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   OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 11 U 74/08   

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https://dejure.org/2009,7656
OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 11 U 74/08 (https://dejure.org/2009,7656)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.04.2009 - 11 U 74/08 (https://dejure.org/2009,7656)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. April 2009 - 11 U 74/08 (https://dejure.org/2009,7656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 929 Abs 2 ZPO
    Einstweilige Verfügung: Zustellung einer Beschlussverfügung mit Bezugnahme auf eine farbliche Anlage

  • Judicialis

    ZPO § 929 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 929 Abs. 2
    Anforderungen an die Zustellung einer auf eine farbige Anlage bezugnehmenden Beschlussverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Zustellung einer auf eine farbige Anlage bezugnehmenden Beschlussverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 48
  • GRUR 2009, 995
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 20 U 104/02

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung; Zustellung einer vor Verkündung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 11 U 74/08
    Die fehlende Vollziehung kann die Beklagte mit dem Widerspruch und der Berufung geltend machen (z. B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 354).
  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 191/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 11 U 74/08
    Denn die zuzustellende Ausfertigung vertritt die in der Gerichtsakte verbleibende Urschrift des Urteils oder Beschlusses, sie muss demgemäß die Urschrift richtig und vollständig wiedergeben (BGH VersR 1991, 326, 327; Zöller/Stöber, § 169 Rdn. 13), unzulässig ist eine Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift in einem wesentlichen Punkt (BGH NJW 1995, 2230, 2231; Rohe in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 26).
  • OLG Hamburg, 30.01.2007 - 3 W 239/06

    Einstweiliger Rechtsschutz: Vollziehung einer Unterlassungsverfügung mit farbiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.04.2009 - 11 U 74/08
    Eine ordnungsgemäße Vollziehung liegt jedoch nur dann vor, wenn die mit der Beschlussverfügung verbundene farbige Anlage auch in der der Schuldnerin zugestellten Ausfertigung farbig enthalten ist (OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 986; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 929 Rdn. 13; vgl. auch OLG Düsseldorf, MDR 1994, 302).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 11 U 56/14

    Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung trotz Zustellung lediglich

    Maßgeblich im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Abweichung ist, ob aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Beschwer bzw. der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sind (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1665; OLG Köln, NJW-RR 2010, 864; OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 986 = GRUR-RR 2007, 406; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2011 - I-2 U 92/10, 2 U 92/10 -, juris; OLG Bamberg, NJW-RR 2014, 1322; OLG Frankfurt, 6. ZS, GRUR-RR 2011, 340; Senat, GRUR 2009, 995 [996]; GRUR 2014, 691; GRUR-RR 2014, 1023).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2014 - 11 W 10/14

    Zur Beifügung farbrichtiger Anlagen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer

    Liegt keine Identität zwischen der Urschrift und der dem Schuldner zugestellten Abschrift vor, etwa da Anlagen fehlen oder - wie hier - nicht farbrichtig beigefügt wurden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um einen unbedenklichen, unwesentlichen Fehler handelt oder aber ein der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehender Mangel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1665; OLG Köln NJW-RR 2010, 864; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 986; OLG Frankfurt am Main GRUR 2009, 995, 996).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2014 - 11 U 105/13

    Begründungszwang bei ordentlicher Kündigung eines Kfz- Vertragshändler- und

    Maßgeblich im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Abweichung ist, ob aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Beschwer unmissverständlich erkennbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1665; OLG Köln NJW-RR 2010, 864; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 986; OLG Frankfurt am Main GRUR 2009, 995, 996).
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