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   BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08   

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https://dejure.org/2010,1144
BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08 (https://dejure.org/2010,1144)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2010 - I ZR 196/08 (https://dejure.org/2010,1144)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - I ZR 196/08 (https://dejure.org/2010,1144)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Zweite Zahnarztmeinung II

    UrhG § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 und 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für die urheberrechtswidrige Kopie einer fremden Datenbank müssen nicht notwendigerweise deren "Struktur-” oder "Ordnungselemente” übernommen werden.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Zweite Zahnarztmeinung II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Zweite Zahnarztmeinung II

    § 87a Abs 1 S 1 UrhG, § 87b Abs 1 S 1 UrhG, § 87b Abs 1 S 2 UrhG
    Urheberrechtsverletzung: Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers - Zweite Zahnarztmeinung II

  • Telemedicus

    Zweite Zahnarztmeinung II

  • Telemedicus

    Zweite Zahnarztmeinung II

  • IWW
  • JurPC

    Zweite Zahnarztmeinung II

  • aufrecht.de

    Datenbankschutz für Zahnarzt-Bewertungsportal

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Die Kosten für die Software sind eine Investition i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente; Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung: Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers - Zweite Zahnarztmeinung II

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung: Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers - Zweite Zahnarztmeinung II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 87a Abs. 1 S. 1; UrhG § 87b Abs. 1 S. 1, 2
    Kosten für eine Daten für Zwecke der Datenbank erfassende und darstellende Software als Investition i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweite Zahnarztmeinung II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Bewertungsportal im Internet als Datenbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank vor regelmäßigen Entnahmehandlungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zum Schutz des Datenbankherstellers bei Übernahme unwesentlicher Teile

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Urheberrecht und der Datenbankschutz

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Zweite Zahnarztmeinung II

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Datenbankrechten bei Online-Bewertungsportalen

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    BGH will keine zweite Meinung hören - Von der unerkannten Offenkundigkeit des EU-Rechts

  • beck.de PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Bewertungsportale als Datenbanken - Wie weit reicht der Schutz des Datenbankherstellers im Internet? (Prof. Dr. Andreas Wiebe; GRUR-Prax 2011, 369)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 804
  • GRUR 2011, 724
  • MMR 2011, 676
  • K&R 2011, 485
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).

    Zwar stellen Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Daten, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, bloße Mittel zur Datenerzeugung dar (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 30 und 40 - BHB-Pferdewetten).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut).

    Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten; hierzu auch Erwägungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11).

    Danach handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie, auf der § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG beruht, zwar um einen Ausnahmetatbestand (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 84 - BHB-Pferdewetten).

    Verboten sind danach Entnahmehandlungen, die infolge ihres wiederholten und systematischen Charakters auf eine entsprechende Beeinträchtigung hinauslaufen würden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten).

    Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu umgehen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 87 u. 89 - BHB-Pferdewetten).

    In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut).

    Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11).

    Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedichttitelliste III).

    In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390).

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08

    Autobahnmaut

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).

    Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut).

    Die öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG entspricht danach der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 36 - Autobahnmaut).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedichttitelliste III).

    Einer Entnahme steht es auch nicht entgegen, dass die Daten erst nach kritischer Prüfung in eine andere Datenbank übernommen werden (vgl. EuGH, GRUR 2008, 1077 Rn. 45 - Directmedia Publishing).

    In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).

    Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif).

    Die Entnahme oder Vervielfältigung muss nicht unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgen, sondern kann auch indirekt über eine andere unzulässige Quelle vorgenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 56 - Elektronischer Zolltarif).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11).

  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 44 - Fixtures-Fußballspielpläne II; hierzu auch Erwägungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie).

    Zu den mit der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen gehören Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums ihres Betriebs gewidmet werden, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste III

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Es ist unerheblich, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedichttitelliste III).
  • OLG Köln, 14.11.2008 - 6 U 57/08

    Systematische Entnahme von Daten aus einer Bewertungs-Datenbank

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln, ZUM 2009, 578 = MMR 2009, 191).
  • OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05

    Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08
    Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. OLG Köln, ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 12; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 87a UrhG Rn. 43; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 55; aA Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010  I ZR 196/08, GRUR 2011, 724 Rn. 23 = WRP 2011, 927 - Zweite Zahnarztmeinung II mwN).

    Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Er erfasst jede unerlaubte Aneignung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg. 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 39 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Desgleichen ist es unerheblich, ob die entnommenen Daten inhaltlich verändert oder anders geordnet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 47 f., 81 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 39, 41, 46 f. - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 46-48, 55 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 31 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakor-da); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Bei der Beurteilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 30 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Maßgeblich ist daher, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert (BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 32 - Zweite Zahnarztmeinung II; vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 47 - Elektronischer Zolltarif).

    Somit sind mit "Handlungen ..., die einer normalen Nutzung ... (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen", Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen, und die dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 35 - Zweite Zahnarztmeinung II).

  • OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12

    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten

    Das Erfordernis der Wesentlichkeit i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR 2009, 852 - Elektronischer Zolltarif).

    Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Der Begriff der mit der " Beschaffung " des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel, nicht dagegen Mittel, die für das Erzeugen der Elemente eingesetzt werden, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR-RR 2010, 232, 233 - Gedichttitelliste III; EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252, 253 - Fixtures-Fußballspielpläne I).

    (4) In dem der Entscheidung " Zweite Zahnarztmeinung " (BGH NJOZ 2011, 1603 ff. - Zweite Zahnarztmeinung) zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die dortige Klägerin im Rahmen eines Internetportals Patienten die Möglichkeit gegeben, zahnärztliche Dienstleistungen miteinander zu vergleichen und die erbrachten Leistungen des behandelnden Zahnarztes zu bewerten.

    Auch im vorliegenden Fall grundsätzlich berücksichtigungsfähige Investitionen zur " Beschaffung" und " Darstellung" des Inhalts sind z.B. die Kosten für Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Berücksichtigungsfähige Investitionen zur " Überprüfung" der Datenbank sind z.B. Mittel zur Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente sowie solche, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II) bzw. Personalkosten für Überprüfung der Einstellungsfähigkeit und zum Ändern von Daten (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

    Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 23 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18).

    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 19 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 26 [Zweite Zahnarztmeinung II]; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, I. Rechtsschutz für Datenbanken, Rn. 101 ff.).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 28 ff. [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 31 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Der Bundesgerichtshof sieht einen Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens nicht als wesentlich an (Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 29 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen; nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch aus der Entscheidung "Zweite Zahnarztmeinung II" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 724, 727 - Zweite Zahnarztmeinung II) keine für sie günstigen Schlüsse ableiten.

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

    Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 23 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 30 - Automobil-Onlinebörse).

    Die Investition kann dabei im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, wobei auch Investitionen in die Pflege des vorhandenen Datenbestandes den Schutz begründen können (EuGH, GRUR 2005, 254 Tz. 43f. - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH, GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 21f. - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Daher kann auch eine juristische Person Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach § 87b UrhG sein (Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 96/9/EG - Datenbank-Richtlinie; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 32 - Automobil-Onlinebörse; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87a Rn. 19; Koch, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1.9. 2013, § 87a Rn. 30).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Tz. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Tz. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 = WRP 2011, 927 Tz. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II; GRUR 2011, 1018 Tz. 42 - Automobil-Onlinebörse).

    In quantitativer Hinsicht soll die Übernahme von 10 % der Datensätze nicht genügen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 29 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie zu umgehen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 35 - Zweite Zahnarztmeinung II; Senat, Urt. v. 11.11.2011 - 6 U 73/11 - Baulexikon).

  • KG, 21.03.2012 - 24 U 130/10

    Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe

    aa) Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. BGH GRUR 2011, 724/725 - Zweite Zahnarztmeinung - Rdn. 19 m.w.N.).
  • LG Köln, 28.01.2021 - 14 O 393/19
    Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (BGH, GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH, GRUR 2011, 1018, 1020 - Automobil-Onlinebörse; OLG Köln, MMR 2015, 273 - Photovoltaik-Datenbanken).

    Die Investition kann dabei im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, wobei auch Investitionen in die Pflege des vorhandenen Datenbestandes den Schutz begründen können (Erwgrd 40 der Datenbankrichtlinie; EuGH, Urteil vom 09.11.2004, C-444/02, GRUR 2005, 254 Rn. 43f. - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH, GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Der Begriff schließt die Investitionen ein, die dazu dienen, das System für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen einzurichten, und schließt die Investitionen aus, die dazu dienen, die in der Datenbank enthaltenen Elemente zu erzeugen (EuGH a.a.O. Rn. 31f., 42; BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen; nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, 725 - Zweite Zahnarztmeinung II).

  • LG München I, 08.03.2023 - 44 O 14416/21

    Urheberrechtswidrige Entnahme von Daten aus nicht öffentlich zugänglicher

    Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, Rn. 23 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Hersteller einer Datenbank und mithin Inhaber der Rechte an einer Datenbank nach § 87b UrhG ist nach § 87 a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition i.S.d. § 87 b Abs. 1 UrhG in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts vorgenommen hat bzw. die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (ErwG 41 S. 2 Datenbank-RL; BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 19 - Automobil-Onlinebörse; GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 26 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Nach BGH GRUR 2011, 724 - Zweite Zahnarztmeinung II erfüllt ein Anteil von 10 % des Datenvolumens der gesamten Datenbank nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank i.S.d. § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG zu stellen sind.

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
    Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Bei der Beurteilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind (BGH GRUR 2011, 724 Rn. 30 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Ziel von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder erstellen und dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen würde (EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 86 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2011, 724 Rn. 35 - Zweite Zahnarztmeinung II; BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 58 - Automobil-Onlinebörse).

  • OLG München, 09.05.2019 - 29 U 1048/18

    Unzulässige Nutzung der Bodenrichtwertsammlung eines Gutachterausschusses auf

    Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, Rn. 23 - Zweite Zahnarztmeinung II).
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