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   BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09   

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https://dejure.org/2010,666
BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09 (https://dejure.org/2010,666)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2010 - I ZR 29/09 (https://dejure.org/2010,666)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2010 - I ZR 29/09 (https://dejure.org/2010,666)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 UWG
    Wettbewerbsrecht: Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall - Grabmalwerbung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen durch zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgte Werbung für Grabmale

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall - Grabmalwerbung

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall - Grabmalwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 7 Abs. 1 S. 1
    Unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen durch zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg erfolgte Werbung für Grabmale

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grabmalwerbung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbung für Grabmale ist keine Belästigung Hinterbliebener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 7 UWG
    Nur pietätslos oder unzumutbare Belästigung? Die Zusendung von Grabmalwerbung nach dem Todesfall

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    R.I.P. - Briefwerbung für Grabmale gegenüber Hinterbliebenen zwei Wochen nach Todesfall wettbewerbsrechtlich zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung für Grabmale per Post zwei Wochen nach dem Todesfall ist keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Briefwerbung für Grabmale

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbung eines Grabsteinunternehmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Werbeschreiben an Angehörige eines Verstorbenen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pietätlose Werbung für ein Grabmal? Nach einem Todesfall dürfen Steinmetzunternehmen nicht sofort Werbeschreiben verschicken

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werbung an Hinterbliebene: erst zwei Wochen nach Todesfall

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Briefwerbung für Grabmale erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unlauterer Wettbewerb: Unzulässige Werbung für Grabmale

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Pietätsgedanken im Werberecht - Zulässigkeit von Briefwerbung für Grabmale nach einem Todesfall

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Briefwerbung für Grabmale erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Briefwerbung für Grabmale erst zwei Wochen nach Todesfall zulässig

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Mit Wartefrist

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 79 (Ls.)
  • MDR 2010, 15
  • MDR 2011, 250
  • GRUR 2010, 1113
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.1971 - I ZR 119/69

    Grabsteinaufträge II

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09
    Dasselbe gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Missachtung der Gefühle der Hinterbliebenen könne insoweit auch für sich allein ausreichen, weil der Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben habe und werbliche Maßnahmen im Hinblick auf einen Trauerfall daher in gewissem Umfang zurückzutreten hätten (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1967 - Ib ZR 3/65, GRUR 1967, 430, 431 - Grabsteinaufträge I; BGHZ 56, 18, 19 ff. - Grabsteinaufträge II).

    Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass dem Beklagten die beanstandete Werbung anders als ein diesem Werbezweck dienendes unaufgefordertes Aufsuchen der Hinterbliebenen in ihrem Privatbereich nur auf Zeit verwehrt werden kann (vgl. BGHZ 56, 18, 21 - Grabsteinaufträge II).

    Den unzulässigen Eingriff in die Intimsphäre hat der Senat dort nicht in der durch jedwede Art von Werbung für Grabmalaufträge bestehenden Belästigung, sondern in dem von einem Vertreterbesuch in einer solchen Angelegenheit stets ausgehenden Druck gesehen (BGHZ 56, 18, 20 f.).

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 4576/07

    Unlauterer Wettbewerb: Abstellen eines mit einer Werbeaufschrift versehenen LKW

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09
    Es hat dabei mit Recht die Sichtweise eines durchschnittlich empfindlichen Adressaten dieser Werbung zugrunde gelegt (vgl. OLG München GRUR-RR 2008, 355, 356 = WRP 2008, 380; Fezer/Mankowski, UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 61, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09
    Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0, 00 Grundgebühr, m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1967 - Ib ZR 3/65

    Grabsteinaufträge I

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09
    Dasselbe gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Missachtung der Gefühle der Hinterbliebenen könne insoweit auch für sich allein ausreichen, weil der Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben habe und werbliche Maßnahmen im Hinblick auf einen Trauerfall daher in gewissem Umfang zurückzutreten hätten (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1967 - Ib ZR 3/65, GRUR 1967, 430, 431 - Grabsteinaufträge I; BGHZ 56, 18, 19 ff. - Grabsteinaufträge II).
  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09
    Soweit es Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, ist es sowohl nach §§ 3, 7 Abs. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 23 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 7 Rdn. 15; Mankowski, WRP 2008, 15 ff.) als auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 unzulässig.
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 66/09

    Gallardo Spyder

    Auszug aus BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09
    Sie regelt daher die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Grundsatz abschließend (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Tz. 15 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Der Senat hat diesen Schutz Art. 2 Abs. 1 GG entnommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 = WRP 2010, 1502 - Grabmalwerbung; Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 17 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung).
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 23/18

    Zur Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots

    aa) Unzumutbar ist eine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 = WRP 2010, 1502 - Grabmalwerbung; BGH, GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung).

    Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der geschäftlichen Handlung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Grabmalwerbung; GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung, mwN).

  • BGH, 03.03.2011 - I ZR 167/09

    Kreditkartenübersendung

    Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrundezulegen ist (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 = WRP 2010, 1502 - Grabmalwerbung).

    Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG; vgl. BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Grabmalwerbung).

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15

    Adblocker und Whitelists sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich

    Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (vgl. BGH GRUR 2010, 1113 Tz. 15 - Grabmalwerbung; BGH a.a.O. Tz. 17 - Kreditkartenübersendung).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2020 - 6 U 54/19

    Zum Verhältnis der Tatbestände des § 7 Abs. 1 S. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Die Mitgliedstaaten sind daher grundsätzlich nicht gehindert, Geschäftspraktiken aus Gründen der guten Sitten und des Anstands zu verbieten, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22.4.2010 - I ZR 29/09 = GRUR 2010, 1113, Rn. 14 - Grabmahlwerbung).

    aa) Unzumutbar ist eine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2010 - I ZR 29/09 = GRUR 2010, 1113, Rn. 14 - Grabmahlwerbung; BGH, Urteil vom 3.3.2011 - I ZR 167/09 = GRUR 2011, 747Rn. 17 - Kreditkartenübersendung).

  • KG, 01.12.2020 - 5 U 26/19

    unbestellter Vertreterbesuch

    Aus diesem Grunde war der deutsche Gesetzgeber durch die UGP-RL nicht gehindert, geschäftliche Handlungen, die eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher darstellen, ohne Rücksicht darauf zu verbieten, ob sie darüber hinaus auch die Entschließungsfreiheit der Verbraucher beeinträchtigen (BGH, GRUR 2010, 1113 Rn. 14 - Grabmalwerbung; GRUR 2019, 750 Rn. 12 - WifiSpot; Köhler, aaO, § 7 Rn. 9).
  • OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbung in einem Spieleportal für Kinder

    Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (vgl. BGH GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Grabmalwerbung; GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung).
  • KG, 20.04.2016 - 5 U 116/14

    Klagebefugnis bei belästigender Werbung, E-Mail-Rundschreiben zur Hotelbewertung

    Die in ihrem Anwendungsbereich das Lauterkeitsrecht vollständig harmonisierende UGP-Richtlinie 2005/29/EG zwingt nicht (auch nicht unter Berücksichtigung insbesondere der Regelung in Nr. 26 Satz1 des Anh I der UGP-Richtlinie) zu einer einschränkenden Interpretation der Klagebefugnis (BGH, GRUR 2010, 1113 TZ 14 - Grabmalwerbung).
  • LG Zwickau, 22.01.2021 - 6 S 18/20
    Die Eignung von bei der Schadensschätzung herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. hierzu: BGH VersR 2011, 1026 ff.;, BGH MDR 2011, 250 ff., BGH MDR 2010, 860 ff.).
  • AGH Hamburg, 23.04.2012 - I ZU 11/11

    Berufsrechte und -pflichten: Kein Recht auf Einsichtnahme in Akten zu

    Der nach der Rechtsprechung des BGH für die Zulässigkeit eines derartigen Vergehens wesentliche Gesichtspunkt besteht in der höheren Effizienz und Schnelligkeit einer Untersagungsverfügung, die der Kammer im Verhältnis zum berufsrechtlichen Verfahren in wesentlich kürzerer Frist die Möglichkeit gibt, das Entstehen weiterer Wettbewerbsnachteile zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/09 - München, NJW 2002, 2039 ff.).
  • LG Zwickau, 13.07.2018 - 6 S 14/18

    Unfallregulierung

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