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   BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09   

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https://dejure.org/2011,2939
BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09 (https://dejure.org/2011,2939)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2011 - X ZB 4/09 (https://dejure.org/2011,2939)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09 (https://dejure.org/2011,2939)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Erstattung von Patentanwaltskosten, nur weil Ansprüche aus Patentübertragsvertrag geltend gemacht werden

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 143 Abs 1 PatG
    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht für die Hinzuziehung eines Patentanwalts in einem Prozess wegen unerlaubter sittenwidriger Schädigung aufgrund des Erschleichens eines Urteils in einem vorhergehenden Patentrechtsstreit; Einordnung einer Rechtssache als Patentstreitigkeit und damit ...

  • rewis.io

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

  • ra.de
  • rewis.io

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragungspflicht für die Hinzuziehung eines Patentanwalts in einem Prozess wegen unerlaubter sittenwidriger Schädigung aufgrund des Erschleichens eines Urteils in einem vorhergehenden Patentrechtsstreit; Einordnung einer Rechtssache als Patentstreitigkeit und damit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unrechtmäßige Kostenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-dr-graf.de (Kurzinformation)

    Patentstreitsache - zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 680
  • GRUR 2011, 18
  • GRUR 2011, 662
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Zu den notwendigen Kosten, für die der obsiegende Berufungsbeklagte gemäß § 91 ZPO eine Erstattung verlangen kann, gehören auch die Kosten eines unmittelbar nach Zustellung einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung vom Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn die Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756 unter II 3 c; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 37, 23 Rn. 5).
  • BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen (BGH, Urteil vom 7. November 1952 - I ZR 43/52, BGHZ 8, 16, 18).
  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Zu den notwendigen Kosten, für die der obsiegende Berufungsbeklagte gemäß § 91 ZPO eine Erstattung verlangen kann, gehören auch die Kosten eines unmittelbar nach Zustellung einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung vom Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn die Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756 unter II 3 c; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 37, 23 Rn. 5).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Auch wenn die Einlegung einer nur zur Fristwahrung eingereichten Berufung nicht sicher erkennen lässt, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden soll und deshalb zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Verteidigung gegen die Berufung objektiv noch nicht erforderlich ist, kann der Berufungsbeklagte gleichwohl eine Erstattung solcher Kosten verlangen, weil er die Einholung anwaltlichen Rats in dieser für ihn als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 10).
  • BGH, 11.12.2007 - X ZB 21/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363 = NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8).
  • BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53

    Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    aa) Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.).
  • OLG Köln, 15.05.2006 - 17 W 274/05

    Kostenerstattung für Patentanwalt in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (OLGR Köln 2006, 810 f.).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363 = NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8).
  • RG, 29.09.1942 - I 39/42

    1. Zum Begriffe der Patentstreitsache im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG. 2. Wie ist

    Auszug aus BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
    aa) Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.).
  • BGH, 19.10.2016 - I ZR 93/15

    Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen

    (4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9).
  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 6 O 344/15

    Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet

    Daraus folge in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache (vgl. BGH (U.v. 22.02.2011 - X ZB 4/09) - Patentstreitsache I, juris, Rn. 9; zu § 140 Abs. 1 MarkenG, siehe auch BGH (B.v. 04.03.2004 - I ZR 50/03), juris, Rn. 4; Strauß, WRP 2013, 1557, 1557 ff.).
  • KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11

    Honorarklage des Patentanwalts als Patentstreitsache

    (BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 10; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 23; Mes, PatG., 3. Aufl., § 143, Rn 48; vgl. weiter zu der entsprechenden Bestimmung in § 140 Abs. 3 MarkenG: BGH GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts I; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140, Rn 56).

    (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 9; Rogge/Grabinski in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 143, Rn 1; Mes, PatG. 3. Aufl., § 143, Rn 4).

    (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 10).

    (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 12).

    Da der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich bei ihm um ein Patent handelte, für die Begründung der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle gespielt hat, kann der diesem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangene Rechtsstreit nicht als Patentstreitsache angesehen werden (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 12).

    Im Einzelfall kann sich eine Erstattungspflicht für die dem Beklagten durch die Einschaltung eines Patentanwalts entstandenen Kosten auch in einem nicht als Patentstreitsache einzuordnenden Verfahren ohnehin aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeben (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 15; Hansens RVGReport 2011, 247).

    Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache, Rn 15; Hansens RVGReport 2011, 247).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 2 W 22/11

    Voraussetzungen der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines

    Der Begriff ist anerkanntermaßen weit auszulegen (vgl. BGH, Mitt. 2011, 230; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 143 PatG, Rdnr. 1; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rdnr. 37 m. w. Nachw.).

    Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder ist sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 14, 72, 77 ff.; BGH, Mitt. 2011, 230).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, Mitt. 2011, 230).

    Daran, dass der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner unlängst ergangenen Entscheidung vom 22.02.2011 (X ZB 4/09, Mitt. 2011, 230) festgehalten.

    Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht - entsprechend dem Wortlaut des § 143 PatG - aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sei deshalb der Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten (BGH, Mitt. 2011, 230).

  • BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18

    Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter

    Die Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters kann dem Gericht und den zur Vertretung einer Partei berufenen und bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälten in gleicher Weise wie die eines Patentanwalts den besonderen Sachverstand vermitteln, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis maßgeblichen Umstände erfassen und in patentrechtlicher Hinsicht beurteilen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 10 mwN - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).

    Deshalb ist für den Anwendungsbereich des § 143 Abs. 3 PatG auch insoweit eine typisierende Betrachtung angezeigt (vgl. zu § 91 ZPO etwa: BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 19 - Patentstreitsache I).

  • BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12

    Patentstreitsache II

    (1) Wie der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache) entschieden hat, zählen zu den Patentstreitsachen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind.

    (2) Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, aaO) für den dort zugrunde liegenden Rechtsstreit angenommen, in dem der Kläger den Klageanspruch darauf gestützt hatte, dass der Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig durch Erschleichen eines Urteils in einem Vorprozess geschädigt habe; in diesem Vorprozess hatte der Kläger unter anderem die Übertragung eines Patents verlangt.

  • LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15

    Zuständigkeit bei Vertragsstrafe - Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der

    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I).

    Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12

    Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines

    Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. - Patentstreitsache; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache

    Der Begriff der Patentstreitsache ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; Senat, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 143 PatG Rn. 1).

    Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (Senat, GRUR-RR 2012, 305).

  • LG München I, 02.10.2019 - 21 O 9333/19

    Bestätigung einer einstweiligen Verfügung im Streit um eine Anti-Suit-Injunction

    Stattdessen sind vielmehr schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; BeckRS 2013, 06895 - Patentstreitsache II).
  • LG Düsseldorf, 18.06.2019 - 4b O 4b O 92/18

    Verbindungsbeschlag für Holzteile

  • LG München I, 24.02.2020 - 7 O 1456/20

    Verbot des Fallenlassens von Patenten

  • LG München I, 09.02.2012 - 7 O 1906/11

    Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit von einfachen Patentlizenzen

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23

    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 199/16

    Begriff der Patentstreitsache i.S. von § 143 Abs. 1 PatG

  • OLG Stuttgart, 07.02.2013 - 2 U 123/12

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses;

  • LG Freiburg, 09.05.2014 - 12 O 62/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung: Unterbrechung des

  • OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 6 U 14/20

    Unerlaubte Mitarbeiterabwerbung; Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter;

  • LG Düsseldorf, 15.09.2020 - 4a O 55/19

    Kinderoller II

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
  • LG Düsseldorf, 12.06.2014 - 4a O 21/14

    Sportbodenbeläge

  • LG Köln, 17.11.2016 - 14 O 71/15
  • LG Düsseldorf, 23.03.2021 - 4b O 78/20

    Provisionsansprüche

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