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   BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,42
BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06 (https://dejure.org/2009,42)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2009 - I ZR 216/06 (https://dejure.org/2009,42)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2009 - I ZR 216/06 (https://dejure.org/2009,42)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Internet-Videorecorder

  • Telemedicus

    Shift.tv

  • Telemedicus

    Shift.tv

  • Wolters Kluwer

    Eingriff in das dem Sendeunternehmen zustehende ausschließliche Recht zum Aufnehmen ihrer Funksendungen auf Bildträger und Tonträger i.R.e. Aufzeichnung von Sendungen auf "Persönlichen Videorecordern" - Begriff des Herstellers von Aufzeichnungen i.R.e. Nutzung von ...

  • debier datenbank

    Internet-Videorecorder / Internet Videorecorder

    §§ 15 Abs. 3, 16, 19a, 20, 53 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 97 UrhG

  • Judicialis

    JMStV § 5 Abs. 1; ; JMStV § 5 Abs. 3 Nr. 1; ; UrhG § 15; ; UrhG § 16; ; UrhG § 87 Abs. 1; ; UrhG § 53; ; UWG § 2 Abs. 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Urheberrechts eines Fernseh-Sendeunternehmens durch Unterhalt eines Online-Videorecorders zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internet-Videorecorder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu "internetbasierten" Videorecordern

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Aufnahme und Wiedergabe von Fernsehsendung auf Internet-Videorecordern verstößt gegen das Urheberrecht

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 20, 87 Abs. 1 UrhG
    Zur Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Online-Videorecordern

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Internet-Videorecorder - "Internetbasierte" Videorekorder können die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Rundfunkunternehmen verletzen und sind regelmäßig unzulässig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung: Bei einer GmbH auch vom Geschäftsführer?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zu "internetbasierten” Videorecordern

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Angebot internetbasierter Videorecorder in der Regel unzulässig

  • Telemedicus (Pressebericht)

    Online-Videorecorder

  • webshoprecht.de (Pressemitteilung)

    Internetbasierte Videorecorder - Streaming - Urheberrechtsschutz

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    "Internetbasierte" Videorecorder

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Internetbasierter Videorecorder regelmäßig unzulässig

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Das gewerbliche Anbieten von internetbasierten Videorecordern ist unzulässig

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Das gewerbliche Anbieten von internetbasierten Videorecordern ist unzulässig

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    "internetbasierte" Videorecorder

  • drbuecker.de (Kurzinformation)

    Internetbasierte Videorecorder - Shift.tv verboten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Angebot eines »internetbasierten« Videorecorders kann Rechte von Rundfunkunternehmen verletzen

  • heise.de (Pressebericht, 22.04.2009)

    Nicht jede TV-Sendung darf aufgezeichnet werden

  • heise.de (Pressebericht, 22.04.2009)

    Nicht jede TV-Sendung darf aufgezeichnet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ende der Internet-Videorecorder

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Internetbasierter Videorecorder" unzulässig

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung für Urheberrechtsverstöße, Haftung für Wettbewerbsverstöße

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "internetbasierte" Videorecorder

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Shift.tv - Bundesgerichtshof verbietet Online-Videorecorder

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Online-Videorecorder sind urheberrechtswidrig ("shift.tv")

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    Internetbasierte Videorecorder

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit von "internetbasierten" Videorekordern

  • presserecht-aktuell.de (Pressemitteilung)

    Onlinevideorekorder verstoßen gegen das Urheberrecht

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Internetvideorekorder

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    "Online-Rekorder verstoßen gegen Urheberrecht”

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung zu "internetbasierten" Videorecordern

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Internet-Videorecorder

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder sind urheberrechtswidrig ("shift.tv")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Internet-Videorecorders

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3511
  • GRUR 2009, 845
  • MMR 2009, 620
  • MIR 2009, Dok. 173
  • afp 2009, 237
  • afp 2009, 381
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Hat der Hersteller die Vervielfältigungen allerdings im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielfältigungsstücke unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 - Kopienversanddienst).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Die Vervielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technischmechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 - CB-Infobank I; 141, 13, 21 - Kopienversanddienst).

    Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine - am Schutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete - normative Bewertung (vgl. BGHZ 134, 250, 260 ff. - CB-Infobank I).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 - Kopienversanddienst) -, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vervielfältigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten für dessen privaten Gebrauch anfertigt - bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG - nicht dem Auftraggeber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, gleichsam "an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts" zu treten und als "notwendiges Werkzeug" des anderen tätig zu werden, sondern eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und in einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 22 - Kopienversanddienst).

    Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zulässig, wenn ein eigenes Werkstück des Bestellers als Vorlage für die Vervielfältigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkstück benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. - CB-Infobank I; 141, 13, 20 - Kopienversanddienst).

  • LG Braunschweig, 07.06.2006 - 9 O 869/06

    Online-Videorecorder urheberrechtswidrig

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zunächst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 53 Rdn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rdn. 17; Lüghausen, Die Auslegung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistufentest [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zugänglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44).

    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsgerät zum "PVR" als Aufnahmevorrichtung ist - ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen) - eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG (LG Köln MMR 2006, 57 ; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG München I ZUM 2006, 583, 585 ; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7).

    Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen).

    Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 - SGAE/Rafael).

  • LG München I, 19.05.2005 - 7 O 5829/05
    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsgerät zum "PVR" als Aufnahmevorrichtung ist - ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen) - eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG (LG Köln MMR 2006, 57 ; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG München I ZUM 2006, 583, 585 ; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7).

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • OLG Köln, 09.09.2005 - 6 U 90/05

    Zeitversetzte Wiedergabe von Fernsehprogrammen im Internet - keine

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeichnung und zum Abruf künftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein öffentliches Zugänglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; LG München I ZUM 2006, 583, 585) .

    Die vom Berufungsgericht insoweit als entscheidend erachtete Erwägung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielfältigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen befänden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verfügung stehenden Empfangsmöglichkeiten aufgrund regionaler Beschränkungen nicht empfangen könnten, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braunschweig AfP 2006, 489, 493; LG München I ZUM 2006, 583, 584 ; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 554).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 - SGAE/Rafael).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es jedoch, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker, m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, solange damit nicht jede Wahrscheinlichkeit dafür beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnliche Rechtsverletzungen begeht; regelmäßig kann die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr auch in solchen Fällen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Tz. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD).
  • LG Köln, 27.04.2005 - 28 O 149/05

    Online-Videorecorder ist urheberrechtswidrig

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
    Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsgerät zum "PVR" als Aufnahmevorrichtung ist - ebenso wie die Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen) - eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG (LG Köln MMR 2006, 57 ; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG München I ZUM 2006, 583, 585 ; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 22/94

    Keine gesonderte Urhebervergütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 139/05

    Telefonieren für 0 Cent!

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • OLG München, 20.03.2003 - 29 U 5494/02

    Aufsteller von CD-Kopierautomaten ist nicht Hersteller der

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 115/99

    Jubiläumsschnäppchen; Jubiläumsverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98

    Abgasemissionen

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 27 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder; Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Tz. 16 = WRP 2009, 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 19a Rdn. 6; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rdn. 43).
  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG bilden (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 35 = WRP 2009, 1001 - Internetvideorecorder I; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 - Zweibettzimmer im Krankenhaus).
  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung ist, BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 16 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I).

    Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein Kabelnetz weitergeleitete Sendesignale einer Öffentlichkeit übermittelt werden, (auch) aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beantworten (vgl. dazu unter Rn. 67 und BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 19 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag).

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