Rechtsprechung
BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10 |
Volltextveröffentlichungen (21)
- lexetius.com
BGB § 1004 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1004 Abs 1 BGB
Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen; Unterlassungsanspruch der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg - webshoprecht.de
Zum Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Öffentlichrechtliche Verpflichtung eines öffentlichrechtlichen Grundstückseigentümers zur unentgeltlichen Gestattung der Anfertigung und Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Grundstückfotos - Verwertungsrecht des Grundstückseigentümers
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Fotografie - ausschließliches Recht des Grundstückseigentümers
- kanzlei.biz
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten muss unentgeltliche Fotografien zu gewerblichen Zwecken nicht gestatten
- debier datenbank
Knippsgebühr
§ 1004 Abs. 1 BGB
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Eigentumsverletzung; Verwertungsverbot für ungenehmigte Filmaufnahmen auf Grundstücken; Recht am Bild der eigenen Sache; Ablichtungen von Schlössern und Parkanlagen der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten; Fotoaufnahmen
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Ausschließliches Recht des Grundstückseigentümers zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (hier: Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in ...
- rewis.io
Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen; Unterlassungsanspruch der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg
- ra.de
- rewis.io
Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen; Unterlassungsanspruch der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1004 Abs. 1
Öffentlichrechtliche Verpflichtung eines öffentlichrechtlichen Grundstückseigentümers zur unentgeltlichen Gestattung der Anfertigung und Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beeinträchtigung von Grundstücken durch Veröffentlichung von Fotos
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 97 Abs. 1 UrhG
Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Stiftung - urheberrecht.org (Kurzinformation)
BGH bestätigt Fotoverbot der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Urheberrecht: Die Verwertung von Aufnahmen auf einem Grundstück
- heise.de (Pressebericht, 17.12.2010)
"Knips-Gebühr" für Preußen-Schlösser ist rechtens
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fotos aus Sanssouci
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Fotografieren als Störung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Knipsgebühr" für Fotos und Filmaufnahmen von Gebäuden rechtmäßig
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
- hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)
Grundstückseigentümer haben das ausschließliche Verwertungsrecht von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen
- kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)
Zur Prüfungspflicht eines Plattformbetreibers in Bezug auf user generated content
- it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)
Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen
- rechtambild.de (Kurzinformation)
Keine Panoramafreiheit auf Privatgrundstück
- haufe.de (Kurzinformation)
Eigentumsrechte der öffentlich rechtlichen Stiftung konkretisiert
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Panoramafreiheit in Gefahr?
- anwalt24.de (Pressemitteilung)
Stiftung darf unter Umständen das Fotografieren von ihren Schlössern und Gärten verbieten
- anwalt.de (Pressemitteilung)
Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen untersagen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von Kulturgütern untersagen
Besprechungen u.ä. (4)
- De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Verdinglichte Meinung
- internet-law.de (Kurzanmerkung)
Unzulässige Fotos von Schlössern und Gärten
- lto.de (Kurzanmerkung)
Zur Bilderverwertung: Mein Schloss, mein Park, mein Bild
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fotografien von Bauwerken und Gärten: Verwertungsrecht des Eigentümers (IMR 2011, 249)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2011, 749
- MDR 2011, 360
- GRUR 2011, 323
- WM 2011, 711
- MMR 2011, 466
- K&R 2011, 190
- DÖV 2011, 620
- ZUM 2011, 327
- afp 2011, 158
Wird zitiert von ... (25)
- BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12
Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem …
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749).Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749).
Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 12 f. und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f.;… - V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8).
Mit diesen schon gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Einzelnen auseinandergesetzt (V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 f. Rn. 15-18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15-18).
Der Anspruch zeigt damit ähnliche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran angelehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 337 Rn. 34).
Damit wird dem Grundstückseigentümer aber kein eigenständiges Recht am Bild der eigenen Sache zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15).
Er hat deshalb auch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20).
Sie gewährleistet durch entsprechende Entgeltermäßigungen und -freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 27).
bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos durch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 28).
Sie ist auch begründet, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte Antragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin entschieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 38).
Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32;… Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178;… Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchberichtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37).
- OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
Reiss-Engelhorn-Museen
Das Fotografieren eines fremden Gebäudes berühre zwar nicht dessen Sachsubstanz (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 10] - Preußische Gärten und Parkanlagen).Eine Eigentumsbeeinträchtigung sei zu verneinen, wenn ein Gebäude nicht vom Grundstück aus fotografiert werde, weil die urheberrechtliche Freistellung (§ 59 UrhG) nicht unterlaufen werden dürfe (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 12] - Preußische Gärten und Parkanlagen).
Wenn ein Gebäude oder Grundstück jedoch nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle, sondern von dem Grundstück aus, auf dem diese sich befinden, fotografiert werde, hänge diese Möglichkeit entscheidend davon ab, ob und zu welchen Bedingungen der Eigentümer im Rahmen seiner Befugnisse aus § 903 BGB den Zugang eröffne (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 13] - Preußische Gärten und Parkanlagen;… BGH GRUR 2015, 578 [579 Rn. 8]).
Es gebe keinen Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wobei dann die Argumente der dagegen geäußerten Kritik abgehandelt werden (BGH GRUR 2011, 323 [324 ff. Rn. 14 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen;… BGH GRUR 2013, 623 [624 f. Rn. 13 - 17] - Preußische Gärten und Parkanlagen II).
Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (...), aber auch Kritik erfahren (...)" (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 13] - Preußische Gärten und Parkanlagen).
Der Bundesgerichtshof geht danach davon aus, dass keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vorzunehmen ist, sondern knüpft an § 903 BGB und die dortige Befugnis des Eigentümers an, nach Belieben über die Sache zu verfügen, was jedoch kein "Recht am Bild der eigenen Sache" begründe, sondern der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet sei (zu diesem Begriff BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen;… BGH GRUR 2013, 623 [625 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen II; Stang GRUR 2015, 579 [580]).
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 17.12.2010 im Einzelnen ausgeführt, warum auch öffentlich-rechtliche Vorgaben und Belange keine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse bewirken (BGH GRUR 2011, 323 [325 f. Rn. 19 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen).
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10
Preußische Schlösser und Gärten
Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats (Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778 f. und vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252) mit Urteilen vom 17. Dezember 2010 in zwei Parallelverfahren (V ZR 45/10 und V ZR 46/10, jeweils zur Veröff. best.) entschieden.Die Verwertung dieser Fotos ohne Genehmigung der Klägerin beeinträchtigt deren Grundstückseigentum (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10 und V ZR 46/10).
- OLG Brandenburg, 06.11.2019 - 4 U 123/19
Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen …
Die bloße Einsicht in die Akten und Unterlagen sowie die Anfertigung von Kopien und deren Verwertung ist keine Besitzstörung, weil dadurch die Sachsubstanz und die Nutzung der Sache selbst unberührt bleiben (…vgl. zum Fotografieren Palandt/Herrler, a. a. O., § 862 Rn. 3; BGH…, Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87, Rn. 15 ff, juris; Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10, Rn. 10, juris; OLG Frankfurt…, Urteil vom 11.02.2019 - 16 U 205/17, Rn. 21, juris).Ob etwas anderes gilt, wenn sich derjenige, der Kopien fertigt, zuvor unberechtigt Zugang zu der Sache verschafft hat (zu diesem Rechtsgedanken siehe BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 45/10, Rn. 11 ff., juris), kann dahingestellt bleiben, da die Verfügungsbeklagte die ursprünglichen Akten und Unterlagen bis zum 06.06.2019 in ihrem Mitbesitz hatte, ohne diesen durch verbotene Eigenmacht erlangt zu haben.
- BGH, 28.10.2020 - VIII ZR 230/19
Betriebskostenabrechnung kann Mieter immer anerkennen
Andernfalls ist die Revision für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 unter I 3; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, WM 2011, 711 Rn. 6;… MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 551 Rn. 20). - OLG Frankfurt, 11.02.2019 - 16 U 205/17
Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung von Fotografien eines …
Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem Grundstückseigentümer kein "Recht am eigenen Bild der Sache" zuzuerkennen ist [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12 - 15].Dieser Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz [vgl. BGH Urt. v. 9.3.1989 - I ZR 54/87 - Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 10].
Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 12; Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13 - Rn. 8].
Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft wird [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 17].
Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 17].
Den dogmatischen Grund hierfür sieht der Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB [BGH Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10 - Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14].
Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht [vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1] eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren [vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 - V ZR 45/10 - Rn. 33].
- BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
Eigentumsverletzung: Verwertung von Fotografien gemeinfreier Gemälde
Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in BeckRS 2013, 21503 veröffentlicht worden ist) meint, die Grundsätze in der Entscheidung des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749) zum Recht des Grundstückseigentümers, die Verwertung der ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück angefertigten Abbildungen seiner Gebäude und Gärten zu untersagen, seien auf Ablichtungen von Gemälden nicht übertragbar.a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff;… Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).
Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (…Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).
- OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14
Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts
Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, so dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (…BGH, Urteile vom 19.06.2008, VII ZR 215/06, WM 2008, 1757, Rn. 13; vom 15.07.2010, III ZR 336/08, BGHZ 186, 205, R.36 ff., und vom 01.03.2011, XI ZR 96/09, WM 2011, 711, Rn.9). - LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20
Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im …
Allerdings stellt nach der (umstrittenen) obergerichtlichen Rechtsprechung das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff;… Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.). - OLG München, 25.06.2019 - 24 W 700/19
Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss
Diese sogenannte "Friesenhaus"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im auch vom Landgericht zitierten Urteil vom 17.12.2010 (V ZR 45/10 - juris Rn. 12) bekräftigt.(b) Ausdrücklich in Abgrenzung zur "Friesenhaus"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im zuletzt genannten Urteil entschieden, dass diese (nach wie vor aufrechterhaltene) Rechtsprechung jedoch nicht greife, "wenn das Gebäude oder der Garten - wie hier - nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen)" (BGH vom 17.12.2010 - V ZR 45/10 - juris Rn. 13).
Sponheimer entnimmt dem Urteil vom 17.12.2010 (V ZR 45/10 - juris Rn. 11), dass der Bundesgerichtshof die eigentliche Eigentumsverletzung nicht in der Betretung des Grundstücks, sondern in der Verwertung der Fotografien sehe; von diesem Ansatzpunkt aus sei es inkonsequent, die Bejahung einer Eigentumsverletzung von einem Betreten des Grundstücks abhängig zu machen (…vgl. Rn. 135.1).
- OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 27/15
Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer auf Verwendungsersatz
- BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17
Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach …
- LG Berlin, 10.05.2012 - 16 O 199/11
Vervielfältigung und Verbreitung von ungenehmigten Filmaufnahmen zum Thema …
- LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17
Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt …
- KG, 25.10.2012 - 10 U 136/12
Abwägung Kunstfreiheit bei Doku über Sprayer-Szene
- LG Hamburg, 10.01.2012 - 311 O 301/10
Nutzungsentschädigung eines Eigentümers für Dreharbeiten auf einem Grundstück
- OLG München, 06.12.2016 - 23 U 928/16
Nutzungsvertrag über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von …
- OLG Brandenburg, 15.12.2011 - 5 U 13/09
Unterlassungsanspruch: Eigentumsverletzung durch Vervielfältigung, Verbreitung …
- AG Mettmann, 16.06.2015 - 25 C 384/14
Grabstein-Abbildung im Internet und postmortales Persönlichkeitsrecht
- OLG München, 02.07.2015 - U 3427/14
World of Warcraft - Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung der …
- BGH, 30.05.2017 - VIII ZR 207/16
Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung; Geltendmachung eines …
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 124-IV-19
- LG Hamburg, 12.07.2013 - 332 S 76/12
Unerlaubte Handlung: Grundsätze an die Darlegungs- und Beweispflicht zur …
- LG Duisburg, 22.08.2013 - 8 O 22/13
Keine Verjährungshemmung durch Verwalter!
- LG Köln, 18.10.2017 - 28 O 108/17