Rechtsprechung
BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG
Flaggenball - openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltskanzlei-online.de (Zusammenfassung)
§ 8 MarkenG
Staatswappen, Staatsflaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen in einer Marke
Papierfundstellen
- GRUR 2009, 495
Wird zitiert von ... (9)
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
G8-Strandkorb - Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz …
Ihr gesetzgeberischer Zweck liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball;… Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630;… Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601;… Fuchs-Wissemann, HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8 Rd. 78).Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 WZG: BGH GRUR 1993, 47 (48) - SHAMROCK; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 599).
Insoweit gebietet eine teleologische Auslegung im Sinne des Gesetzeszwecks, Abbildungen, die wegen abweichender Größenverhältnisse und/oder der Art der Darstellung nicht den Eindruck einer Flagge als Hoheitssymbol erwecken, vom Schutzbereich der Norm auszunehmen (vgl. BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; EuG vom 5.52011, T-41/10 - esf école du ski français (Nr. 29 - 37).
Das absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift angesichts der erforderlichen engen Anforderungen daher nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Symbols erweckt wird (BPatG GRUR 2009, 495 (Ls) - Flaggenball).
Aus diesem Grund ist auch im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinungen zu treten (vgl. BPatGE 30, 233, 235 - Verkleinertes Wappen; BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball;… vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 644;… Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 287).
Gegen den Eindruck von Hoheitlichkeit spricht zum Einen, dass das Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht (vgl. ebenso: BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).
- BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 509/13
Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Schweizer-Kreuz)" - Nachahmung eines …
Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).
- BPatG, 27.11.2013 - 29 W (pat) 165/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "herzförmig umrandetes …
Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679, 680 -Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).
- BPatG, 18.09.2014 - 30 W (pat) 546/12
Markenbeschwerdeverfahren - "medipresse (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft …
Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).Voraussetzung für das Vorliegen des Schutzhindernisses ist also, dass das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).
- BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 510/13
Markenbeschwerdeverfahren - "weißes Kreuz auf blauem Grund im abgerundeten …
Der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball).Es ist daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinung zu treten (BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).
- BPatG, 17.05.2018 - 27 W (pat) 18/17
Markenbeschwerdeverfahren - "KULINARISCHES NATIONENFEST (Wort-Bild-Marke)" - …
Ungeachtet des Umstandes, dass in Bezug auf die Verwendung von Flaggen bereits Bedenken im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG und dem Verbot der markenmäßigen Benutzung von Flaggen bestehen (BPatG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 33 W (pat) 32/07 -, BPatGE 51, 187 - Flaggenball), erschöpft sich die Verwendung hier in der bildlichen Bestätigung der Wortelemente. - BPatG, 30.07.2013 - 33 W (pat) 527/12
Markenbeschwerdeverfahren - "CAR CHECK DAY (Wort-Bild-Marke)" - keine …
Sein gesetzgeberischer Zweck liegt darin, zu verhindern, dass Hoheitszeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG: BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball;… Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630;… Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601). - BPatG, 19.05.2022 - 25 W (pat) 46/20 Der tatbestandlich breit angelegte § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, der unabhängig von den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen gilt, ist nach herrschender Rechtsauffassung eher eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich, zumal widerrechtliche Benutzungen von Hoheitszeichen auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können (…vgl. BGH, a. a. O. - Euro-Billy; BPatG GRUR 2009, 495 - Flaggenball;… Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 969).
- BPatG, 22.03.2017 - 7 W (pat) 23/16
Patentbeschwerdeverfahren - "Dichtungssystem" - zu den materiellen und formellen …
Bei der Aktenführung in Papierform wird insoweit verlangt, dass das betreffende Schriftstück die Unterschrift des Prüfers trägt, der die Entscheidung getroffen hat, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Entwurf oder um eine rein formularmäßige Mitteilung handelt (BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 10 W (pat) 19/02, BPatGE 47, 10, 11 - Formularmäßige Mitteilung; Beschluss vom 14. August 2008 - 11 W (pat) 16/08, BlPMZ 2009, 130 - Unterschriftsmangel; Beschluss vom 10. August 2006 - 10 W (pat) 61/05, BlPMZ 2006, 415 - Paraphe).