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   BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09   

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https://dejure.org/2011,766
BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09 (https://dejure.org/2011,766)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - I ZR 19/09 (https://dejure.org/2011,766)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 (https://dejure.org/2011,766)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Destructive Emotions

    § 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG
    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks - Destructive Emotions

  • Telemedicus

    Übersetzerhonorare - Destructive Emotions

  • Telemedicus

    Übersetzerhonorare - Destructive Emotions

  • Wolters Kluwer

    Zusätzliche Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Werkes oder Sachbuches außerhalb des üblichen und angemessenen Seitenhonorars als Garantiehonorar; Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung ...

  • kanzlei.biz

    Destructive Emotions

  • rewis.io

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks - Destructive Emotions

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen Werks - Destructive Emotions

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 32 Abs. 1 S. 3; UrhG § 32 Abs. 2 S. 2
    Zusätzliche Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Werkes oder Sachbuches außerhalb des üblichen und angemessenen Seitenhonorars als Garantiehonorar; Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Destructive Emotions

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsrecht - Vertragsänderungen in Übersetzervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Übersetzerhonorare

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Angemessenheit der Vergütung für die Übersetzung eines Buches

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu Übersetzerhonoraren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übersetzerhonorare

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Seitenhonorare für Übersetzer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zu Übersetzerhonoraren bestätigt und fortgeführt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Zur angemessenen Honorierung von Übersetzern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Angemessenheit von Übersetzerhonoraren

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Destructive Emotions

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Übersetzerhonoraren

  • captain-huk.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch einer angemessenen Beteiligung des Urhebers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Durch Anpassung nach § 32 UrhG Übersetzer zu angemessenem Honorar verholfen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Übersetzerhonorare

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Angemessenheit von Übersetzerhonoraren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Übersetzerhonorar - Wann ist dieses angemessen?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.01.2011)

    Macht die Bücher teurer!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 439
  • GRUR 2011, 328
  • ZUM 2011, 316
  • afp 2011, 163
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Büchern 0, 8% und bei Taschenbüchern 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass besondere Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison).

    In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN).

    b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist.

    Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36).

    Er beträgt danach für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben 2% des Nettoladenverkaufspreises und für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben 1% des Nettoladenverkaufspreises (BGHZ 182, 337 Rn. 40 bis 42 - Talking to Addison).

    Dass die Vergütungssätze der Übersetzer damit deutlich niedriger sind als die Vergütungssätze der Autoren, diskreditiert nicht die Arbeit der Übersetzer und widerspricht auch nicht der Dogmatik des § 3 UrhG (so aber Wandtke, NJW 2010, 771, 777).

    Eine solche Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint allein deshalb erforderlich, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 41 - Talking to Addison).

    Der Senat hält daran fest, dass es nicht geboten ist, Übersetzer, die nicht im gleichen Maße wie Autoren zum Verkaufserfolg eines Buches beitragen, in gleicher Weise wie Autoren bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen, dass es vielmehr angemessen ist, dem Verlag insoweit den Gewinn aus erfolgreichen Produktionen zur Finanzierung weniger einträglicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen (BGHZ 182, 337 Rn. 43 - Talking to Addison).

    Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGHZ 182, 337 Rn. 49-52 - Talking to Addison).

    Der Senat hat entschieden, dass die Absatzbeteiligung bei Hardcover-Ausgaben und Taschenbuchausgaben "jeweils" erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36, 49 und 52 - Talking to Addison).

    Der Senat hat diese Schwelle im Blick darauf für angemessen erachtet, dass Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag häufig nicht oder nur in geringem Maße profitabel sind (BGHZ 182, 337 Rn. 52 - Talking to Addison).

    (3) Die Besonderheiten des Einzelfalls können es angemessen erscheinen lassen, den danach angemessenen Vergütungssatz von 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erhöhen oder zu senken (BGHZ 182, 337 Rn. 53 f. - Talking to Addison).

    Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Vergütung des Werkunternehmers - nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet (BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison).

    Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des als Garantiehonorar gezahlten Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison).

    Die Kombination eines Garantiehonorars mit einer Absatzvergütung stellt eine angemessene Vergütung dar, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - insgesamt eine angemessene Beteiligung des Übersetzers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seiner Übersetzung gewährleistet (BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison).

    Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison).

    Der Senat hat es daher für erforderlich erachtet, zur Berechnung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer die Vergütungen des Autors bzw. seines Verlages sowie gegebenenfalls weiterer Rechtsinhaber vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen (BGHZ 182, 337 Rn. 45 f. - Talking to Addison).

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst (etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren) oder nicht vollständig enthält (beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet) ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen (BGHZ 182, 337 Rn. 47 - Talking to Addison).

    Dies bedeutet allerdings - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht, dass im Falle der Vergabe eines Nebenrechts, wie insbesondere der Einräumung einer Taschenbuchlizenz, zu prüfen wäre, wie intensiv bei der Verwertung dieses Nebenrechts vom Originalwerk einerseits und der Übersetzung andererseits Gebrauch gemacht wird und welcher Erlösanteil dementsprechend auf die Verwertung der Rechte am Originalwerk und die Verwertung der Rechte an der Übersetzung entfällt (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4; Wegner, GRUR-Prax 2009, 14; ders., AfP 2010, 32, 33 f.; v. Becker, ZUM 2010, 55, 56).

    (3) Der Senat hat ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (BGHZ 182, 337 Rn. 48 - Talking to Addison).

    Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten steht jedoch nicht stets mit dem Grundsatz im Einklang, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 42 - Talking to Addison).

    Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zwar kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen Vergütungen zu (BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison).

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat.

    Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist.

    Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0, 8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0, 4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36).

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
  • OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05

    Übersetzervergütung: Anpassung des Übersetzervertrages hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschenbuchausgabe des Werks folgen lässt (aA OLG München, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05).
  • OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5785/05

    Urheberrecht: Bemessung der Absatzvergütung für Übersetzer belletristischer Werke

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschenbuchausgabe des Werks folgen lässt (aA OLG München, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05).
  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09
    Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    b) Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -, GRUR 2011, S. 328).
  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in mehreren zu § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ergangenen Entscheidungen vom 20. Januar 2011 festgestellt, dass ein Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die eine angemessene Vergütung gewährt wird, keine Geldschuld betrifft, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 328 Tz. 74 - Destructive Emotions; ZUM 2011, 403 Tz. 50 - Angemessene Übersetzervergütung IV, juris).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Auch wenn der Urheber seinen Vertragspartner oder den "Dritten" i. S. v. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG sofort auf Zahlung der "weiteren angemessenen Beteiligung" in Anspruch nimmt, handelt es sich wie beim Anspruch aus § 32 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011, I ZR 19/09, Rn. 74 - Destructive Emotions) um einen Vertragsanpassungsanspruch und damit nicht um eine Geldschuld i. S. v. § 291 Satz 1 BGB (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 185).

    Dies ergibt sich für den Senat eindeutig aus der vom LG München I auch zitierten Entscheidung "Destructive Emotions" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 328 Rn. 74).

    - ob nach §§ 32, 32a UrhG zugesprochene Zahlungen (verzinsliche) Geldschulden darstellen, da nach Auffassung des Senats insoweit das Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache (vom 21.12.2017, 29 U 2619/16) von der Entscheidung "Destructive Emotions" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 328 Rn. 70 ff.) abweicht;.

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 19/09

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für Übersetzer

    Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 (I ZR 19/09, GRUR 2011, 328 = WRP 2011, 470 - Destructive Emotions) berücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 EUR habe für sich genommen erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen, so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unterhalb der nach Ansicht des Senats normalerweise angemessenen Absatzvergütung liegt - angemessen erscheine.

    Der Senat hat den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen für durchschnittliche oder mittelschwere Übersetzungen Normseitenvergütungen von 15, 50 EUR bis 17, 90 EUR nennen (GRUR 2011, 328 Rn. 49).

    Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist (GRUR 2011, 328 Rn. 31).

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 EUR mit Blick auf die von den Empfehlungen, Gutachten und Umfragen genannten Normseitenvergütungen von 15, 50 EUR bis 17, 90 EUR zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden kann (GRUR 2011, 328 Rn. 50).

    Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (GRUR 2011, 328 Rn. 41).

    Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt (GRUR 2011, 328 Rn. 42).

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

    Weiter steht ihm auch vor erfolgter Vertragsanpassung ein direkter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe der angemessenen Vergütung von 204.834,32 EUR zu (vgl. BGH GRUR 2011, 328 Rn. 70 - Destructive Emotions).

    Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gem. § 288 Absatz 1 BGB während des Verzugs zu verzinsen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 328 Rn. 70 - Destructive Emotions; BGH NJW 2005, 2310, 2312).

  • LG Hamburg, 23.01.2015 - 308 O 191/12

    Ansprüche eines Übersetzers auf Abänderung eines Übersetzungsvertrages im Bereich

    Nach Veröffentlichung der Urteilsgründe im Verfahren "Destructive Emotions" (BGH GRUR 2011, 328) regte die Klägerin an, dass die Parteien sich auf der Grundlage dieser Entscheidung einigen und - bei beiderseitigem Nachgeben - sich an der neuen Rechtsprechung des BGH orientieren.

    Im Übrigen macht sie geltend, erst durch die seit 2009 ergangenen BGH-Urteile (GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison; GRUR 2011, 328 - Destructive Emotions; GRUR 2012, 496 - Das Boot) Kenntnis von der angemessenen Vergütung erlangt zu haben.

    Exemplar zu zahlen (BGH, GRUR 2009, 1148, Rn. 36 - Talking to Addison; GRUR 2011, 328, Rn. 18 - Destructive Emotions).

    Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt (BGH, GRUR 2011, 328, Rn. 19 - Destructive Emotions).

    (aa) Das Normseitenhonorar in Höhe von 15 EUR bewegt sich an der unteren Grenzen der Spanne möglicher angemessener Vergütungen, wie die Kammer aus eigener Sachkunde als regelmäßig mit Urheberrechts- und Verlagssachen befasster Spruchkörper feststellen kann (vgl. im Übrigen dazu BGH GRUR 2011, 328 Rn. 49 - Destructive Emotions).

    Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Klägerin grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werks an den Erlösen aus den Nutzungsrechten zu, wobei der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, allerdings nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt (GRUR 2011, 328, Rn. 19 - Destructive Emotions).

  • OLG München, 21.04.2011 - 6 U 4127/10

    Rahmenvereinbarung für freie Journalisten: Inhaltskontrolle von

    Hierbei soll allerdings nicht verkannt werden, dass der Streitfall insoweit nicht ohne weiteres vergleichbar ist mit den Übersetzerfallen, die sich auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs befunden haben (BGH aaO. - Talking to Addison ; BGH, Urteil vom 20.01.2011, I ZR 19/09 - Destructive Emotions , nachgewiesen in juris).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 20/09

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

    Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.

    Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt.

    Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 29).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 20/09

    Veränderung der Absatzvergütung ist nicht veranlasst bei einem zwar vom

    Der Senat hat in der Entscheidung "Destructive Emotions" (I ZR 19/09, GRUR 2011, 328 = WRP 2011, 470), auf die er in dem hier in Rede stehenden Urteil insoweit verwiesen hat (Rn. 19), ausgeführt, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seitenhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können.

    Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist (GRUR 2011, 328 Rn. 31).

    Der Senat hat in der Entscheidung "Destructive Emotions", auf die er in dem hier in Rede stehenden Urteil auch insoweit verwiesen hat (Rn. 20), deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (GRUR 2011, 328 Rn. 41).

    Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt (GRUR 2011, 328 Rn. 42).

  • KG, 01.06.2016 - 24 U 25/15

    Urheberschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei Übererfolg

    Außerdem steht die Anspruchshöhe im Ermessen des Gerichts und hat der Kläger die Grundlagen für die Ermessensausübung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO genannt (vgl. BGH GRUR 2011, 328/330 - Destructive Emotions - Rdn.11 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 1268/09

    Versagung bzw beschränkte Gewährung von PKH für Geltendmachung einer

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 49/09

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 78/08

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 133/08

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 166/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung der Vergütung für gelieferte

  • OLG Nürnberg, 27.02.2015 - 3 U 1454/14

    Angemessene Vergütung für Jugendbuchübersetzungen

  • OLG München, 17.03.2011 - 6 U 4037/07

    Urheberrecht: Bemessung zusätzlicher Vergütung für den Übersetzer eines

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