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   BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07   

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https://dejure.org/2009,466
BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07 (https://dejure.org/2009,466)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - I ZR 149/07 (https://dejure.org/2009,466)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 (https://dejure.org/2009,466)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Sondernewsletter

    PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2; UWG 2004 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2; UWG 2008 § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Sondernewsletter - Zur Blickfangwerbung für einen Telefontarif und eine Internet-Flatrate unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit mittels E-Mail-Newsletter und zur Erstattung der Abmahnkosten für eine nur teilweise begründete wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Sondernewsletter

  • Telemedicus

    Sondernewsletter

  • Telemedicus

    Sondernewsletter

  • webshoprecht.de

    Zur blickfangmäßigen Preiswerbung, ohne Hinweise auf weitere Kosten am Blickfang teilnehmen zu lassen, und zur Kostenverteilung bei teilweise unberechtigter Abmahnung (Sondernewsletter)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Teilweise berechtigte Abmahnung - Kostenquote oder streitwertbezogen?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinreichender Hinweis auf die Kosten des Kabelanschlusses in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen bei vorausgesetztem Kabelanschluss des Anbieters bei Inanspruchnahme dieser ...

  • info-it-recht.de

    Werbung für Internet-Flatrate

  • Betriebs-Berater

    Werbung für einen Internet-Zugang - Sondernewsletter

  • reise-recht-wiki.de

    Werbung per Newsletter muss vollständige Preisangabe enthalten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichender Hinweis auf die Kosten des Kabelanschlusses in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen bei vorausgesetztem Kabelanschluss des Anbieters bei Inanspruchnahme dieser ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sondernewsletter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweispflichten bei Werbung für Telefon/Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
    Kostenerstattung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Sondernewsletter

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Preistransparenz bei Werbung für Telefon- bzw. Internettarife und Abmahnkosten bei teilweise berechtigter Abmahnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenersatz bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sondernewsletter - Der konkurrenzlose Telefonanschluss

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    "Sondernewsletter" - Auf Kosten durch einen notwendigen Kabelanschluss für Internet-Flatrates muss schon in der Werbung hinreichend hingewiesen werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Angabe von Folgekosten bei Werbung für Telekommunikationsdienste

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Werbung für Internet-Flatrate muss Zusatzkosten für Kabelanschluss aufzeigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbung für einen Internet-Zugang - Sondernewsletter

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Sondernewsletter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reklame für Internet-Flatrate muss zusätzliche Anschluss-Kosten nennen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Sternchenhinweisen und konkurrenzlos

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Volle Abmahnkosten bei Teilerfolg des Abmahners?

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Bei teilweise unberechtigten Abmahnungen werden die Abmahnkosten nur für den berechtigten Teil der Abmahnung ersetzt

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Was kostet eine teilweise berechtigte Abmahnung?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Preisangaben in Newslettern - es gelten die gleichen Regeln wie in Onlineshops

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1010
  • GRUR 2010, 744
  • MMR 2010, 611
  • MIR 2010, Dok. 088
  • BB 2010, 1609
  • K&R 2010, 510
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 139/05

    Telefonieren für 0 Cent!

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7. 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v. 22.4. 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0, 00 Grundgebühr).

    Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH GRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac).

    In einem solchen Fall ist ein Endpreis für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben (BGH GRUR 2009, 73 Tz. 18 - Telefonieren für 0 Cent!).

    Dabei liegt ein einheitliches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die Inanspruchnahme einer anderen Leistung voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2009, 73 Tz. 23 - Telefonieren für 0 Cent!).

    Die genannten Vorschriften der Preisangabenverordnung sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (BGH GRUR 2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren für 0 Cent!; GRUR 2009, 1180 Tz. 27 - 0, 00 Grundgebühr).

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7. 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v. 22.4. 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0, 00 Grundgebühr).

    Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Bestimmungen der § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV sind Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, BGH GRUR 2008, 532 Tz. 21 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis; BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 - 0, 00 Grundgebühr).

    Nach Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 f. - 0, 00 Grundgebühr).

    Die genannten Vorschriften der Preisangabenverordnung sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt (BGH GRUR 2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren für 0 Cent!; GRUR 2009, 1180 Tz. 27 - 0, 00 Grundgebühr).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie - wie hier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM).

    Nach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 2.6. 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 21 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II, m. w. N.).

    Voraussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0, 00 DM).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 57/05

    150 % Zinsbonus

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    b) Für die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zusteht, kommt es dagegen allein auf das zur Zeit der Abmahnung im Juni 2005 geltende Recht an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4. 2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150 % Zinsbonus).

    Ist die besondere Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig herausgestellt, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile erfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der übrigen Preisbestandteile zu den herausgestellten Preisangaben wahrt (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150 % Zinsbonus, m. w. N.).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Nach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 2.6. 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 21 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II, m. w. N.).

    Wird ein Teil eines gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind (vgl. BGH GRUR 2006, 164 Tz. 20 - Aktivierungskosten II, m. w. N.).

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 51/05

    Werbung für Telefondienstleistungen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH GRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac).

    In einem solchen Fall ist der Anbietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen).

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln).
  • BGH, 07.07.1983 - I ZR 119/81

    Unzulässigkeit einer Werbebehauptung aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten -

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7. 1983 - I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 - Schuhmarkt), hat nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ihr Angebot eines Telefonanschlusses unter Berücksichtigung dieser weiteren Kosten das günstigste im Wettbewerb war.
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 94/97

    übertriebenes Anlocken

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 100/06

    Erfokol-Kapseln

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
    Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 22/05

    Umsatzsteuerhinweis

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 55/06

    XtraPac

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 7/16

    Einwilligung in die Speicherung von Cookies

    Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale gerichteten Klageantrag II als begründet angesehen, weil die Abmahnung mit Blick auf die mit dem Klageantrag I 1 beanstandete Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).
  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Der Erstattung der vollen Abmahnkostenpauschale stand vorliegend nicht entgegen, dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, da diese sich nach den Kosten des Verbandes richtet (st. Rspr., BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: I ZR 149/07 = GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondernewsletter; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 13 Rn. 133).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Da danach die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin immerhin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).
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