnummer 31 -6-Korn-Eier/Gut Springenheide).
  • LG Hamburg, 22.03.1989 - 15 O 79/89
    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Letztlich kommt es maßgeblich darauf an, ob das jeweilige Gebilde den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs (z. B. einer staatliche Prüfung, Empfehlung) erweckt oder ob es sich lediglich auf eine rein dekorative Verwendung ohne Hinweis auf offizielle Legitimationen beschränkt (BPatG GRUR 2005, 679, 681 -Bundesfarben; LG Hamburg GRUR 1990, 196, 197 -BP CARD; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 412; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 8, Rdn. 371; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8, Rdn. 311).
  • BPatG, 13.02.2007 - 33 W (pat) 331/01

    Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen nämlich gegen die Konkretisierung von Einzelhandeldienstleistungen durch die bloße Angabe der Klassen der gehandelten Waren Bedenken (BPatG GRUR 2008, 435 -Dienstleistungsverzeichnis für Einzelhandelsdienstleistungen).
  • BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11

    G8-Strandkorb - Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz

    Ihr gesetzgeberischer Zweck liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601; Fuchs-Wissemann, HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8 Rd. 78).

    Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 WZG: BGH GRUR 1993, 47 (48) - SHAMROCK; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 599).

    Insoweit gebietet eine teleologische Auslegung im Sinne des Gesetzeszwecks, Abbildungen, die wegen abweichender Größenverhältnisse und/oder der Art der Darstellung nicht den Eindruck einer Flagge als Hoheitssymbol erwecken, vom Schutzbereich der Norm auszunehmen (vgl. BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; EuG vom 5.52011, T-41/10 - esf école du ski français (Nr. 29 - 37).

    Das absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift angesichts der erforderlichen engen Anforderungen daher nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Symbols erweckt wird (BPatG GRUR 2009, 495 (Ls) - Flaggenball).

    Aus diesem Grund ist auch im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinungen zu treten (vgl. BPatGE 30, 233, 235 - Verkleinertes Wappen; BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 644; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 287).

    Gegen den Eindruck von Hoheitlichkeit spricht zum Einen, dass das Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht (vgl. ebenso: BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 509/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Schweizer-Kreuz)" - Nachahmung eines

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).

    Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

  • BPatG, 27.11.2013 - 29 W (pat) 165/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "herzförmig umrandetes

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679, 680 -Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

    Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

  • BPatG, 18.09.2014 - 30 W (pat) 546/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "medipresse (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).

    Voraussetzung für das Vorliegen des Schutzhindernisses ist also, dass das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 510/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "weißes Kreuz auf blauem Grund im abgerundeten

    Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).

    Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

  • BPatG, 17.05.2018 - 27 W (pat) 18/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "KULINARISCHES NATIONENFEST (Wort-Bild-Marke)" -

    Ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf die Verwendung von Flaggen bereits Bedenken im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG und dem Verbot der markenmäßigen Benutzung von Flaggen bestehen (BPatG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 33 W (pat) 32/07 -, BPatGE 51, 187 - Flaggenball), erschöpft sich die Verwendung hier in der bildlichen Bestätigung der Wortelemente.
  • BPatG, 30.07.2013 - 33 W (pat) 527/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "CAR CHECK DAY (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Sein gesetzgeberischer Zweck liegt darin, zu verhindern, dass Hoheitszeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG: BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601).
  • BPatG, 19.05.2022 - 25 W (pat) 46/20
    Der tatbestandlich breit angelegte § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, der unabhängig von den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen gilt, ist nach herrschender Rechtsauffassung eher eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich, zumal widerrechtliche Benutzungen von Hoheitszeichen auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können (vgl. BGH, a. a. O. - Euro-Billy; BPatG GRUR 2009, 495 - Flaggenball; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 969).
  • BPatG, 22.03.2017 - 7 W (pat) 23/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Dichtungssystem" - zu den materiellen und formellen

    Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe).
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