Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1751
BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07 (https://dejure.org/2009,1751)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - I ZR 179/07 (https://dejure.org/2009,1751)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 (https://dejure.org/2009,1751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sinn und Zweck sowie Adressaten des Rückkaufhandelverbots in § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO); Voraussetzungen für das Vorliegen eines Geschäftsmodells i.S.d. § 34 Abs. 4 GewO insbesondere im Hinblick auf Geschäftsmodelle der Pfandleihe; Verbot des § 34 Abs. 4 GewO als ...

  • Judicialis

    GewO § 34 Abs. 4; ; UWG § 4; ; BGB § 346 Abs. 1; ; BGB § 347 Abs. 1; ; GG Art. 12

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sinn und Zweck sowie Adressaten des Rückkaufhandelverbots in § 34 Abs. 4 GewO; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Geschäftsmodells i.S.d. § 34 Abs. 4 GewO insbesondere im Hinblick auf Geschäftsmodelle der Pfandleihe; Verbot des § 34 Abs. 4 GewO als verhältnismäßige ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die clevere Alternative

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbot des § 34 Abs. 4 GewO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Rückkaufhandel, wenn der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die clevere Alternative

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Rückkaufverbot richtet sich nicht nur an Pfandleiher

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3368
  • MDR 2009, 1057
  • GRUR 2009, 886
  • WM 2009, 1815
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07
    Denn für die rechtliche Einordnung eines Vertrags ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von diesen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt der Vereinbarung (vgl. BGHZ 75, 299, 301 f. ; BGH, Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3318; Urt. v. 21.1.2003 - X ZR 261/01, NJW-RR 2003, 773).
  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07
    Denn für die rechtliche Einordnung eines Vertrags ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von diesen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt der Vereinbarung (vgl. BGHZ 75, 299, 301 f. ; BGH, Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3318; Urt. v. 21.1.2003 - X ZR 261/01, NJW-RR 2003, 773).
  • BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07
    Denn für die rechtliche Einordnung eines Vertrags ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von diesen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt der Vereinbarung (vgl. BGHZ 75, 299, 301 f. ; BGH, Urt. v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3318; Urt. v. 21.1.2003 - X ZR 261/01, NJW-RR 2003, 773).
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07
    Weil mit dieser Regelung der Wettbewerb auf dem Gebiet des Pfandkreditgewerbes in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGHZ 150, 343, 348 - Elektroarbeiten; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.49 m.w.N.), die den Schutz der auf der Marktgegenseite stehenden Kreditnehmer (Verkäufer) bezweckt (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rdn. 11.82; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 135; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 161 f., jeweils m.w.N.).
  • RG, 15.05.1912 - VI 473/11

    Rückkaufgeschäft

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07
    In Übereinstimmung damit hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass unter Rückkaufgeschäften verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen seien (RGZ 79, 361, 364; vgl. weiter Rohmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 8. Aufl., 1928, § 34 Anm. 8 m.w.N.).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-271/07

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07
    Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht hier auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die gemäß ihrem Art. 4 die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt, welche die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C 271/07 und C 299/07 Tz. 52 - VTB-VAB /Total Belgium ua), und die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keinen dieser nationalen Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt.
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).

    aa) Der Begriff des Rückkaufs in § 34 Abs. 4 GewO bedarf der Auslegung, denn er ist weder normativ vorgeprägt noch gesetzlich definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 24 f.).

    Ausgehend hiervon ist anerkannt, dass auch dann ein verbotener Rückkaufshandel im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO vorliegt, wenn dem Verkäufer zwar kein Rückkaufsrecht im eigentlichen Sinn, jedoch ein - befristetes - Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt worden ist und er sich das Eigentum durch Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers - hier der Beklagten - wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    Unter Rückkaufsgeschäften sind daher verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen (vgl. RGZ 79, 361, 364; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25; BVerwG aaO Rn. 13).

    Die durch die Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte ausgelöste Gesetzesänderung sollte allerdings nur der Klarstellung dienen und keine "neue Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit" des Händlers herbeiführen (vgl. BT-Drucks. aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Ein verbotenes Rückkaufsgeschäft liegt somit bei jeder Vertragsgestaltung vor, bei der ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache - zu einem verabredeten Preis - anbietet, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über die Rückzahlung des Kaufpreises und einen etwaigen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    Ein solches Recht hat der Verkäufer - wie ausgeführt - auch dann (noch), wenn ihm zwar kein Rückkaufsrecht, jedoch ein Gestaltungsrecht in Form eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26; BVerwG, aaO Rn. 13).

    Dabei kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob das dem Verkäufer eingeräumte Gestaltungsrecht ausdrücklich als ein solches Rückkaufsrecht bezeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    aa) Obgleich das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass der mit § 34 Abs. 4 GewO bezweckte Schutz des Kunden vor einer Umgehung pfandrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu BT-Drucks. III/318, S. 17; BVerwGE 178, 108 Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25) durch die von der Beklagten vorgegebene Vertragskonstruktion tangiert ist, steht einer analogen Anwendung auf den vorliegenden Fall - ungeachtet der Frage des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - die Bestimmung des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).

    a) Der Begriff des Rückkaufs in § 34 Abs. 4 GewO bedarf der Auslegung, denn er ist weder normativ vorgeprägt noch gesetzlich definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 24 f.).

    Ausgehend hiervon ist anerkannt, dass auch dann ein verbotener Rückkaufshandel im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO vorliegt, wenn dem Verkäufer zwar kein Rückkaufsrecht im eigentlichen Sinn, jedoch ein - befristetes - Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt worden ist und er sich (daher) das Eigentum durch Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers - hier der Beklagten - wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    Unter Rückkaufsgeschäften sind daher verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen (vgl. RGZ 79, 361, 364; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25; BVerwG, aaO Rn. 13).

    Die durch die Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte ausgelöste Gesetzesänderung sollte allerdings nur der Klarstellung dienen und keine "neue Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit" des Händlers herbeiführen (vgl. BT-Drucks. aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Ein verbotenes Rückkaufsgeschäft liegt somit bei jeder Vertragsgestaltung vor, bei der ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache - zu einem verabredeten Preis - anbietet, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über die Rückzahlung des Kaufpreises und einen etwaigen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    Ein solches Recht hat der Verkäufer - wie ausgeführt - auch dann (noch), wenn ihm zwar kein Rückkaufsrecht, jedoch ein Gestaltungsrecht in Form eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26; BVerwG, aaO Rn. 13).

    Dabei kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob das dem Verkäufer eingeräumte Gestaltungsrecht ausdrücklich als ein solches Rückkaufsrecht bezeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    a) Obgleich das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass der mit § 34 Abs. 4 GewO bezweckte Schutz des Kunden vor einer Umgehung pfandrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu BT-Drucks. III/318, S. 17; BVerwGE 178, 108 Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25) durch die von der Beklagten vorgegebene Vertragskonstruktion tangiert ist, steht einer analogen Anwendung auf den vorliegenden Fall - ungeachtet der Frage des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - die Bestimmung des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und an BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).2.

    a) Der Begriff des Rückkaufs in § 34 Abs. 4 GewO bedarf der Auslegung, denn er ist weder normativ vorgeprägt noch gesetzlich definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (vgl. BVerwGE 173, 108 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 24 f.).

    Ausgehend hiervon ist anerkannt, dass auch dann ein verbotener Rückkaufshandel im Sinne von § 34 Abs. 4 GewO vorliegt, wenn dem Verkäufer zwar kein Rückkaufsrecht im eigentlichen Sinn, jedoch ein - befristetes - Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt worden ist und er sich das Eigentum durch Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers - hier der Beklagten - wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    Unter Rückkaufsgeschäften sind daher verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen (vgl. RGZ 79, 361, 364; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25; BVerwG, aaO Rn. 13).

    Die durch die Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte ausgelöste Gesetzesänderung sollte allerdings nur der Klarstellung dienen und keine "neue Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit" des Händlers herbeiführen (vgl. BT-Drucks. aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Ein verbotenes Rückkaufsgeschäft liegt somit bei jeder Vertragsgestaltung vor, bei der ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache - zu einem verabredeten Preis - anbietet, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über die Rückzahlung des Kaufpreises und einen etwaigen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind (vgl. BVerwG, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    Ein solches Recht hat der Verkäufer - wie ausgeführt - auch dann (noch), wenn ihm zwar kein Rückkaufsrecht, jedoch ein Gestaltungsrecht in Form eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26; BVerwG, aaO Rn. 13).

    Dabei kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob das dem Verkäufer eingeräumte Gestaltungsrecht ausdrücklich als ein solches Rückkaufsrecht bezeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, aaO Rn. 26).

    a) Obgleich das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass der mit § 34 Abs. 4 GewO bezweckte Schutz des Kunden vor einer Umgehung pfandrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu BT-Drucks. III/318, S. 17; BVerwGE 178, 108 Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 25) durch die von der Beklagten vorgegebene Vertragskonstruktion tangiert ist, steht einer analogen Anwendung auf den vorliegenden Fall - ungeachtet der Frage des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - die Bestimmung des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 436/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Die Beklagte sei sich der Bedeutung des § 34 Abs. 4 GewO für ihre Tätigkeit bewusst und ihr sei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum verbotenen Rückkaufshandel (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07) bekannt gewesen.
  • BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368).

    Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 26).

    Der Rückkauf ist - ebenso wie der Ankauf - gesetzlich nicht definiert und insbesondere nicht mit dem Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB) gleichzusetzen, weil er dem öffentlichen Recht entstammt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Unter Rückkaufsgeschäften im Sinne des § 34 Abs. 4 GewO und der Vorgängervorschriften sind daher verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen (vgl. RG, Urteil vom 15. Mai 1912 - VI 473/11 - RGZ 79, 361 ; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 25).

    Die Vergleichbarkeit mit dem gewerblichen Pfandleihgeschäft folgt schon daraus, dass der Rückerwerb nicht nur von der Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch von der Erbringung der weiteren, den gesetzlich vorgesehenen Nutzungsersatz übersteigenden vertraglichen Leistung durch den Kunden abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 a.a.O. Rn. 26).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die getroffenen Vereinbarungen nach ihrem Inhalt unter das Verbot fallen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 24).

    Die Vorschrift verbietet lediglich eine bestimmte, für die Verkäufer besonders nachteilige Form der Vertragsgestaltung; unbenommen bleibt es den Gewerbetreibenden, Pfandkredite in dem von § 34 GewO gezogenen Rahmen zu vergeben (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 27).

    Eine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf - ohnehin der staatlichen Aufsicht unterliegende - Pfandleiher und Pfandvermittler würde die Gefahr einer Umgehung des Verbots auslösen und widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, den Abschluss von Rückkaufsgeschäften generell zu untersagen (vgl. BT-Drs. 3/318, S. 17; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - NJW 2009, 3368 Rn. 21 f.).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

    Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbsrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeutung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 Tz. 29 - Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179).
  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 22 B 18.1574

    Untersagung des Geschäftsmodells von "Sale and Rent back" bei Kraftfahrzeugen

    Der Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V. (nachfolgend: Zentralverband) hatte die Klägerin auf Unterlassung des damaligen Geschäftsmodells verklagt und (nach Misserfolgen vor dem LG München und dem OLG München) mit seiner Revision zum Bundesgerichtshof - BGH - obsiegt (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 "Die clevere Alternative" - juris).

    Sie gehe nämlich davon aus, dass die von den Zivilgerichten angenommene Unzulässigkeit des Geschäftsmodells, die auf dem Urteil des BGH vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07 - beruhe, im vorliegenden Verfahren geklärt werden könne.

    Der Beklagte sieht in § 34 Abs. 4 GewO eine für alle Gewerbetreibenden geltende Verbotsnorm und folgt hierbei der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen grundlegendem Urteil, das gegen die vorliegende Klägerin ergangen ist (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 "Die clevere Alternative" - juris Rn. 20 bis 23).

    Von einer Auslegungsbedürftigkeit ist auch der Bundesgerichtshof im genannten Urteil ausgegangen (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 24); in ihren danach ergangenen Entscheidungen sind die Zivilgerichte und auch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (vgl. Urteilsabdruck - UA - Nr. 11 1 auf S. 17 und 18) dieser Ansicht gefolgt.

    Die Vertragskonstruktionen, die der Beklagte in diesen Ausführungen beschreibt, entsprechen im Wesentlichen demjenigen Sachverhalt, der dem genannten Urteil (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 "Die clevere Alternative" - juris) zugrunde lag; dieser Sachverhalt unterscheidet sich aber vom vorliegend streitigen Fall derart, dass zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung möglicherweise keine großen Unterschiede feststellbar sind, jedoch die Unterschiede im Hinblick auf die Auslegungsmöglichkeiten und deren Grenzen entscheidungserheblich sind.

    Es hat zur Grundlage der hierauf aufbauenden Bescheidsbegründung eine weitere Aussage des Bundesgerichtshofs im genannten Urteil gemacht, wonach für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst werde, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen sei, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben würden, so dass das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO "alle vertraglichen Gestaltungen [erfasse], bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgeht" (BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Leitsatz Nr. 2 und Rn. 26).

    Auch diejenigen Rechtsvorschriften, Gesetzesmaterialien, Sachverhalte und Gerichtsentscheidungen, die der Bundesgerichtshof bei der historischen Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO herangezogen hat (vgl. BGH, U.v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 22), betrafen in allen Fällen die Pfandleihe bzw. deren Gleichsetzung mit Kaufgeschäften mit einem Rücktritts- oder Rückkaufsrecht (§ 34 Abs. 2 GewO a.F., hierzu Schenkel, Deutsche Gewerbeordnung nebst Vollzugsvorschriften, 1884, § 34 Bem. 1; Reichsgericht, U.v. 15.5.1912 - Rep. VI.473/11 - RGZ 79 Nr. 86 S. 361 bis 366; § 38 Abs. 2 Satz 2 GewO i.d.F. vom 23.7.1879, RGBl. S. 267, bis zur Aufhebung durch Art. 1 Nr. 20 des Vierten Gesetzes zur Änderung der GewO vom 5.2.1960, BGBl. I S. 61, ber. S. 92).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2020 - 2 U 90/19

    Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung von Rücktrittsrecht

    Zudem bestünde sonst eine einfache Möglichkeit, die Vorschrift zu umgehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.).

    Diese Konstellation entspricht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff., Rdnr. 25) einem Rückkaufsrecht.

    Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

    Sie dient aber darüber hinaus dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende und ist daher zugleich eine Marktverhaltensregelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 1, 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, GRUR 2009, 886 Rn. 17 = WRP 2009, 1513 - Die clevere Alternative, zu § 34 Abs. 4 GewO; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.82; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 79; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 135; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 11.59).
  • VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826

    Umgehung des Verbots des Rückkaufhandels

    Es entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur, dass § 34 Abs. 4 GewO auf alle Gewerbetreibenden anzuwenden ist (vgl. etwa BGH, U.v 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 17; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand März 2016, § 34 Rn. 27; Ennuschat in Tettinger/Wank/ders., 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21; Meßerschmidt in Pielow, Beck"scher Online-Kommentar, Gewerberecht, 35. Edition, Stand 1.9.2016, § 34 Rn. 31; Schmidt, GewArch 2010, 158, 160 f.).

    Dem Rückkaufhandel liegt die abstrakte Gefahr zugrunde, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, wie ihn der Verkäufer der Sache dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den Verkaufspreis erheblich übersteigt und dass der Händler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache zu verfügen befugt ist (so etwa Ennuschat in Tettinger/Wank/ders., 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand März 2016, § 34 Rn. 23 und Schmidt, GewArch 2010, 158, 160 ).

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH (BGH, U. v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 25) ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden.

    Soweit in der Literatur zur Begründung eines Analogieverbots darauf abgestellt wird, dass ein Rücktritt nicht dasselbe wie ein Rückkauf sei (Schmidt, GewArch 2010, 158, 161), greift dies zu kurz.

    Im Ergebnis ist die vom BGH vorgenommen Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO sachgerecht, auch wenn der BGH diese nicht näher begründet (BGH, U. v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 25 f.).

  • LG München I, 27.10.2021 - 40 O 590/21

    Unwirksame Autoverpfändung

  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 49/17

    Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 172/08

    Master of Science Kieferorthopädie

  • OLG Frankfurt, 25.06.2021 - 2 U 116/20

    Sale-and-rent-back: Gewerbsmäßiger Ankauf und Rückvermietung von Fahrzeugen mit

  • OLG Hamm, 02.08.2021 - 18 U 105/20

    Verkauf eines Kfz und anschließende Rückanmietung Eigentumsverlust mit

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 125/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • OLG Frankfurt, 11.08.2021 - 2 U 115/20

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • OLG München, 09.07.2009 - 29 U 1852/09

    Wettbewerbsverstoß: Begriff der Wettbewerbshandlung; Unterlassungsanspruch gegen

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 68/09

    Freier Architekt

  • LG Krefeld, 28.07.2017 - 1 S 20/17

    Widerruf eines kombinierten Kaufvertrags und Rückvermietungsvertrags

  • OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19

    Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20

    Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts:

  • LG Dortmund, 17.06.2020 - 12 O 15/19

    Kraftfahrzeugkauf -Zulässigkeit Sale-and-Lease-Back-Geschäft bei privaten PKW

  • LG Hamburg, 24.06.2020 - 329 O 223/19

    Verstoß gegen Verbot des Rückkaufhandels durch "Sale-and-lease-back"-Konzept

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 17 U 110/22

    Aussonderung nach § 47 InsO

  • OLG Köln, 28.08.2020 - 16 W 19/20

    Kaufvertrag mit Rückanmietung, culpa in contrahendo, Gerichtsstand

  • LG Frankfurt/Main, 09.08.2019 - 30 O 256/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Abholung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs?

  • LG Münster, 02.08.2021 - 25 O 56/17
  • OLG München, 11.05.2017 - 29 U 3818/16

    Kaufvertrag, Leistungen, Berufung, Dienstleistungen, Auslegung, Kaufpreis,

  • OLG Köln, 05.11.2021 - 11 W 28/21

    1. Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die

  • LG Frankfurt/Main, 08.01.2021 - 8 O 161/20
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 2 U 98/15

    Wirksamkeit eines Verkaufs mit Rückanmietung

  • LG Kassel, 17.03.2021 - 6 O 348/20

    Verfahren wegen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2020 - 14 O 41/18

    Verbot des Ankaufs unter Gewährung von Rückkaufrecht

  • LG München I, 12.09.2016 - 4 HKO 21699/15

    Kaufvertrag, Unterlassungsanspruch, Unterlassung, Abmahnkosten, Fahrzeug,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht