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   EuGH, 09.09.2010 - C-265/09 P   

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EuGH, 09.09.2010 - C-265/09 P (https://dejure.org/2010,2178)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2010 - C-265/09 P (https://dejure.org/2010,2178)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2010 - C-265/09 P (https://dejure.org/2010,2178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens '' - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

  • Europäischer Gerichtshof

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens "α" - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

  • EU-Kommission PDF

    OHMI / Borco-Marken-Import Matthiesen

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens "α" ­- Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

  • EU-Kommission

    OHMI / Borco-Marken-Import Matthiesen

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens ‚α‘ ­- Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens '' - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens '' - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Eintragung des Bildzeichens "α" - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Marke in Form eines einzelnen Buchstabens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. April 2009 in der Rechtssache T-23/07, Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. April 2009 in der Rechtssache T"23/07, Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM (α), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2006, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 1096
  • GRUR Int. 2010, 982
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 34, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie das HABM in seiner Rechtsmittelschrift feststellt, befunden, dass diese Bewertungsmethode auch auf die Prüfung der Unterscheidungskraft von Zeichen, die nur aus einer Farbe als solcher bestehen, dreidimensionalen Marken und Slogans anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, Slg. 2004, I-10107, Randnr. 78, Storck/HABM, Randnr. 26, sowie Audi/HABM, Randnrn.

    36 und 38, und Audi/HABM, Randnr. 37).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Schwierigkeiten, die wegen der Natur solcher Marken möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, es nicht rechtfertigen, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 36, und Audi/HABM, Randnr. 38).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Jedoch bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Henkel/HABM, Randnr. 34, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Storck/HABM, Randnr. 25, Henkel/HABM, Randnr. 35, und Eurohypo/HABM, Randnr. 67).

    Auch wenn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 36, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 34, Henkel/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Auch wenn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 36, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 34, Henkel/HABM, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Schwierigkeiten, die wegen der Natur solcher Marken möglicherweise mit der Bestimmung ihrer Unterscheidungskraft verbunden sind und deren Berücksichtigung zulässig ist, es nicht rechtfertigen, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm abweichen (vgl. Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 36, und Audi/HABM, Randnr. 38).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, darf sich die Prüfung der Anmeldungen nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Libertel, Randnr. 59, und HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 45).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Zur Stützung seiner Auffassung beruft sich das HABM auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dreidimensionalen Zeichen (Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165), zu Farbmarken (Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129) sowie auf die Rechtsprechung des Gerichts zu Werbeslogans und Domain-Namen.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Wortlaut mit dem des Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, geht hervor, dass die Unterscheidungskraft einer Marke immer aufgrund einer konkreten Prüfung im Hinblick auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Libertel, Randnr. 76, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnrn.

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, darf sich die Prüfung der Anmeldungen nicht auf ein Mindestmaß beschränken, sondern muss streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Libertel, Randnr. 59, und HABM/Erpo Möbelwerk, Randnr. 45).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Entgegen dem Vorbringen des HABM kann dieses Erfordernis auf der Grundlage von Randnr. 50 des Urteils vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM (C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375), weder zum Nachteil des Antragstellers relativiert noch umgekehrt werden.

    Wie aus dieser Randnummer hervorgeht, muss ein Kläger nur dann, wenn er sich ungeachtet der Untersuchung des HABM auf die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke beruft, konkrete und fundierte Anzeichen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die fragliche Marke Unterscheidungskraft besitzt (Urteil Develey/HABM, Randnr. 50).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Zur Stützung seiner Auffassung beruft sich das HABM auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dreidimensionalen Zeichen (Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165), zu Farbmarken (Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129) sowie auf die Rechtsprechung des Gerichts zu Werbeslogans und Domain-Namen.

    Wenn sich im Rahmen der Prüfung dreidimensionaler Zeichen sagen lasse, dass der Verbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlten, aus der Form der Waren gewöhnlich nicht auf ihre Herkunft schließe (Urteil Mag Instrument/HABM, Randnr. 30), müsse auch gesagt werden können, dass der Verbraucher aus einzelnen Buchstaben ohne grafische Ausgestaltung gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließe.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Zur Stützung seiner Auffassung beruft sich das HABM auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dreidimensionalen Zeichen (Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165), zu Farbmarken (Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg. 2004, I-6129) sowie auf die Rechtsprechung des Gerichts zu Werbeslogans und Domain-Namen.

    Bei Farbmarken habe der Gerichtshof festgestellt, dass, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zukomme, dass sie diese jedoch in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet würden, eventuell infolge Benutzung erwerben könnten (Urteil Heidelberger Bauchemie, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Was im Einzelnen die Tatsache anbelangt, dass das fragliche Zeichen aus einem einzelnen Buchstaben ohne grafische Änderung besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängt (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Wortlaut mit dem des Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 übereinstimmt, geht hervor, dass die Unterscheidungskraft einer Marke immer aufgrund einer konkreten Prüfung im Hinblick auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Libertel, Randnr. 76, und vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 09.09.2010 - C-265/09
    Auch wenn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft für alle Markenkategorien dieselben sind, kann sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnr. 36, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, Slg. 2004, I-10031, Randnr. 34, Henkel/HABM, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuG, 29.04.2009 - T-23/07

    BORCO-Marken-Import Matthiesen / HABM (α) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 09.07.2008 - T-302/06

    Hartmann / HABM (E) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 9. September 2010 - C-265/09, Slg. 2010, I-8265 = GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 35/09, GRUR 2010, 935 Rn. 8 = WRP 2010, 1254 - Die Vision; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 - Link economy; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 27 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B; BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 31 - BioGourmet).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 9. September 2010 - C-265/09, GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe α]; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 35/09, GRUR 2010, 935 Rn. 8 = WRP 2010, 1254 - Die Vision; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 - Link economy).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

    (1) Die originäre Unterscheidungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2010 - C-265/09, Slg. 2010, I-8265 = GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchst. α]; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 18 - REAL-Chips).
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