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   BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07   

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BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07 (https://dejure.org/2009,2098)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - X ZR 137/07 (https://dejure.org/2009,2098)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 (https://dejure.org/2009,2098)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Im Klagewege durchsetzbarer Anspruch eines Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs; Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche aus § 242 BGB auf ...

  • Betriebs-Berater

    ArbnErfG - Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbEG § 9; BGB § 242
    Im Klagewege durchsetzbarer Anspruch eines Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs; Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche aus § 242 BGB auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Türinnenverstärkung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmererfinder hat keinen einklagbaren Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung über den mit der Erfindung erzielten Umsatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmererfindungen und der Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Türinnenverstärkung

  • gewrs.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Türinnenverstärkung - Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Türinnenverstärkung - Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders gegen den Arbeitgeber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 183, 182
  • GRUR 2010, 223
  • NZA 2010, 400 (Ls.)
  • BB 2010, 386
  • BB 2010, 468
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).

    Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen. Urt. v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe).

    Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).

    aa) Für die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers war maßgeblich, dass der Arbeitnehmererfinder - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringere Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfügt und den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162 - Copolyester II).

    bb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsansprüchen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erwägung, dass die Erfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein, d. h. den Arbeitnehmererfinder grundsätzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 137, 162 - Copolyester II).

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).

    Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.

    Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (Sen. Urt. v. 13.11.1997, aaO, S. 688).

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99

    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).

    Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen. Urt. v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe).

    Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    d) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind.
  • Drs-Bund, 19.08.1955 - BT-Drs II/1648
    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzelnen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn (BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone).
  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzelnen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), benötigt er nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn (BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone).
  • BGH, 11.04.1989 - X ZR 26/87

    Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung; Berechnung der

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Patentanmelder, der auf der Grundlage von § 33 PatG im Rahmen der Lizenzanalogie eine angemessene Entschädigung von demjenigen verlangt, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinnmaschine).
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07
    Die dem Kläger nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen. Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4. 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schließen gewinnbezogene Informationen nicht ein.
  • LG Düsseldorf, 14.06.2012 - 4b O 170/11

    Kunststoffbeutel

    Ein Fall, der demjenigen der BGH-Entscheidung "Türinnenverstärkung" (BGH GRUR 2010, 223) vergleichbar sei, liege nicht vor.

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 2010, 223 (225, 227) - Türinnenverstärkung).

    Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung).

    Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (224) - Türinnenverstärkung).

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begnügen muss, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise überprüfen kann (BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung).

    In Anwendung der oben unter 3. dargestellten Grundsätze gehören Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen hat (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" klar, dass er an der Rechtsprechung, nach der der Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch Auskunft über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn verlangen konnte, nicht mehr festhält (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Demgemäß sei auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage der gewinnbezogenen Auskünfte gegen den Arbeitgeber im Vergleich zu dem freien Erfinder eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung).

    Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil "Türinnenverstärkung" offen gelassen, ob grundsätzlich Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).

    Auch der Bundesgerichtshof führt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" aus, dass es sich regelmäßig auch in den Umsätzen niederschlage, wenn ein Arbeitgeber mit Hilfe einer Erfindung besonders große Erfolge erziele (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).

    Denn Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten dienen dazu, die vom Arbeitgeber zum Gewinn gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung).

  • LG Düsseldorf, 14.06.2012 - 4a O 170/11

    Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer

    Ein Fall, der demjenigen der BGH-Entscheidung "Türinnenverstärkung" (BGH GRUR 2010, 223) vergleichbar sei, liege nicht vor.

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 2010, 223 (225, 227) - Türinnenverstärkung).

    Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung).

    Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (224) - Türinnenverstärkung).

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begnügen muss, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise überprüfen kann (BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung).

    In Anwendung der oben unter 3. dargestellten Grundsätze gehören Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen hat (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" klar, dass er an der Rechtsprechung, nach der der Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch Auskunft über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn verlangen konnte, nicht mehr festhält (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

    Demgemäß sei auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage der gewinnbezogenen Auskünfte gegen den Arbeitgeber im Vergleich zu dem freien Erfinder eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung).

    Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil "Türinnenverstärkung" offen gelassen, ob grundsätzlich Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).

    Auch der Bundesgerichtshof führt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" aus, dass es sich regelmäßig auch in den Umsätzen niederschlage, wenn ein Arbeitgeber mit Hilfe einer Erfindung besonders große Erfolge erziele (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung).

    Denn Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten dienen dazu, die vom Arbeitgeber zum Gewinn gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung).

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12

    Ansprüche des Arbeitnehmererfinders wegen der Inanspruchnahme einer

    Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge [Türbänder]).

    Der Berechnung der Vergütung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (BGH, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung).

    Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist dabei - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH, GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).

    Danach ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH, GRUR 2010, 223, 225 -Türinnenverstärkung).

    Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH, GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).

    Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung).

    Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Türinnenverstärkung" (v. 17.11.2009 - X ZR 137/07, GRUR 2010, 223) steht dem nicht entgegen.

    Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden).

    c) Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    a) Der Umfang des gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung richtet sich nach dem Gegenstand desjenigen Anspruchs, dessen rechtmäßiger Ausübung die Auskunftspflichten dienen (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 Rn. 21 - Türinnenverstärkung).

    Der akzessorische Anspruch auf Rechnungslegung umfasst unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit neben den Angaben zu den Berechnungsgrundlagen des (Rest-)Schadensersatzanspruchs auch Angaben, die zwar für die reine Berechnung an sich nicht erforderlich sind, die aber der Überprüfung und Plausibilisierung der vom Verpflichteten für die Berechnung mitgeteilten Eingangsgrößen dienen und aus diesem Grund für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 31 ff. - Tintenpatrone; BGHZ 183, 182 Rn. 44 - Türinnenverstärkung).

  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

    Im Rahmen der von den Parteien übereinstimmend zur Berechnung einer angemessenen Arbeitnehmervergütung gewählten Lizenzanalogie kommt es zur Ermittlung des Erfindungswertes maßgeblich darauf an, welche Regelung vernünftige Lizenzvertragsparteien im konkreten Einzelfall für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz der in Rede stehenden Erfindung getroffen hätten (BGH GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe BGH GRUR 2010, 223 Rn 13 - Türinnenverstärkung ).

    Die Kammer kann keinen Grund dafür erkennen, insofern von der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Türbänder (BeckRS 2010, 2410) und Türinnenverstärkung (GRUR 2010, 223) abzuweichen.

    Er ist daher nach Ansicht des BGH in der Lage, im Falle der Lizenzanalogie den Wert seiner Erfindung in Gestalt des üblichen Lizenzsatzes auch ohne Auskunft über Gewinn und Gestehungskosten zu ermitteln und darauf gestützt seine Arbeitnehmererfindungsvergütung zu berechnen (BGH, GRUR 2010, 223 Rn 18 - Türinnenverstärkung ).

    Dafür seien vielmehr in erster Linie die Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten erfindungsgemäßen Gegenstände sowie als Multiplikationsfaktor nicht der pro Stück erzielte Gewinn, sondern der pro Stück erzielte Umsatz maßgeblich (BGH, GRUR 2010, 223 Rn 23 f - Türinnenverstärkung ).

    Dann sei vom Umsatz für die übergeordnete Einheit auszugehen und dieser sodann auf den Umsatzanteil der Erfindung herunterzubrechen (BGH, GRUR 2010, 223 Rn 25 - Türinnenverstärkung ).

    Als weiteren Grund nennt er den Umstand, dass sich außergewöhnliche Verkaufserfolge unter Nutzung des erfindungsgemäßen Gegenstandes nicht allein in hohen Gewinnen widerspiegeln, sondern auch zu entsprechend hohen Umsätzen als Grundlage der Gewinne führen, so dass der Arbeitnehmererfinder auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf eine Auskunft über Gewinne und Gestehungskosten angewiesen sei (BGH, GRUR 2010, 223 Rn 31 - Türinnenverstärkung ).

    Schließlich führt der BGH an, dass es für den Arbeitgeber häufig unzumutbar sei, neben der Information über Stückzahl und Umsätze Zahlenmaterial zum Gewinn und den Gestehungskosten vorzulegen (BGH, GRUR 2010, 223 Rn 26 - Türinnenverstärkung ), was er durch die Umstände des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts bestätigt sah.

    Schließlich lässt sich auch nicht auf den für Ersatzteile in Gestalt einzelner Doubleboards oder Switches ausweisbaren Gewinn abstellen, da dieser nicht repräsentativ für den fiktiven Gewinn in der Erstausstattung eines Flugzeugs ist, weil sich die Beklagte im Ersatzteilgeschäft die Tatsache zunutze machen kann, dass die Käufer der Flugzeuge auf diese angewiesen sind (BGH, GRUR 2010, 223 Rn 29 - Türinnenverstärkung ).

    Etwas Anderes kommt dann in Betracht, wenn sich die bislang erteilten Auskünfte auf einen zeitlich und/oder sachlich abgeschlossenen Komplex beziehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 7887 Rn 26 - Türinnenverstärkung ; dieser Aspekt war nicht Gegenstand der Revision vor dem BGH in der gleichnamigen Entscheidung GRUR 2010, 223).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auch ein Arbeitnehmer, dessen Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen ist, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine anhand des Gewinns errechnete Vergütung haben, weil er grundsätzlich an allen finanziellen Vorteilen "angemessen" zu beteiligen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 20 - Türinnenverstärkung).

    Für das Recht der Arbeitnehmererfindungen hat der Bundesgerichtshof einen generellen Anspruch auf Rechnungslegung über den Gewinn unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, außergewöhnlich hohe Gewinne fänden regelmäßig in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeitnehmer durch Rechnungslegung über die Umsätze grundsätzlich ausreichend informiert sei, um die angemessene Vergütung beziffern zu können (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07, BGHZ 183, 182 = GRUR 2010, 223 Rn. 31 - Türinnenverstärkung).

  • BGH, 06.03.2012 - X ZR 104/09

    antimykotischer Nagellack

    In aller Regel kann daher der wirtschaftliche Wert der Erfindung am besten mit der Methode der Lizenzanalogie ermittelt werden, die deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zur Ermittlung des Erfindungswerts heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 Rn. 13, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; vgl. auch Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 166 f. - Copolyester II; Urteil vom 14. April 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 - abgestuftes Getriebe).

    In Vergütungsvereinbarungen ist die Bezugsgröße typischerweise der vom Lizenznehmer vereinnahmte Nettoverkaufspreis (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., 2002, § 9 Rn. 125; vgl. auch BGH - X ZR 137/07, aaO Rn. 24 - Türinnenverstärkung).

    Denn wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ist es zwar möglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 f. - abgestuftes Getriebe; BGH - X ZR 137/07, aaO Rn. 39 - Türinnenverstärkung), aber in aller Regel nicht geboten, statt auf den Werksabgabepreis auf den Verkaufspreis beispielsweise einer in- oder ausländischen Tochter abzustellen, die das lizenzierte Produkt vertreibt.

  • LG Düsseldorf, 18.01.2022 - 4a O 22/20
    Stellt das Unternehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung, so kann dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht dazu führen, dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 39 - Türinnenverstärkung).

    Die Auskunftspflicht besteht darin, dass die Beklagte sich konzernintern in zumutbarer Weise um Aufklärung bemühen muss (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 39 - Türinnenverstärkung).

    Ein die Mitteilung von Herstellungsdaten rechtfertigender Kontrollbedarf ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen, über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist (BGH, GRUR 2010, 223, 227 Rn. 44 - Türinnenverstärkung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 - I-2 U 63/12 - Rn. 121 bei Juris - Kunststoffbeutel).

    Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (BGH, GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - I-2 U 63/12 - Kunststoffbeutel).

    Als solches ist der Gewinn im Gesetz (§ 9 ArbEG) nicht genannt und als Hilfskriterium für die Ermittlung der angemessenen Vergütung prinzipiell auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung für den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfindervergütung einschätzen zu können (BGH, GRUR 2010, 223, 226 Rn. 26 - Türinnenverstärkung).

    Dies setzt aber jedenfalls außergewöhnliche Umstände voraus (BGH, GRUR 2010, 223, 226 Rn. 32 - Türinnenverstärkung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rn. 202), für welche der Kläger darlegungspflichtig ist.

    Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn - wie hier - über den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 226 Rn. 34 - Türinnenverstärkung).

  • OLG München, 14.09.2017 - 6 U 3838/16

    Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auskunft und Vergütung wegen einer

    Die vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat -gemäß §§ 242, 259 BGB als Hilfsansprüche (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 - Co-polyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 14 - Türinnenverstärkung) zu dem (dem Grunde nach) bestehenden Vergütungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 15.10.2007 (Anlage K 1) i.V.m. § 9 ArbNErfG gegeben.

    Der gemäß §§ 242, 259 BGB als Annexanspruch zum Vergütungsanspruch bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Angaben, die der Gläubiger benötigt, um sich für eine der ihm offen stehenden Berechnungsmethoden zu entscheiden, die Vergütungshöhe konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 21 ff. -Türinnenverstärkung).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte (BGH GRUR 2012, 605, Rn. 18 - antimykotischer Nagellack; BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung; BGH GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; vgl. auch BGH Urteil vom 16.05.2017, Az.: X ZR 85/14 Rn. 52 - Sektionaltor II).

    Die Berechnung der Vergütung nach der Methode der Lizenzanalogie empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her nicht lediglich von innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (BGH GRUR 2010, 223 Rn. 13 - Türinnenverstärkung).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 15 U 78/22

    Sanitärarmatur

    Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH, Urt. v. 13. November 1997, Az. X ZR 132/95, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; Urt. v. 17. November 2009, Az. X ZR 137/07, GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung).

    Der BGH hat in der Entscheidung "Türinnenverstärkung" (Urt. v. 17. November 2009, Az. X ZR 137/07, GRUR 2010, 223, Rz. 44) die von der Vorinstanz (Berufungsgericht) ausgesprochene Verurteilung zur Angabe von Herstellungsmengen und -zeiten nicht beanstandet und einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers angenommen.

    Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer auf der ersten Stufe grundsätzlich auch Auskünfte über Nutzungen konzernverbundener Gesellschaften verlangen kann (BGH, Urt. v. 17. November 2009, Az. X ZR 137/07, GRUR 2010, 223 - Türinnenverstärkung; Urt. v. 16. April 2002, Az. X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - Abgestuftes Getriebe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Oktober 2022, Az. I-2 U 52/22, GRUR-RS 2022, 34795 - Schmiermittelinjektor; Urt. v. 21. Oktober 2021, Az. I-2 U 6/21, GRUR-RS 2021, 37464 - Lacosamid).

  • LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 4a O 52/10

    Arbeitnehmererfinder hat Anspruch auf Rechnungslegung über den Umfang der Nutzung

  • LG Düsseldorf, 24.02.2011 - 4a O 52/10

    Betonschutzwände (Arbeitnehmererf.)

  • LG München I, 26.06.2020 - 21 O 9709/17

    Durchsetzung und Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13

    Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13

    Ansprüche des Mitinhabers eines Patents gegen den weiteren Inhaber wegen der

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 6 U 204/16

    Hat ein ausschließlich für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber

  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 51/09

    Revision gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berechnung der

  • LG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4b O 43/12

    Rückhalteprofil

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19

    Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der

  • LG Düsseldorf, 28.04.2016 - 4a O 154/14

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch eines Arbeitnehmers i.R.e.

  • LG Mannheim, 10.11.2017 - 7 O 28/16

    Funkstation - Patentverletzung: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 6 U 205/16

    Vergütung für Diensterfindungen

  • LG München I, 09.12.2020 - 21 O 10149/19

    Vertragliche Ansprüche des GmbH-Geschäftsführers wegen einer Diensterfindung

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2021 - 2 W 16/21

    Schadensersatz wegen Patentverletzung Anspruch auf Auskunftserteilung und

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 105/19

    Aminosäuren-Derivate-Herstellung

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 106/19

    Aminosäuren-Derivate-Herstellung II

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4a O 286/10

    Kälteanlage (Arbeitnehmererf.)

  • LG München I, 07.03.2011 - 7 O 9760/05

    Arbeitnehmererfindervergütung: Berechnung nach der konkreten Lizenzanalogie; Wert

  • LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 4b O 105/19

    Lacosamid-Synthese

  • LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 4b O 106/19

    Lacosamid-Synthese II

  • LG Düsseldorf, 01.03.2022 - 4b O 89/20

    Arbeitnehmererfindervergütung (Arbeitnehmererf.)

  • LG Düsseldorf, 18.01.2018 - 4c O 37/16

    Photovoltaikanlage 1 (Arbeitnehmererf.)

  • LG Braunschweig, 26.04.2017 - 9 O 1722/16

    Arbeitnehmererfindungsrecht: Umfang des Auskunftsanspruchs eines Erfinders für

  • LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10

    Panikschloss

  • LG Mannheim, 13.09.2013 - 7 O 307/12

    Arbeitnehmererfindungsrecht: Entstehen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur

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