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   EuGH, 27.11.2008 - C-252/07   

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EuGH, 27.11.2008 - C-252/07 (https://dejure.org/2008,4008)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - C-252/07 (https://dejure.org/2008,4008)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - C-252/07 (https://dejure.org/2008,4008)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - Bekannte Marken - Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke - Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt ...

  • markenmagazin:recht

    INTEL

  • Europäischer Gerichtshof

    Intel Corporation

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - Bekannte Marken - Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke - Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt ...

  • EU-Kommission PDF

    Intel Corporation

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - Bekannte Marken - Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke - Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt ...

  • EU-Kommission

    Intel Corporation

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - Bekannte Marken - Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke - Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Bestehens einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen einander gegenüberstehenden Marken; Voraussetzungen der Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer Marke; Auslegung des Art. 4 Abs. 4 ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 4 Buchst. a

  • gewrs.de PDF, S. 11 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Begriff der "gedanklichen Verknüpfung” bei bekannten Marken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Intel Corporation

    Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - Bekannte Marken - Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke - Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt ...

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 11 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Begriff der "gedanklichen Verknüpfung” bei bekannten Marken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Mai 2007 - Intel Corporation Inc. / CPM United Kingdom Limited

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) Auslegung der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 56
  • GRUR Int. 2009, 319
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    29 und 30 des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C-408/01, Slg. 2003, I-12537), wie folgt ausgelegt:.

    Unter Berufung auf das Urteil Adidas-Salomon und Adidas Benelux führte sie aus, es genüge für das Eingreifen des in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie gewährten Schutzes, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke bewirke, dass die beteiligten Verkehrskreise eine Verknüpfung zwischen den beiden Marken herstellten.

    Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, die der Gerichtshof im Urteil Adidas-Salomon und Adidas Benelux vorgenommen hat, gilt daher ebenso für Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 17).

    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile Marca Mode, Randnr. 36, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 27, sowie vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).

    Treten die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie genannten Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile General Motors, Randnr. 23, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 29, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 41).

    Eine solche gedankliche Verknüpfung ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 30, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 42).

    Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C-408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    "29 Treten die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie genannten Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C-375/97, Slg. 1999, I-5421, Randnr. 23).

    Treten die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie genannten Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile General Motors, Randnr. 23, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 29, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 41).

    Zum einen sind nämlich sowohl die Unterscheidungskraft als auch die Wertschätzung einer Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. in Bezug auf die Unterscheidungskraft Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 34, und in Bezug auf die Wertschätzung in diesem Sinne Urteil General Motors, Randnr. 24).

    Dabei kann es sich aber um die breite Öffentlichkeit oder um ein spezielleres Publikum handeln (vgl. Urteil General Motors, Randnr. 24).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof hinsichtlich des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteil General Motors, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile Marca Mode, Randnr. 36, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 27, sowie vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).

    Treten die in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie genannten Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile General Motors, Randnr. 23, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 29, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 41).

    Eine solche gedankliche Verknüpfung ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnr. 30, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    Schließlich wird eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zwangsläufig hergestellt, wenn Verwechslungsgefahr vorliegt, d. h., wenn die maßgeblichen Verkehrskreise glauben oder glauben könnten, dass die unter der älteren und die unter der jüngeren Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    Schließlich wird eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zwangsläufig hergestellt, wenn Verwechslungsgefahr vorliegt, d. h., wenn die maßgeblichen Verkehrskreise glauben oder glauben könnten, dass die unter der älteren und die unter der jüngeren Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17, und vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    Zum einen sind nämlich sowohl die Unterscheidungskraft als auch die Wertschätzung einer Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. in Bezug auf die Unterscheidungskraft Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 34, und in Bezug auf die Wertschätzung in diesem Sinne Urteil General Motors, Randnr. 24).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie, die der Gerichtshof im Urteil Adidas-Salomon und Adidas Benelux vorgenommen hat, gilt daher ebenso für Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    30 Eine solche gedankliche Verknüpfung ist wie eine Verwechslungsgefahr im Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (vgl. zur Verwechslungsgefahr Urteile [vom 11. November 1997,] Sabèl, [C-251/95, Slg. 1997, I-6191,] Randnr. 22, und [vom 22. Juni 2000,] Marca Mode, [C-425/98, Slg. 2000, I-4861,] Randnr. 40).".
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
    30 Eine solche gedankliche Verknüpfung ist wie eine Verwechslungsgefahr im Rahmen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (vgl. zur Verwechslungsgefahr Urteile [vom 11. November 1997,] Sabèl, [C-251/95, Slg. 1997, I-6191,] Randnr. 22, und [vom 22. Juni 2000,] Marca Mode, [C-425/98, Slg. 2000, I-4861,] Randnr. 40).".
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; EuGH Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, das heißt die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 - Adidas/Fitnessworld; EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 36 - L'Oréal/Bellure; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 53 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II).

    (1) Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER).

    Anders als beim Verwechslungsschutz ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion beim Schutz der bekannten Marke nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 58 - Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 60 - TÜV II).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 36, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnr. 27, vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C-102/07, Slg. 2008, I-2439, Randnr. 40, und zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II).

    Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 76 f. - Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 39 - L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 60 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C252/07, Slg. 2008, I8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 76 f. - Intel; EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 39 - L'Oréal/Bellure).

    Auch eine einmalige Benutzung eines jüngeren Zeichens kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 81 - Intel).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    aa) Für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003  C408/01, Slg. 2003, I-12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 39  Adidas/Fitnessworld; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 30 - Intel/CPM; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte).

    Ob eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM).

    Danach setzt eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion voraus, weil nur der Schutz einer Marke gegen Verwechslungsgefahr eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion erforderlich macht, nicht aber der Identitätsschutz und der Schutz der bekannten Marke (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 58 - Intel/CPM; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure).

    Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihr verbundene Aufmerksamkeit oder Wertschätzung auszunutzen, regelmäßig von einem die Unlauterkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 49 - Gillette Company/LA-Laboratories; EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 39 - Intel/CPM; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Da das Gericht die Wertschätzung für die älteren Marken(12) anerkannt habe, hätte es in Anbetracht der Beweise zum Ausmaß dieser Wertschätzung bei Vornahme einer umfassenden Beurteilung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), angeführten Gesichtspunkte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken und die streitigen Marken gedanklich verknüpfen würden.

    Dies stehe nicht in Einklang mit der Entscheidung im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken .

    Zweitens habe das Gericht nicht die ihm und der Beschwerdekammer vorliegenden Beweise berücksichtigt, die ausgereicht hätten, um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77), und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 44), aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

    Die älteren Marken und die streitigen Marken seien einander zum Verwechseln ähnlich; in solchen Fällen sei, entsprechend der in Rn. 57 des Urteils vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), vertretenen Auffassung zur gedanklichen Verknüpfung, bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwangsläufig eine "unlautere Ausnutzung" festzustellen.

    Genau wie bei der Frage, ob eine "gedankliche Verknüpfung" zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht, ist die Gefahr einer Beeinträchtigung darüber hinaus umfassend zu beurteilen(27), und zwar unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), genannten Umstände(28).

    Dazu wäre jedoch anzumerken, dass das Wort, um das es im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), ging, ein erfundenes Wort war, das im Bewusstsein des Publikums eng mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens, nämlich der Intel Corporation Inc., sowie den von ihr angebotenen Computern und computerbezogenen Waren und Dienstleistungen verbunden war.

    Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69 bis 71), festgestellt hat und von mir in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge bereits ausgeführt wurde, genügt das Bestehen einer solchen Verknüpfung für sich genommen nicht für den Nachweis der Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt.

    Wie in Rn. 71 des Urteils vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), ausgeführt, befreit das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den Inhaber der älteren Marke nicht davon, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Marke oder für eine ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung zu erbringen.

    Daher handelt es sich anders als in der dem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), zugrunde liegenden Situation, in der es, wie bereits erwähnt, um ein erfundenes Wort ging, das im Bewusstsein des Publikums eng mit der Klägerin und deren Waren und Dienstleistungen verbunden war, beim Wort "Burlington" nicht um ein erfundenes Wort.

    13 Urteile vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93), und vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38, 76 und 77).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 31 und 32).

    27 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 79), wo der Gerichtshof eine umfassende Beurteilung verlangt.

    Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 80).

    29 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, 79 und 80).

    32 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 30).

    34 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 67 und 68).

    36 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Tulliallan Burlington geltend, das Gericht hätte in Anbetracht der Beweise zum Ausmaß dieser Wertschätzung bei Vornahme einer umfassenden Beurteilung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), angeführten Gesichtspunkte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken und die streitigen Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen würden.

    Das Gericht sei daher nicht dem Ansatz gefolgt, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), entwickelt habe.

    Im Übrigen habe das Gericht nicht die ihm und auch der Vierten Beschwerdekammer vorgelegten Beweise berücksichtigt, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77, und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM, C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 43) ausgereicht hätten.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), habe das Gericht dann im Wesentlichen befunden, dass die Tatsache, dass eine ältere Marke eine große Wertschätzung genieße, nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige oder ausnutzen oder beeinträchtigen könnte.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden hat, dass die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung genannten Beeinträchtigungen bekannter Marken, sofern sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen den älteren und den jüngeren Marken sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h., die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln.

    Nehmen die Verkehrskreise eine solche Verknüpfung nicht vor, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass das Vorliegen einer solchen Verknüpfung allein nicht genügen kann, um den Schluss zu ziehen, dass eine der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung genannten Beeinträchtigungen gegeben ist, die die spezifische Voraussetzung für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz bekannter Marken darstellen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 32).

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigungen, gegen die Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 diesen Schutz zugunsten bekannter Marken sicherstellt, erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke sind (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 27).

    Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift genügt es, dass eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 28).

    Zum anderen ist der Inhaber der älteren Marke zwar nicht verpflichtet, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nachzuweisen; er muss allerdings das Vorliegen von Gesichtspunkten dartun, aus denen auf die ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38).

    Das Vorliegen einer der in dieser Vorschrift angesprochenen Beeinträchtigungen oder der ernsthaften Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören, umfassend zu beurteilen (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 68).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die ältere Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, voraussetzt, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77).

  • EuG, 26.09.2018 - T-62/16

    Puma / EUIPO - Doosan Machine Tools (PUMA)

    Aus der Rechtsprechung geht schließlich hervor, dass die Vornahme einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles, wie des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der Art der von diesen Marken betroffenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke, des Grades der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und des Bestehens einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, umfassend zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

    Geht es hingegen um die Schädigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke, bestehen die Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die von einer bestimmten Marke angesprochenen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen oder - je nach Fall - angemeldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34).

    Die Bekanntheit einer Marke ist im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht hervor, dass die Bekanntheit der älteren Marke oder Marken, insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit dieser Marke(n), eine der kumulativen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt und zugleich zu den Umständen gehört, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob die Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke herstellen und die Gefahr besteht, dass eine der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen auftritt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist zu bemerken, dass die Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verlangt die Rechtsprechung nämlich nicht, den Grad der originären Unterscheidungskraft einer älteren Marke und den Grad der von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu berücksichtigen, sondern lediglich einen der beiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, ROYAL SHAKESPEARE, T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

    In einem solchen Fall könnten die von den Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen, obwohl sie ein ganz anderes Publikum sind als die von den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 und 52).

    Unterscheiden sich die von den Waren der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise und die von den Waren der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise, kann es deshalb notwendig sein, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob sich diese Bekanntheit über die von dieser Marke angesprochenen Verkehrskreise hinaus erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

    Auch wenn sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richten, nicht überschneiden, lässt sich aufgrund der Verschiedenartigkeit der betreffenden Waren daher nicht ausschließen, dass - auch unter Berücksichtigung der großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken - ein Zusammenhang zwischen diesen Marken hätte hergestellt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

    Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung umso wahrscheinlicher, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke konfrontiert werden, die ältere Marke in Erinnerung rufen, je stärker die der älteren Marke von Haus aus innewohnende oder infolge ihrer Benutzung erworbene Unterscheidungskraft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 54).

    Daher ist der Zusammenhang, den die von der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise zwischen dieser Marke einerseits und ihrer eigenen Sport- und Freizeitpraxis andererseits sehen könnten, für die Beurteilung unerheblich, ob die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere Marke in Erinnerung ruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 60).

  • OLG Köln, 11.04.2014 - 6 U 230/12

    Lindt-Teddy verletzt GOLDBÄREN-Marke nicht

    In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand von Bedeutung sein, dass der Gesetzgeber einen besonderen Bekanntheitsschutz an sich nur für solche Marken vorgesehen hat, die auch in Bezug auf nicht ähnliche Waren bei den mit der angegriffenen Bezeichnung konfrontierten Verkehrskreise in Erinnerung gerufen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 428 [432] - BIG BERTHA; EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 47 ff., 53] - Intel; Senat, GRUR-RR 2012, 341 = juris Rn. 17 - Ritter Sport).

    Die rechtsverletzende Benutzung eines der bekannten Marke angenäherten Zeichens erfordert zunächst einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29, 39] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel; BGH, a.a.O.; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54, 60] - TÜV II; Senat, GRUR-RR 2012, 341 = juris, Rn. 23 - Ritter-Sport).

    Ob eine solche gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 41 ff.] - Intel; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 [Rn. 54] - TÜV II; Senat, a.a.O., Ritter-Sport).

    Indem der Gerichtshof einen Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen verlangt, auf Grund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, das heißt die beiden miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (EuGH, GRUR 2004, 58 [Rn. 29] - adidas / Fitnessworld; GRUR 2008, 503 [Rn. 41] - adidas / MarcaModa; GRUR 2009, 56 [Rn. 30] - Intel), macht er indes deutlich, dass sogar überragend bekannte, unverwechselbare Marken nur gegenüber Zeichen Schutz genießen, die hinreichend ähnlich sind (vgl. zum Ganzen Ströbele / Hacker , a.a.O., § 14 Rn. 206 ff. [208], 256; Ingerl / Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 1254 f., 1284, 1347).

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer Marke die Darlegung erfordert, "dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, in Folge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht" (EuGH, GRUR 2009, 56 [Rn. 77] - Intel; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 1274, 1370).

  • OLG Hamburg, 01.03.2018 - 3 U 214/16

    Markenverletzungsstreit um ein unionsweites Verbot der Zeichenbenutzung:

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

  • EuG, 01.03.2018 - T-85/16

    adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als

  • EuG, 01.03.2018 - T-629/16

    Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

  • EuG, 27.10.2016 - T-625/15

    Spa Monopole / EUIPO - YTL Hotels & Properties (SPA VILLAGE)

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • EuG, 28.02.2024 - T-184/23

    Puma/ EUIPO - Société d'équipements de boulangerie pâtisserie (BERTRAND PUMA La

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2015 - C-125/14

    Iron & Smith

  • EuG, 03.05.2018 - T-662/16

    Gall Pharma / EUIPO - Pfizer (Styriagra)

  • EuG, 04.10.2017 - T-411/15

    Gappol Marzena Porczynska/ EUIPO - Gap (ITM) - Unionsmarke -

  • BPatG, 25.05.2022 - 25 W (pat) 2/21

    Markenrecht: documenta/dOCUMENTA Steuerberatung

  • OLG Köln, 06.02.2009 - 6 U 147/08

    "Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer": Möbeldiscounter zu Unterlassung

  • OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14

    "Ich bin dann mal weg"; Umfang des Schutzes eines bekannten Buchtitels

  • BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRÜNKÄPPCHEN - natürlich Bio www.gruenkaeppchen.de

  • OLG München, 20.10.2011 - 29 U 1499/11

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zusammengesetzter Zeichen mit dem Bestandteil

  • EuG, 05.06.2018 - T-111/16

    Prada / EUIPO - The Rich Prada International (THE RICH PRADA) - Unionsmarke -

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 174/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • EuGH, 26.07.2017 - C-471/16

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

  • EuG, 02.10.2015 - T-626/13

    The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (DARJEELING collection de lingerie)

  • EuG, 02.10.2015 - T-625/13

    The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie)

  • BPatG, 12.08.2022 - 26 W (pat) 32/20
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2020 - 20 U 152/16

    Kein Schadenersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des ÖKO-TEST Labels -

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 33/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DeGoBasf (Wort-Bild-Marke) /BASF (Wort-Bild-Marke)"

  • BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" -

  • EuG, 06.03.2024 - T-639/22

    VF International/ EUIPO - Super Brand Licencing (GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION)

  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • OLG Köln, 08.04.2011 - 6 U 176/10

    Verwechslungsgefahr der Marken "Dumont" für Verlagsprodukte und "Dumont Kölsch"

  • EuG, 06.12.2017 - T-120/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

  • EuG, 07.12.2017 - T-61/16

    Coca-Cola kann der Eintragung des Zeichens "Master" widersprechen, das für die

  • BPatG, 08.08.2018 - 29 W (pat) 3/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "You Pot (Wort-Bild-Marke)/You Tube

  • BPatG, 25.03.2021 - 30 W (pat) 23/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEGOBASF (Wortmarke) /BASF (Wort-Bild-Marke)" -

  • EuG, 06.12.2017 - T-123/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) - Unionsmarke -

  • EuG, 31.05.2017 - T-637/15

    Alma-The Soul of Italian Wine / EUIPO - Miguel Torres (SOTTO IL SOLE ITALIANO

  • LG Köln, 30.06.2011 - 31 O 478/10

    Der Markeninhaber einer quadratförmigen Tafelschokolade hat gegen den Anbieter

  • EuG, 06.12.2017 - T-121/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) -

  • EuG, 05.05.2015 - T-131/12

    Spa Monopole / OHMI - Orly International (SPARITUAL)

  • EuG, 25.02.2016 - T-402/14

    FCC Aqualia / OHMI - Sociedad General de Aguas de Barcelona (AQUALOGY)

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

  • EuG, 11.12.2014 - T-480/12

    Coca-Cola / OHMI - Mitico (Master)

  • EuG, 08.05.2018 - T-721/16

    Luxottica Group / EUIPO - Chen (BeyBeni) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • OLG Hamburg, 22.02.2023 - 5 U 28/22

    Verletzung der Unionswortmarke "BOSS"

  • OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21

    Ansprüche gestützt auf Markenrecht und hilfsweise Wettbewerbsrecht gegen einen

  • EuG, 25.01.2024 - T-266/23

    Puma/ EUIPO - Puma (puma soundproofing)

  • EuG, 17.02.2011 - T-10/09

    Formula One Licensing kann die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit den

  • EuG, 05.02.2015 - T-570/10

    'Environmental Manufacturing / OHMI - Wolf (Représentation d''une tête de loup)'

  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 523/19

    Markenbeschwerdeverfahren - radio ROTKÄPPCHEN (Wort-Bildmarke)/Rotkäppchen

  • BPatG, 18.09.2019 - 29 W (pat) 540/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "apfel&i (Wort-Bild-Marke)/APPLE (Unionsmarke)" -

  • EuG, 16.03.2016 - T-201/14

    The Body Shop kann "SPA WISDOM" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO HAT GOOGLE KEINE MARKENRECHTE

  • EuG, 20.02.2018 - T-118/16

    Deutsche Post / EUIPO - bpost (BEPOST) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 29.10.2015 - T-517/13

    Éditions Quo Vadis / OHMI - Gómez Hernández ("QUO VADIS")

  • LG Düsseldorf, 18.11.2020 - 2a O 163/20
  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

  • EuG, 02.12.2015 - T-414/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

  • EuG, 15.09.2016 - T-358/15

    Arrom Conseil / EUIPO - Puig France (Roméo has a Gun by Romano Ricci)

  • BPatG, 01.12.2022 - 25 W (pat) 4/21
  • EuG, 06.07.2022 - T-250/21

    Zdút/ EUIPO - Nehera u.a. (nehera) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 26.06.2018 - T-537/15

    Deutsche Post/ EUIPO - Verbis Alfa und EasyPack (InPost) - Unionsmarke -

  • BPatG, 20.01.2022 - 30 W (pat) 15/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "British Hairways/BRITISH AIRWAYS

  • EuG, 15.09.2016 - T-359/15

    Arrom Conseil / EUIPO - Nina Ricci (Roméo has a Gun by Romano Ricci)

  • EuG, 02.12.2015 - T-522/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO ESTATE)

  • EuG, 18.11.2015 - T-606/13

    Mustang / OHMI - Dubek (Mustang) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • BPatG, 11.07.2022 - 25 W (pat) 5/20
  • BPatG, 13.01.2022 - 30 W (pat) 23/20
  • EuGH, 30.05.2018 - C-85/16

    Tsujimoto / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldungen der Wortmarke KENZO

  • EuG, 16.09.2013 - T-437/11

    Golden Balls / OHMI - Intra-Presse (GOLDEN BALLS) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 28.06.2013 - 29 W (pat) 109/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "TÜg/TÜV (Gemeinschaftsmarke)" - hochgradige

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
  • EuG, 30.09.2016 - T-430/15

    Flowil International Lighting / EUIPO - Lorimod Prod Com (Silvania Food)

  • BPatG, 17.01.2020 - 27 W (pat) 115/16
  • BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
  • KG, 27.09.2011 - 1 Ss 128/09

    Markenrecht: Strafbarkeit der Rufausbeutung im Falle des Vertriebs von

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

  • EuG, 11.04.2019 - T-655/17

    Inditex/ EUIPO - Ansell (ZARA TANZANIA ADVENTURES) - Unionsmarke -

  • BPatG, 06.02.2017 - 30 W (pat) 517/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Malteser KUCHLER Apotheke Alles Gute zur Gesundheit.

  • LG München I, 13.12.2016 - 33 O 7174/16

    Unlauteres Ausnutzen der bekannten Marke - Chefkoch.de

  • EuGH, 14.11.2013 - C-383/12

    Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 19.05.2015 - T-71/14

    Swatch / OHMI - Panavision Europe (SWATCHBALL)

  • EuG, 14.06.2016 - T-789/14

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Meissen Keramik (MEISSEN) -

  • BPatG, 03.06.2016 - 27 W (pat) 92/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tiger carbon (Wort-Bild-Marke)/springendes Raubtier

  • EuG, 02.12.2009 - T-434/07

    Volvo Trademark / OHMI - Grebenshikova (SOLVO) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 14.05.2013 - C-294/12

    You-Q / HABM

  • OLG Frankfurt, 23.05.2012 - 6 W 36/12

    Schutz einer bekannten Schokoladenmarke gegenüber Verwendung als

  • EuGH, 17.07.2023 - C-145/23

    Puma/ EUIPO

  • LG Köln, 15.01.2019 - 31 O 397/17
  • BPatG, 30.04.2020 - 30 W (pat) 507/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "HUGOMOFELL (Wort-Bild-Marke)/HUGO (Unionswortmarke)"

  • BPatG, 03.07.2019 - 30 W (pat) 33/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "view one (Wort-Bild-Marke)/VIEW (IR-Marke mit

  • EuG, 26.09.2014 - T-490/12

    Arnoldo Mondadori Editore / OHMI - Grazia Equity (GRAZIA)

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 49/16
  • BPatG, 17.03.2015 - 27 W (pat) 110/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "SUPER BAYERN (Wort-Bild-Marke)/FC BAYERN MÜNCHEN

  • EuG, 22.05.2012 - T-570/10

    'Environmental Manufacturing / OHMI - Wolf (Représentation d''une tête de loup)'

  • BPatG, 15.07.2023 - 29 W (pat) 65/20
  • BPatG, 04.08.2021 - 29 W (pat) 47/19
  • BPatG, 04.08.2021 - 29 W (pat) 43/19
  • LG Düsseldorf, 17.02.2021 - 2a O 85/20
  • EuG, 13.11.2018 - T-44/17

    Camomilla / EUIPO - CMT (CAMOMILLA)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-85/16

    Tsujimoto / EUIPO

  • EuG, 09.03.2012 - T-32/10

    Ella Valley Vineyards / OHMI - HFP (ELLA VALLEY VINEYARDS) - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

  • BPatG, 24.09.2019 - 27 W (pat) 48/18
  • BPatG, 13.12.2017 - 29 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "loop LUXURY ON OUR PLANET (Wort-Bild-Marke)/JOOP" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-93/16

    Ornua

  • EuG, 07.12.2010 - T-59/08

    Nute Partecipazioni und La Perla / OHMI - Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN

  • EuG, 12.11.2009 - T-438/07

    Spa Monopole / OHMI - De Francesco Import (SpagO) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 17.07.2023 - C-94/23

    Puma/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

  • EuGH, 18.03.2021 - C-667/20

    Laboratorios Ern/ EUIPO

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 3000/17

    Chupa Chups - Unionsmarkenrecht: Internationale Zuständigkeit bei mehreren

  • EuGH, 01.12.2021 - C-462/21

    Puma/ EUIPO

  • EuG, 18.09.2014 - T-90/13

    Herdade de S. Tiago II / OHMI - Polo/Lauren (V)

  • EuG, 12.09.2012 - T-566/10

    Ertmer / OHMI - Caterpillar (erkat) - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren

  • EuG, 16.02.2017 - T-71/15

    Jaguar Land Rover / EUIPO - Nissan Jidosha (Land Glider)

  • LG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2a O 26/15
  • EuG, 12.02.2015 - T-76/13

    Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Staccata (QUARTODIMIGLIO QM)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des

  • EuG, 27.10.2016 - T-515/12

    El Corte Inglés / EUIPO - English Cut (The English Cut)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-100/11

    'Helena Rubinstein und L''Oréal / HABM' - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • LG München I, 07.07.2009 - 33 O 8882/08

    Markenrechtsverletzung: Unlautere Ausnutzung des Bekanntheitsgrades einer Marke -

  • LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 140/09

    Markenschutz: Verwendung des Markennamens eines Mobilfunkanbieters zur

  • LG Düsseldorf, 20.05.2015 - 2a O 308/13

    Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verwendung eines Musters auf

  • EuG, 12.11.2014 - T-524/11

    Volvo Trademark / OHMI - Hebei Aulion Heavy Industries (LOVOL) -

  • EuG, 12.11.2014 - T-525/11

    Volvo Trademark / OHMI - Hebei Aulion Heavy Industries (LOVOL)

  • EuG, 16.12.2010 - T-357/08

    L'Oréal / OHMI - Allergan (BOTOCYL)

  • EuG, 22.01.2015 - T-322/13

    Tsujimoto / OHMI - Kenzo (KENZO)

  • LG Berlin, 24.09.2013 - 102 O 68/13

    Pflicht zur Angabe des Herstellers auf den Verpackungen kosmetischer Artikel,

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