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   BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11   

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https://dejure.org/2012,23132
BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11 (https://dejure.org/2012,23132)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2012 - X ZR 97/11 (https://dejure.org/2012,23132)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 (https://dejure.org/2012,23132)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Palettenbehälter II

    § 9 S 2 Nr 1 PatG
    Patentverletzungsstreit: Unterlassungsanspruch gegen das Inverkehrbringen von patentgeschützten Palettenbehältern nach Reparatur und Wiederaufarbeitung - Palettenbehälter II

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Austausch bestimmter Bestandteile zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentierten Erzeugnisses durch Wettbewerber (hier: Palettenbehälter)

  • rewis.io

    Patentverletzungsstreit: Unterlassungsanspruch gegen das Inverkehrbringen von patentgeschützten Palettenbehältern nach Reparatur und Wiederaufarbeitung - Palettenbehälter II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 9
    Austausch bestimmter Bestandteile zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentierten Erzeugnisses durch Wettbewerber (hier: Palettenbehälter)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Wahrung der Identität bei Austausch von Teilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reparatur patentgeschützter Gegenstände

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Palettenbehälter II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Patentverletzung durch Austausch des Innenbehälters bei Palettenbehälter zur Lagerung und zum Transport von Flüssigkeiten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erschöpfungseinwand beim Austausch von Teilen eines patentierten Erzeugnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 1118
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11
    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 61/98, BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGHZ 159, 76, 91 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem).

    Nach den zitierten Entscheidungen stellt das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    (a) Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (vgl. dazu BGHZ 159, 76, 92 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 29 - Pipettensystem).

    Nicht als Neuherstellung angesehen hat er den Austausch eines Laufkranzes an einem Schienenfahrzeugrad, der mit einem erfindungsgemäß ausgestalteten Gummiring zwar funktionell zusammenwirkte und an dessen Form angepasst war, dadurch aber weder in seiner Funktion noch in seiner Lebensdauer maßgeblich beeinflusst wurde (GRUR 2006, 837 Rn. 22 - Laufkranz), und den Austausch einer Einmalspritze an einem Pipettensystem, die zwar mit erfindungsgemäßen Greifvorrichtungen im Pipettengehäuse zusammenwirkte, insoweit aber nur bloßes Objekt des verbesserten An- und Abkupplungsprozesses war, der seine gegenständliche Verkörperung allein in den hierfür geschaffenen Greifeinrichtungen fand (BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11
    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGHZ 159, 76, 91 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem).

    Nach den zitierten Entscheidungen stellt das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    (a) Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (vgl. dazu BGHZ 159, 76, 92 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 29 - Pipettensystem).

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung in einem Fall bejaht, in dem die austauschbare Messkapsel eines Flügelradzählers zur Erfassung der Durchflussmenge von Flüssigkeiten mit dem erfindungsgemäß ausgestalteten Gehäuse des Zählers so zusammenwirkte, dass das in der Messkapsel enthaltene Flügelrad gleichmäßig und wirbelfrei beaufschlagt und deshalb weniger belastet wurde (BGHZ 159, 76, 92 f. = GRUR 2004, 758, 762 f. - Flügelradzähler).

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11
    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGHZ 159, 76, 91 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem).

    Nach den zitierten Entscheidungen stellt das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    (a) Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (vgl. dazu BGHZ 159, 76, 92 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 29 - Pipettensystem).

    Nicht als Neuherstellung angesehen hat er den Austausch eines Laufkranzes an einem Schienenfahrzeugrad, der mit einem erfindungsgemäß ausgestalteten Gummiring zwar funktionell zusammenwirkte und an dessen Form angepasst war, dadurch aber weder in seiner Funktion noch in seiner Lebensdauer maßgeblich beeinflusst wurde (GRUR 2006, 837 Rn. 22 - Laufkranz), und den Austausch einer Einmalspritze an einem Pipettensystem, die zwar mit erfindungsgemäßen Greifvorrichtungen im Pipettengehäuse zusammenwirkte, insoweit aber nur bloßes Objekt des verbesserten An- und Abkupplungsprozesses war, der seine gegenständliche Verkörperung allein in den hierfür geschaffenen Greifeinrichtungen fand (BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11
    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 61/98, BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).
  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 250/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11
    Wenn die Abweisung einer Klage auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt wurde, ist eine Revision nur dann zulässig, wenn in der Revisionsbegründung für jede dieser Erwägungen dargelegt wird, warum sie unrichtig sein soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Die Erschöpfung i.S. eines Verbrauchs des Patentrechts (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; BGH GRUR 2012, 1118 Rn. 17 ff. - Palettenbehälter II) setzt voraus, dass der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder den betreffenden (einzelnen) Gegenstand an einem Ort innerhalb eines bestimmten Gebiets (Bundesrepublik Deutschland, EU oder EWR) in den Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage).

    Begünstigt ist nicht nur der Ersterwerber, sondern jeder, der den betreffenden Gegenstand sodann unmittelbar oder mittelbar über diesen erwirbt (BGH GRUR 2012, 1118 Rn. 19 - Palettenbehälter II).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Durch das erstmalige in Verkehr bringen des patentgeschützten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gewährte Recht "verbraucht" und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. N.).

    Dies gilt unabhängig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Dieses Verständnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118).

    Vielmehr heißt es dort in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen, dass Erschöpfung an "Exemplaren" des "geschützten Erzeugnisses" eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter Rn 17).

    Soweit in der Entscheidung außerdem von einer Lebensdauer der "Gesamtvorrichtung" und von der Identität als "verkehrsfähiges Wirtschaftsgut" die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II, Rn 29), ist zu berücksichtigen, dass der dort streitgegenständliche Palettenbehälter mit Innenbehälter zugleich das durch den Patentanspruch geschützte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war.

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel "nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme" anzusehen, wofür in erster Linie die "berechtigten Erwartungen der Abnehmer" der Trommeleinheit maßgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er - für das Patentrecht - von den vorstehend dargelegten Grundsätzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte.

    Die Formulierung in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118), maßgeblich sei, "ob der Austausch eines Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität des Palettenbehälters als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt", steht dem nicht entgegen.

    Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; OLG München, BeckRS 2014, 20361).

    Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden "Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses" (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter) gehört, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgemäße Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Klägerin in den Verkehr gebracht wird.

    Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Durch das erstmalige in Verkehr bringen des patentgeschützten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gewährte Recht "verbraucht" und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. Nachw.).

    Dies gilt unabhängig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Dieses Verständnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118).

    Vielmehr heißt es dort in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen, dass Erschöpfung an "Exemplaren" des "geschützten Erzeugnisses" eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter Rn 17).

    Soweit in der Entscheidung außerdem von einer Lebensdauer der "Gesamtvorrichtung" und von der Identität als "verkehrsfähiges Wirtschaftsgut" die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II, Rn 29), ist zu berücksichtigen, dass der dort streitgegenständliche Palettenbehälter mit Innenbehälter zugleich das durch den Patentanspruch geschützte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war.

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel "nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme" anzusehen, wofür in erster Linie die "berechtigten Erwartungen der Abnehmer" der Trommeleinheit maßgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er - für das Patentrecht - von den vorstehend dargelegten Grundsätzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte.

    Die Formulierung in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118), maßgeblich sei, "ob der Austausch eines Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität des Palettenbehälters als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt", steht dem nicht entgegen.

    Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; OLG München, BeckRS 2014, 20361).

    Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden "Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses" (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter) gehört, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgemäße Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Klägerin in den Verkehr gebracht wird.

    Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

    Durch das erstmalige Inverkehrbringen des patentgeschützten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gewährte Recht "verbraucht" und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. N.).

    Dies gilt unabhängig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II), so dass auch nachfolgende Erwerber begünstigt sind.

    Dieses Verständnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118).

    Es heißt dort in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen, dass Erschöpfung an "Exemplaren" des "geschützten Erzeugnisses" eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter Rn. 17).

    Soweit in der Entscheidung außerdem von einer Lebensdauer der "Gesamtvorrichtung" und von der Identität als "verkehrsfähiges Wirtschaftsgut" die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II, Rn. 29), ist zu berücksichtigen, dass der dort streitgegenständliche Palettenbehälter mit Innenbehälter zugleich das durch den Patentanspruch geschützte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war.

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel "nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme" anzusehen, wofür in erster Linie die "berechtigten Erwartungen der Abnehmer" der Trommeleinheit maßgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er - für das Patentrecht - von den vorstehend dargelegten Grundsätzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte.

    Die Formulierung in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118), maßgeblich sei, "ob der Austausch eines Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität des Palettenbehälters als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt", steht dem nicht entgegen.

    Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; OLG München, BeckRS 2014, 20361).

    Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden "Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses" (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter) gehört, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgemäße Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Klägerin in den Verkehr gebracht wird.

    Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch nicht aus der Entscheidung "Palettenbehälter II" (GRUR 2012, 1118).

    Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht, wie auch das Landgericht festgestellt hat, mit der Konstellation in der Entscheidung "Pipettensystem" vergleichbar (BGH GRUR 2007, 769, 772; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Verformbarkeit der Kapsel bzw. des Flansches vom Verfügungspatentanspruch ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1118, 1121 f - Palettenbehälter II), um die mit der Erfindung angestrebten Vorteile zu erreichen.

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 55/16

    Trommeleinheit - Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von

    Wenn ein Patentanspruch ein aus mehreren Teilen bestehendes Erzeugnis schützt, der Berechtigte jedoch nur Gegenstände in Verkehr bringt, die nochmals weitere Bestandteile umfassen und deshalb im Hinblick auf das geschützte Erzeugnis eine tatsächliche Verkehrsauffassung nicht festgestellt werden kann, ist für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung allein darauf abzustellen, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (Ergänzung zu Urteil vom 17. Juli 2012, X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen zwar stets die "Gesamtvorrichtung" als maßgeblichen Bezugspunkt angesehen (BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 f. - Laufkranz; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 28 f. - Palettenbehälter II).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 26 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).

    Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 29 - Palettenbehälter II).

    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass davon gesprochen werden kann, durch den Austausch dieses Teils werde der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 43 - Palettenbehälter II).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 73/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin auch nicht aus der Entscheidung "Palettenbehälter II" (GRUR 2012, 1118).

    Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht, wie auch das Landgericht festgestellt hat, mit der Konstellation in der Entscheidung "Pipettensystem" vergleichbar (BGH GRUR 2007, 769, 772; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Verformbarkeit der Kapsel bzw. des Flansches vom Verfügungspatentanspruch ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1118, 1121 f - Palettenbehälter II), um die mit der Erfindung angestrebten Vorteile zu erreichen.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

    Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 - Palettenbehälter II; GRUR 2018, 170 Rn. 35 - Trommeleinheit).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 27- Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 26 - Palettenbehälter II).

    Von Bedeutung ist hierbei, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und wie der Austausch nach der Verkehrsauffassung eingeschätzt wird (BGH, GRUR 2006, 837 Rn. 17- Laufkranz; GRUR 2012, 1118 Rn. 23, 29 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734).

    Beurteilt die Verkehrsauffassung den Austausch nicht als reguläre Erhaltungsmaßnahme an einem weiterhin verkehrsfähigen Wirtschaftsgut, sondern geht die Sicht des Verkehrs dahin, dass sich mit dem "Verbrauch" des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt hat, liegt regelmäßig eine Neuherstellung vor, unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 29 - Palettenbehälter II; GRUR 2018, 170 Rn. 54 - Trommeleinheit; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734).

    Eine Neuherstellung ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieses Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 28 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13, GRUR-RS 2014, 17799; Urt. v. 11.11.2015 - 6 U 151/14, GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 31).

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 57/16

    Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von wiederaufbereiteten

    Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen zwar stets die "Gesamtvorrichtung" als maßgeblichen Bezugspunkt angesehen (BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 f. - Laufkranz; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 28 f. - Palettenbehälter II).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 26 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).

    Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 29 - Palettenbehälter II).

    Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass davon gesprochen werden kann, durch den Austausch dieses Teils werde der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 43 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

    Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob die Beklagten befugt sind, an patentgemäßen Behältern, die mit Zustimmung der Patentinhaberin in Verkehr gebracht worden sind, den Innenbehälter auszutauschen (vgl. hierzu das in einem Parallelfall ergangene und zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 17. Juli 2011 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II).
  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14

    Prozesskartusche

  • LG Düsseldorf, 23.04.2013 - 4a O 203/11
  • LG Düsseldorf, 23.05.2013 - 4a O 203/11

    Muldenbandförderer

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 45/14

    Prozesskartusche II

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14

    Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 U 89/13

    Mittelbare Patentverletzung durch Angebot von Filtereinsätzen

  • BGH, 08.11.2022 - X ZR 10/20

    Scheibenbremse II - Mittelbare Patentverletzung: Voraussetzung einer die

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 72/14

    Prozesskartusche III

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 147/14

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 06.04.2017 - 4a O 1/16

    Elektrofotografische Trommeleinheit

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 15/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Vertriebs von Vorrichtungen zur Dekodierung

  • LG Düsseldorf, 03.06.2014 - 4c O 98/13

    Oszillationsantrieb

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 36/17
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12

    Schneidzahnanordnung

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

  • LG Düsseldorf, 06.12.2019 - 4b O 57/18
  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 16/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14

    Gebrauchsmusterverletzung: Erschöpfung der Rechte aus einem Gebrauchsmuster durch

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2022 - 6 U 112/20

    Flüssigkeitszufuhranordnung - Patentverletzungsverfahren: Prüfung von

  • LG Mannheim, 02.03.2021 - 2 O 131/19

    (uplink)-Synchronisation - (Angemessenheit eines Gegenangebots in

  • LG Düsseldorf, 07.09.2017 - 4c O 15/16

    Frässchneider

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4a O 9/20
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 29/17
  • LG München I, 07.12.2023 - 7 O 7468/22

    Verwendungsansprüche, Patentanspruch, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Klagepatents,

  • LG Düsseldorf, 21.04.2015 - 4b O 7/14

    UV-Beleuchtungsvorrichtung

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