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   BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06   

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https://dejure.org/2009,2655
BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06 (https://dejure.org/2009,2655)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2009 - I ZR 123/06 (https://dejure.org/2009,2655)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 (https://dejure.org/2009,2655)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unlautere Mitbewerberbehinderung durch einen Fachverband von Schlüsselherstellern - Hinweis eines Fachverbandes von Schlüsselherstellern auf mögliche Patent- und Markenrechtsverletzungen seiner Mitglieder bei Verwendung eines bestimmten Fräsautomaten

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3; ; UWG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unlautere Behinderung von Mitbewerbern durch einen pauschalen Hinweis auf die Möglichkeit der Verletzung von Patent- und Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung eines Fräsautomaten für Schlüsselprofile

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fräsautomat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unlautere Mitbewerberbehinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fräsautomat für Schlüsselhersteller

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Fräsautomat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1496
  • MDR 2009, 1061
  • GRUR 2009, 878
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
    Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

    Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern - unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

    Die Beschränkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hinsichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), hat entsprechend der beklagte Verband zu beachten, wenn er durch Hinweise gegenüber Dritten möglichen Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenwirken will.

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
    Bei einem patentrechtlich geschützten Schlüsselprofil könnte mit einem auf § 10 Abs. 1 PatG gestützten, gegen die Klägerin gerichteten Unterlassungsanspruch des betreffenden Patentinhabers kein uneingeschränktes Verbot des Vertriebs der Fräsmaschine begehrt werden, weil diese nicht ausschließlich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung, m.w.N.).

    Es ist dann Sache des Patentinhabers, Warnhinweise, die er gegebenenfalls für erforderlich hält, im Rahmen seines Unterlassungsbegehrens zu formulieren (vgl. BGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung).

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
    Ebenso wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen Schutzrechten als Mitglieder angehören, möglich sein, im Interesse seiner Mitglieder durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglieder entgegenzuwirken.

    Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
    aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG a.F. setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGHZ 167, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de).
  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 42/95

    "Mecki-Igel III"; Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung;

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
    Aus diesem Grunde beschränkt sich das Rundschreiben des Beklagten entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf eine - im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung gegebenenfalls zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 = WRP 1997, 1079 - Mecki-Igel III) - Darstellung der Rechtslage.
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06
    Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 22 f. - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 2/11

    Zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen

    Ebenso werden Handlungen Dritter zur Förderung des Absatzes oder Bezugs eines fremden Unternehmens umfasst, die nicht im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 11 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 8).
  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    In diesen Fällen muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis, wenn sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs darstellt, zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88, BGHZ 110, 278, 283 - Werbung im Programm; Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 15 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat; OLG Düsseldorf, GRUR 2006, 782, 783; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 96g).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 113/13

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Vorliegen einer geschäftlichen Handlung bei

    Die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, die nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 40 = WRP 2013, 1575 - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 11 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat; Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 2/11, GRUR 2014, 879 Rn. 13 = WRP 2014, 1058 - GOOD NEWS II; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 8 und 54; GroßKomm.UWG/Peukert, 2. Aufl., § 2 Rn. 103).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2021 - 6 U 188/21

    Berechtigung einer Verletzungsmeldung an den Betreiber einer

    Der Abnehmer hat typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; BGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh).

    Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat).

    Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat).

    Sie werden auch durch Ansprüche wegen Eingriffs in den eingereichten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verdrängt (siehe BGH, GRUR 2009, 878 - Fräsautomat).

    Die angegriffenen Meldungen der Beklagten an --- sind geschäftliche Handlungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie (zumindest auch) darauf gerichtet sind, den eigenen Absatz der Beklagten zu fördern, indem sie die Werbungsmöglichkeiten der konkurrierenden Klägerin - nach Auffassung der Beklagten freilich berechtigt - beschränken sollen (siehe BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 11 - Fräsautomat; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 4.176a).

    Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat; GRUR 2017, 397 Rn. 49 mwN - World of Warcraft II).

    Dabei ist zu allerdings beachten, dass es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat).

    Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN - Fräsautomat; vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Danach sind namentlich Schutzrechtsverwarnungen zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 mwN - Fräsautomat; GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung), etwa in der Sachverhaltswiedergabe irreführend sind (vgl. siehe Köhler, aaO § 4 Rn. 4.170, 4.178 f).

    Diese von der Beklagten durch unzutreffende Angaben geschaffene Gefahr fällt daher auch unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes ihrer Wirkung auf die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin erheblich ins Gewicht (siehe BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 22 - Fräsautomat).

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird daher nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (vgl. BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II Rn. 23f.; BGH, GRUR 2009, 878 - Fräsautomat Rn. 17; vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2013, 507; Müko-Wagner, BGB, 6. Auflage, § 823 Rn. 264f., der eine Interessenabwägung allerdings erst im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung für erforderlich hält; Ohly, aaO, § 4 Rn. 10/38; offen gelassen von OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014 - I 15 U 49/14 Rn. 136).
  • LG Düsseldorf, 30.01.2014 - 4b O 65/13
    Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich im Rahmen eines der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustauschs das Bestehen eines Rechts behauptet wird (so genannte "Berechtigungsanfrage"; vgl BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung ; GRUR 1997, 896, 897 - Mecki-Igel III; GRUR 2011, 995, Rn 29 - Besonderer Mechanismus) oder lediglich die Rechtslage im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung dargestellt wird (BGH GRUR 2009, 878 Rn 22 - Fräsautomat).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.; GRUR 2009, 878 Rn 16 - Fräsautomat).

    Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn 17 - Fräsautomat).

    Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind ( BGH , GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m.w.N.; GRUR 2009, 878 Rn 17 - Fräsautomat).

    Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern - unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn 17 - Fräsautomat).

    Einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung steht es daher gleich, wenn die Äußerung, zum Beispiel wegen ihres unbestimmten Inhalts, geeignet ist, Abnehmer derart zu verunsichern, dass sie vom Erwerb des Produkts abgehalten werden (BGH GRUR 2009, 878 Rn 22 - Fräsautomat; Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl.: § 4 Rn 10.169).

    Anders als in dem der Entscheidung "Fräsautomat" zugrundeliegenden Sachverhalt ist das Anschreiben vom 23.10.2012 nicht so allgemein gehalten, dass es in besonderem Maße die Gefahr begründet, den Adressaten G vom weiteren Vertrieb der Software D abzuhalten (vgl. BGH GRUR 2009, 878 Rn 19 u. 22 - Fräsautomat).

    Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn 13 - Fräsautomat).

    Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGH GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.; GRUR 2009, 878 Rn 13 - Fräsautomat).

    Indiz für eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit ist es, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn 23 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn 13 - Fräsautomat; GRUR 2010, 346 Rn 12 - Rufumleitung; WRP 2010, 764 Rn 53 - WM-Marken; WRP 2011, 1465 Rn 65 - Automobil-Onlinebörse) und infolgedessen die Informations- und Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer eingeschränkt werden (vgl. auch BGH GRUR 1979, 321, 323 - Verkauf unter Einstandspreis I).

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

    Die Fallkonstellation entsprach damit derjenigen einer unberechtigten Abnehmerverwarnung, die für den Hersteller der beanstandeten Produkte und für den abgemahnten Händler mit einem erheblichen Schädigungspotential verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 17 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2011 - 2 W 58/11

    Unzulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung wegen angeblicher Verletzung

    Entsprechendes gilt, wenn lediglich die Rechtslage im Rahmen einer bloßen Meinungsäußerung dargestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 10.169).

    bb) Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts ist es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat; GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m. w. Nachw.).

    Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig (BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat).

    Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHZ 164, 1, 3 = GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat).

    Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, m. w. Nachw.; GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat; Senat, InstGE 9, 123, 127 - Multifeed; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 10.170).

    Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend macht (sog. Abnehmerverwarnung), die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat).

    Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern - unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers führen (vgl. BGHZ 164, 1, 4 = GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 10.178).

    Letzteres kann z. B. der Fall sein, wenn die Verwarnung zu allgemein gehalten ist (vgl. a. BGH, GRUR 2009, 878, 880 - Fräsautomat), namentlich wenn sie den Inhalt des Schutzrechts nicht hinreichend genau erkennen lässt oder die als schutzrechtsverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau bezeichnet und daher wegen ihrer Pauschalität geeignet ist, den Verwarnten zu verunsichern und diesen zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als Patentverletzung beanstandeten Gegenstände herzustellen und/oder zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (Senat, GRUR 2003, 814, 815 - Unberechtigte Abnehmerverwarnung; vgl. a. Senat, Mitt. 1996, 60 - Patenthinweise an potentielle Abnehmer).

  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 und 40 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2009, 878, 879 f. Rn. 13 - Fräsautomat).
  • KG, 12.05.2022 - 5 U 139/19

    KING 01 und QUEEN 01 - Markenrechtsverletzung und Mitbewerberbehinderung im

    Dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes, wie es etwa ein Patent oder eine eingetragene Marke vermittelt, ist es ferner grundsätzlich nicht verwehrt, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und (auch) Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 16, juris - Fräsautomat; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 20 - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    (b) Eine Schutzrechtsverwarnung, die vorliegt, wenn an den Anspruchsgegner ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, Rn. 29, juris - Besonderer Mechanismus; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2011 - I-2 W 58/10, Rn. 10, juris), oder eine vergleichbare Maßnahme, die der Abwehr drohender Eingriffe in ein gewerbliches Schutzrecht dient, kann allerdings dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe oder Vertriebsaktivitäten des Mitbewerbers führen, wenn eine Abwägung des Interesses des Schutzrechtsinhabers daran, sein Recht geltend zu machen (und effektiv durchzusetzen), und des Interesses der sonstigen Marktteilnehmer daran, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, ergibt, dass eine mit der Geltendmachung der Schutzrechtes verbundene Behinderung des Mitbewerbers von diesem nicht mehr hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat).

    (aa) Ist eine gegenüber dem Mitbewerber oder seinen Abnehmern ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung unberechtigt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Verletzung des vom Verwarnenden für sich in Anspruch genommenen Schutzrechtes nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 70, juris - Ballerinaschuh), sind die objektiven Grenzen überschritten, die das Gesetz dem freien Wettbewerb durch das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht setzt, das nur für einen für schutzfähig erachteten Gegenstand und im Rahmen des für diesen geltenden Schutzbereichs beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat).

    Die Abnehmerverwarnung ist daher in besonderem Maße dazu geeignet, eine Störung bestehender Vertriebswege und Absatzbemühungen und einen unter Umständen existenzgefährdenden Eingriff in bestehende Kundenbeziehungen zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 92, juris - Ballerinaschuh; Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 217/03, Rn. 20f, juris - unbegründete Abnehmerverwarnung; Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17, juris - Fräsautomat; Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1-11, Rn. 16 nach juris - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Wille in: Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 118 und 123; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 4.180).

    Für die Prüfung der Unlauterkeit der durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgelösten Betriebsstörung sind im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, Rn. 17f, juris - Fräsautomat; Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 496).

    (c) Eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG kommt ferner nicht nur bei Vorliegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung insbesondere in Gestalt der Abnehmerverwarnung in Betracht, sondern auch dann, wenn dem Mitbewerber gestützt auf ein Schutzrecht durch eine Anzeige oder Mitteilung gegenüber Dritten eine Verletzung desselben vorgehalten wird, obwohl diese objektiv betrachtet tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, juris - Fräsautomat; Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 4 UWG (Stand: 24.02.2021), Rn. 261).

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