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   BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07   

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BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07 (https://dejure.org/2008,15933)
BPatG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07 (https://dejure.org/2008,15933)
BPatG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 33 W (pat) 57/07 (https://dejure.org/2008,15933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 71
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Danach kann der angemeldeten konturunbestimmten Farbmarke (sog. abstrakte Farbmarke) als Einzelfarbe die Markenfähigkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 604, 607 (Nr. 41) -Libertel; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 35 und 36 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Anders als bei Wortoder Bildmarken, die vom Erscheinungsbild der zu kennzeichnenden Ware unabhängig sind, werden Farben grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet und deshalb regelmäßig auch nicht in einem solchen Sinne erfasst (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 65) -Libertel).

    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann einer Farbe originäre Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 (Nr. 66) -Libertel).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist folglich auf die beanspruchten Waren und auf die Auffassung des angesprochenen Verkehrs abzustellen (siehe EuGH GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 27 und Nr. 28) -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) -FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Für die Frage, ob sich eine originär schutzunfähige Marke im Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, sind nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH insbesondere zu berücksichtigen der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrieund Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zur Verkehrsdurchsetzung (vgl. die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt GRUR 2006, 1022, 1025 f. (Nr. 75) -Wicklerform).
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Angesichts der Ausführungen des EuGH zum regelmäßigen Verkehrsverständnis bei Farben als solchen kann das Erfordernis des spezifischen Marktes sich nur auf einen Markt beziehen, bei dem Farben abweichend vom üblichen Verkehrsverständnis als Herkunftshinweis aufgrund entsprechender Übung bereits üblich sind und deshalb dem Verkehr ein entsprechendes herkunftshinweisendes Verständnis nahelegen können (vgl. dazu auch BPatG GRUR 2009, 170, 171 f. unter II. 1.3 -Farbmarke Rapsgelb).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Angesichts der Anzahl von 999 befragten Personen ist zudem eine Fehlertoleranz zu berücksichtigen (nach der Gaußschen Verteilungskurve) und eine Korrektur von 4, 4 % vorzunehmen (siehe dazu BPatG GRUR 2008, 420 ff., insbesondere Tabelle auf S. 427 -ROCHER-KUGEL).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist folglich auf die beanspruchten Waren und auf die Auffassung des angesprochenen Verkehrs abzustellen (siehe EuGH GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 27 und Nr. 28) -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) -FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 57/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").
  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Der im demoskopischen Gutachten vom 28.07.2009 ermittelte Zuordnungsgrad von jedenfalls 66 % (unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite im Hinblick auf die Fehlertoleranz, vgl. BPatG GRUR 2010, 71, 73 - Farbe Lila; Ströbele /Hacker a.a.O. § 8 Rn. 567) genügte für die Annahme einer verkehrsdurchgesetzten und deshalb eintragungsfähigen Marke.
  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 3 U 3358/21

    Wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche aufgrund einer bestimmten farblichen

    Farben und Farbzusammenstellungen kommt eine von Haus aus individualisierende Kennzeichnungskraft nicht zu, da die Verbraucher es nicht gewöhnt sind, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft von Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird (BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 32 W (pat) 353/03 Farbmarke gelb, GRUR 2005, 585 (589); BPatG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 33 W (pat) 57/07: Farbe Lila, GRUR 2010, 71 (72)).
  • BPatG, 24.04.2013 - 26 W (pat) 568/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbmarke (Blau/Silber)" - fehlende

    Dass Waren in den unterschiedlichsten Farben angeboten werden, verstärkt den Eindruck eines lediglich funktionellen oder dekorativen Gebrauchs und spricht deshalb gegen einen originär herkunftshinweisenden Eindruck von Farben (st. Rspr. von BPatG und EuG, vgl. z. B. BPatG GRUR 2008, 428, 429 - Farbmarke Rot; GRUR 2009, 167, 169 - Farbmarke Sonnengelb; GRUR 2010, 71, 72 - Farbe Lila; PAVIS PROMA EuG 3.2.2011, 1-299/09 - Farbkombination Ginstergelb und Silbergrau).
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