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   BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07   

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https://dejure.org/2009,432
BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07 (https://dejure.org/2009,432)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2009 - I ZR 150/07 (https://dejure.org/2009,432)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - I ZR 150/07 (https://dejure.org/2009,432)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Telemedicus

    Rufumleitung

  • Telemedicus

    Rufumleitung

  • webshoprecht.de

    Die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung "Switch & Profit" ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angebot einer unmittelbaren Rufumleitung von der gewählten Mobilfunknummer zu einer Festnetznummer für Festnetzkunden der Deutschen Telekom als gezielte Behinderung des das Mobilfunknetz bereitstellenden Mobilfunkunternehmens; Gezielte Behinderung eines ...

  • Betriebs-Berater

    Gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens - Rufumleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 10
    Angebot einer unmittelbaren Rufumleitung von der gewählten Mobilfunknummer zu einer Festnetznummer für Festnetzkunden der Deutschen Telekom als gezielte Behinderung des das Mobilfunknetz bereitstellenden Mobilfunkunternehmens; Gezielte Behinderung eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rufumleitung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung "Switch & Profit" bestätigt

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Telekom-Angebot Switch & Profit wettbewerbswidrig

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Telekom-Tarif Switch & Profit online

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Das von der Deutschen Telekom angebotene Rufumleitungsmodell "Switch & Profit" ist wettbewerbswidrig

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung Switch & Profit

  • heise.de (Pressemeldung)

    Telekom unterliegt im Rechtsstreit mit E-Plus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Switch & Profit - Per Handynummer ins Festnetz

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Switch & Profit" - Rufumleitung der Deutschen Telekom ist wettbewerbswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens - Rufumleitung

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung "Switch & Profit" bestätigt

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    "Switch & Profit” der Telekom weiterhin verboten

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Verbot der Rufumleitung bestätigt

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Rufumleitung Switch & Profit der Deutschen Telekom wettbewerbswidrig

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    "Switch & Profit" der Telekom weiterhin verboten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Telekom Rufumleitung "Switch & Profit" unzulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Rufumleitung "Switch & Profit" wettbewerbsrechtlich unzulässig

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Verbot der Rufumleitung "Switch & Profit"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung «Switch & Profit»

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rufumleitungs-Angebot der Telekom ist rechtswidrig // "Switch & Proftit" benachteiligt Mobilfunk-Konkurrenten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 707
  • GRUR 2010, 13
  • GRUR 2010, 346
  • MMR 2010, 403
  • BB 2010, 645
  • DB 2010, 8
  • K&R 2010, 265
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu orientieren hat (BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale. de; BGH, Urt. v. 21.2. 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).

    Leitet die Beklagte wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Klägerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften (vgl. BGH GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-Nummer).

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 119/06

    Änderung der Voreinstellung II

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung seines Entschlusses zu drängen, die Waren des Mitbewerbers nachzufragen oder seine Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale. de; BGH, Urt. v. 5.2. 2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II).

    Der Senat hat deshalb eine gezielte Behinderung bejaht, wenn der Kundenauftrag, eine Telekommunikationsdienstleistung in der Form der Voreinstellung des Telefonanschlusses derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistung des anderen Anbieters, sondern die eigene Leistung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.3. 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I; BGH GRUR 2009, 876 Tz. 22 - Änderung der Voreinstellung II).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu orientieren hat (BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale. de; BGH, Urt. v. 21.2. 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).

    Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung seines Entschlusses zu drängen, die Waren des Mitbewerbers nachzufragen oder seine Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale. de; BGH, Urt. v. 5.2. 2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II).

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 20 U 29/05

    Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Kunden durch Mobilfunkumleitung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Durch die in Rede stehende Rufumleitung drängt sich die Beklagte in die Leistungsbeziehung zwischen Mobilfunkunternehmen, Festnetzbetreiber und Anrufer und verhindert den ansonsten sicheren Anfall des Zusammenschlussentgelts auf Seiten des Mobilfunkunternehmens (a. A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 100, 101).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG und als Hilfsanspruch zu seiner Durchsetzung ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter, m. w. N.).
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 164/04

    Änderung der Voreinstellung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Der Senat hat deshalb eine gezielte Behinderung bejaht, wenn der Kundenauftrag, eine Telekommunikationsdienstleistung in der Form der Voreinstellung des Telefonanschlusses derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistung des anderen Anbieters, sondern die eigene Leistung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.3. 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I; BGH GRUR 2009, 876 Tz. 22 - Änderung der Voreinstellung II).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Im Folgenden braucht deshalb zwischen neuem und altem Recht nicht unterschieden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2. 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 39 = WRP 2009, 803 - ahd. de).
  • BGH, 27.02.1986 - I ZR 210/83

    Handzettelwerbung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Eine gezielte kundenbezogene Behinderung setzt nicht voraus, dass eine vertragliche Pflicht zur Abnahme von Produkten oder Dienstleistungen des Mitbewerbers bereits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.2. 1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung).
  • OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 237/06

    Konkurrentenbehinderung durch Telefontarif - Rufumleitung zur Verbindung zwischen

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist - von einer zeitlichen Einschränkung des Auskunfts- und Schadensersatzbegehrens abgesehen - erfolglos geblieben (OLG Köln CR 2008, 365).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 56/07

    Betriebsbeobachtung

    Auszug aus BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07
    b) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, weil die beanstandete Verhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als Mitbewerberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 16.7. 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 15 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

  • LG Köln, 24.11.2006 - 81 O 31/06

    Behinderung des Wettbewerbs in unlauterer Weise; Angebot einer

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 633 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse, mwN).

    Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff. - Rufumleitung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 10.27b).

    Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Mitbewerber eines Telekommunikationsunternehmens die Bereithaltung eines Mobilfunkanschlusses und die Unterhaltung eines Mobilfunknetzes durch die Einrichtung einer Rufumleitung ausnutzt und damit den Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten des Telekommunikationsunternehmens und damit die Möglichkeit verhindert, die getätigten Investitionen zu erwirtschaften (vgl. BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15, 18 ff. - Rufumleitung).

    Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung ihres Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 21 = WRP 2009, 1086 - Änderung der Voreinstellung II; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15 - Rufumleitung; BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung, mwN).

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 224/12

    Zulässigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 633 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse, mwN).
  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15

    Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus unzulässig

    Das Verhalten ist ebenso wenig vergleichbar mit Fällen der virtuellen Veränderung einer Ware oder Dienstleistung, wie sie im Fall der Rufumleitung von Telefongesprächen (BGH GRUR 2010, 346 Tz. 15, 18 - Rufumleitung), bei der Umleitung von Werbeaufmerksamkeit durch den Kauf von Keywords (Münchener Kommentar UWG/Jänich, § 4 Nr. 10 Rn. 10, 73), bei der Ablenkung von Informationen durch Techniken des Word Stuffing (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 10/53a) oder beim Nach-Vorne-Schieben von Angeboten durch Mehrfachanmeldungen von Domains auf Preisportalen für identische Produkte (OLG Stuttgart, MD 2015, 763, juris-Tz. 33 = OLGR Süd 40/2015 Anm. 5; m. Anm. Marx, jurisPR-WettbR 10/2015 Anm. 3) vorliegen.
  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 137/15

    Zur Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern

    (1) Bei dieser Fallgruppe liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 15 = WRP 2010, 633 - Rufumleitung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 33 - wetteronline.de; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.27 b).

    Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem von einem Telekommunikationsunternehmen zur Erbringung entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen geschaffene Einrichtungen von einem Mitbewerber genutzt wurden, ohne diese Dienstleistungen entgeltlich in Anspruch zu nehmen (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15 f. - Rufumleitung).

    Das Verhalten des Mitbewerbers war unlauter, weil er sich bei der Schaltung einer Rufumleitung Leistungen der Klägerin jenes Verfahrens zunutze machte, die in der Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes bestanden, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten der dortigen Kläger verhinderte (BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 18 - Rufumleitung).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 12 = WRP 2010, 644 - Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 53 = WRP 2010, 764 - WM-Marken, jeweils mwN).
  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Unlauter ist die Beeinträchtigung daher im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung derart ist, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2010, 346 - Gezielte Behinderung eines Mobilfunkunternehmens durch Umleitung von Telefonanrufen; Ohly in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 4 Rn. 10.9, allerdings einschränkend zur Behinderungsabsicht).
  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 und 40 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2009, 878, 879 f. Rn. 13 - Fräsautomat).

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände sowie der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker) ergibt sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten daraus, dass sie das Angebot der Klägerin bzw. der B. E. SAS wirtschaftlich schädigen, indem sie es gleichzeitig ausnutzen und - durch die Erosion der Spielregeln - untergraben und verändern.

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2010, 346 Rdnr. 12 - Rufumleitung; GRUR 2010, 642 Rdnr. 53 - WM-Marken, jew. m.w. Nachw.).".
  • OLG Hamburg, 15.03.2018 - 5 U 152/15

    Unlauterer Wettbewerb: Unterdrückung von Werbeanzeigen auf einem

    Eine unlautere Behinderung nach den genannten Vorschriften setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung).

    Unabhängig von den bereits erörterten Gesichtspunkten kann eine unlautere gezielte Behinderung auch dann eintreten, wenn - sofern schon nicht gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen - die Behinderung zumindest dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2010, 346, 347 - Rufumleitung; BGH GRUR 2009, 878 - Fräsautomat).

    Die von den Klägerinnen zitierten Ausführungen bei Rn. 19 der Entscheidung (BGH GRUR 2010, 346, 349 Rn. 19 - Rufumleitung):.

  • LG Hamburg, 21.04.2015 - 416 HKO 159/14

    Zulässigkeit von Adblockern mit Whitelist-Funktion

    aa) Eine unlautere Behinderung nach dieser Vorschrift setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (vgl. nur BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung).
  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14

    RTL gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

  • OLG Stuttgart, 02.07.2015 - 2 U 148/14

    Gutscheineinlösung - Wettbewerbsverstoß: Werbung mit der Ankündigung der

  • LG Hamburg, 25.11.2016 - 315 O 293/15

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch des Betreibers der

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

  • OLG Stuttgart, 10.03.2016 - 2 U 63/15

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Herkunftsangaben für Kulturchampignons

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 31/08

    GSM-Wandler

  • OLG Frankfurt, 05.01.2017 - 6 U 24/16

    Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich

  • LG Ulm, 20.11.2014 - 11 O 36/14

    Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung wegen Behinderung von Mitbewerbern bzgl.

  • LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch des Betreibers eines online-Angebots

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21

    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 4 U 74/19

    Wettbewerbswidrigkeit des Verlangens der Vorlage einer Originalvollmacht bei

  • OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 48/10

    Duravit - AdWords-Markenbeschwerde

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 24/08

    Kartellrecht: Verweigerung von SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Wandlern;

  • OLG Hamburg, 17.10.2012 - 5 U 168/11

    Runes of Magic - Unlauterer Wettbewerb: Betrieb eines Internetforums mit

  • OLG Koblenz, 16.01.2013 - 9 U 982/12

    Werbeanzeige darf Mitbewerber nicht gezielt behindern - Regionales Anzeigeblatt

  • OLG München, 05.12.2019 - 29 U 3149/18

    Absatzbehinderung durch Grenzbeschlagnahmeanträge von Automobilherstellern

  • LG Hamburg, 28.01.2015 - 416 HKO 163/14

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Mitbewerberbehinderung eines

  • OLG Köln, 29.07.2011 - 6 U 56/11

    Zulässigkeit von Abmahnkritik

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2013 - U (Kart) 9/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung einer Veranstalabgabe durch einen Sportverband

  • LG Düsseldorf, 30.01.2014 - 4b O 65/13
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 5 U 46/17
  • LG Bonn, 07.10.2015 - 1 O 82/15

    Unterlassungsanspruch einer Versicherung gegenüber einem Abschleppunternehmen als

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