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   BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08   

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https://dejure.org/2009,2399
BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08 (https://dejure.org/2009,2399)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2009 - 1 BvR 213/08 (https://dejure.org/2009,2399)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 (https://dejure.org/2009,2399)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Neuregelung des Urheberrechts zur Einräumung von Rechten bzgl unbekannter Nutzungsarten (§ 31a UrhG, § 32c UrhG, § 88 Abs 1 UrhG, § 89 Abs 1 UrhG, § 137l UrhG) - Darlegung der gegenwärtigen Selbstbetroffenheit unsubstantiiert, ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 26. Oktober 2007 eingeräumte Recht an unbekannten Nutzungsarten an seinen Werken; Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • Judicialis

    UrhG § 31 Abs. 4 a.F.; ; UrhG § 88 Abs. 1; ; UrhG § 89 Abs. 1; ; UrhG § 137l; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • kanzlei.biz

    Verfassungsbeschwerde gegen UrhG-Novelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes ( UrhG ) vom 26. Oktober 2007 eingeräumte Recht an unbekannten Nutzungsarten an seinen Werken; Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 12
  • GRUR 2010, 332
  • MMR 2010, 188
  • ZUM 2010, 235
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; stRspr).

    Es genügt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, dass eine angegriffene Norm nach Struktur und Inhalt geeignet ist, Grundrechtspositionen zum Nachteil der Beschwerdeführer zu verändern (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

    Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, NVwZ 2009, S. 1217 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ).

    Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ; 79, 29 ).

    Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 1 ).

    Die Rüge, die Neuregelung der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 UrhG verstoße gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit, gegen das ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Persönlichkeitsrecht der Filmurheber (§ 11 Satz 1 UrhG) sowie gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, ist außerdem mangels schlüssiger Auseinandersetzung mit der Urheberrechtslage unzulässig (vgl. BVerfGE 79, 1 ).

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
    Die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigentum sollen keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als notwendig erweisen (vgl. BVerfGE 31, 275 ).

    Die Umformung subjektiver Rechte ist aber nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 275 ).

    Allerdings schützt bereits Art. 14 Abs. 1 GG vor einem ungerechtfertigten Entzug von Eigentumsrechten (vgl. BVerfGE 31, 275 ), so dass die Regeln über die unechte Rückwirkung ohnehin verdrängt werden (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 101, 239 ; stRspr).

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; stRspr).

    Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).

    Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und sollten die materiellen und prozeduralen Vorkehrungen des Verständigungsgesetzes nicht ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu beseitigen und dadurch die an eine Verständigung im Strafverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, muss der Gesetzgeber der Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken (vgl. zu Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 95, 267 ; 110, 141 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, GRUR 2010, S. 332 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, NJW 2011, S. 1578 ).
  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

    Es gehört zu den Aufgaben des parlamentarischen Gesetzgebers, mögliche Missstände zu ermitteln, die sich aus der Anwendung von Gesetzen ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, GRUR 2010, S. 332 ).
  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 2062/09

    Nichtannahme einer Verfassungsschwerde gegen § 97 Abs. 2 UrhG

    Dieser bezieht sich auch auf die gesetzliche Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch auf Vergütung, auch gegenüber etwaigen Verletzern, verfolgen und dabei entstehende Kosten ersetzt verlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, juris Rn. 59).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 42/14

    Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen

    Der Gesetzgeber wird dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. November 2009  1 BvR 213/08, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010, 332, unter II.2.a aa).
  • LG München I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11

    Gestattungsanordnung zur Bekanntgabe von Internetanschlussinhabern: Gewerbliches

    i) OLG Oldenburg, MMR 2010, 188 - ein Download.
  • VG Regensburg, 02.12.2010 - RO 5 K 09.1350

    Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung von tschechischen Grundstücken durch

    Dadurch soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2009, GRUR 2010, 332 sowie Beschlüsse vom 12.5.2009, BVerfGE 123, 148 und vom 11.10.1988, BVerfGE 79, 1).
  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 1601/13

    Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann

    Die Obliegenheit, mit einem behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst die Fachgerichte zu befassen, entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Fachgerichte der gerügten Grundrechtsverletzung nicht selbst abhelfen können, sondern zur Beseitigung des gerügten Verfassungsverstoßes nur durch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beitragen können, denn die vorrangige Befassung der Fachgerichte behält auch in einem solchen Fall ihren Sinn (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats 9. November 2009 - 1 BvR 2146/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, juris).
  • BGH, 18.10.2012 - I ZR 14/12

    Anwendbarkeit des § 4 GeschmMG auf vor dem 1. Juni 2004 angemeldete und

    Die grundsätzliche Rückwirkung des neuen Rechts auf Altmuster ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 31, 275, 284; BVerfG GRUR 2010, 332 Rn. 69).
  • BVerfG, 09.08.2019 - 1 BvR 1232/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend eine Änderung des Sächsischen

    Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, Rn. 54).
  • VG Regensburg, 02.10.2014 - RO 5 K 14.466

    Kraftfahrzeug-Zulassung; Einzugsermächtigung; Recht auf informationelle

    Dadurch soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2009, GRUR 2010, 332).
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