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   BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10   

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BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10 (https://dejure.org/2012,25097)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2012 - I ZR 124/10 (https://dejure.org/2012,25097)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2012 - I ZR 124/10 (https://dejure.org/2012,25097)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Weinkaraffe

    Art 3 Buchst a EGV 6/2002, Art 36 Abs 1 Buchst c S 1 EGV 6/2002
    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestimmung des Schutzgegenstandes - Weinkaraffe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines eigenständigen Schutzes von Teilen oder Elementen eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Betriebs-Berater

    Schutzgegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters - Weinkaraffe

  • rewis.io

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestimmung des Schutzgegenstandes - Weinkaraffe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines eigenständigen Schutzes von Teilen oder Elementen eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV)

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Gegenstandswerts einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weinkaraffe

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Bestimmung des Schutzgegenstandes - Weinkaraffe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildliche Darstellung und Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Schutzgegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Schutzgegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schutzgegenstand eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters - Weinkaraffe

Besprechungen u.ä.

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Entscheidungsbesprechung)

    Eingetragenes Geschmacksmuster - Unvollständige oder widersprüchliche Eintragungen entwerten den Geschmacksmusterschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1181
  • GRUR 2012, 1139
  • BB 2012, 2382
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98

    Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Abweichungen der Darstellungen führen daher nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände (vgl. zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG in der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung [GeschmMG aF] BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel).

    Diese Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben müssen (vgl. BGH, GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel) und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 29).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit).
  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 49/75

    Trockenrasierer

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer, mwN; Urteil vom 21. Mai 1979 - I ZR 117/77, GRUR 1979, 705, 706 = WRP 1979, 646 - Notizklötze; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 = WRP 1998, 406 - Lunette, mwN; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 38 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 21.05.1979 - I ZR 117/77

    Notizklötze

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer, mwN; Urteil vom 21. Mai 1979 - I ZR 117/77, GRUR 1979, 705, 706 = WRP 1979, 646 - Notizklötze; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 = WRP 1998, 406 - Lunette, mwN; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 38 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 11.12.1997 - I ZR 134/95

    "Lunette"; Schutz eines Teils einer Uhr

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer, mwN; Urteil vom 21. Mai 1979 - I ZR 117/77, GRUR 1979, 705, 706 = WRP 1979, 646 - Notizklötze; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 = WRP 1998, 406 - Lunette, mwN; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 38 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 GGV BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer).
  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08

    Schreibgeräte

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 55 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte) - auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2008 - 6 U 182/07

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Schutzumfang bei einer zum Teil

    Auszug aus BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
    Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung eines anderen Senats des Berufungsgerichts im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 333 f. unter 1 a) ausgeführt:.
  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    (1) Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes wird durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses begründet, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 14 und 16 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 25 - Armbanduhr).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes kann sich zwar nur auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses erstrecken, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 = WRP 1961, 352 - Buntstreifensatin I; Urteil vom 21. Januar 1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 16 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Günther in Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl., § 11 Rn. 20).
  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 25/18

    Sporthelm - Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes

    In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe).

    Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

    Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe).

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 27 - Weinkaraffe).

    Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe).

    Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 16/21

    Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei

    Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille).

    Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe).

    Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe).

    Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 22 bis 25 und 30] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 11 f.] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 11 f.] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 37 DesignG Rn. 19 bis 21; BeckOK.Designrecht/Stöckel, 11. Edition [Stand 15. Februar 2022], § 37 DesignG Rn. 12 bis 18; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 147 bis 158 und Art. 36 Rn. 82).

    Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] - Sportbrille; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 11 DesignG Rn. 29; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 14; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 19 bis 23).

    Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe; EuG, Urteil vom 25. Oktober 2013 - T-231/10, juris Rn. 32; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 15; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 3 Rn. 26 f.).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 27] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Annahme eines Kombinationserzeugnisses insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 32] - Weinkaraffe).

    Im Fall eines Kombinationserzeugnisses ist ein isolierter Schutz für das Schneidebrett - ohne eine gesonderte Anmeldung - ausgeschlossen, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kennt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 28 und 35 bis 40] - Weinkaraffe; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser aaO § 37 DesignG Rn. 15; BeckOK.Designrecht/Stöckel aaO § 37 DesignG Rn. 22; zum Schutz von Teilen eines Erzeugnisses durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. aber BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 302 [juris Rn. 21 bis 25] = WRP 2020, 478 - Front kit; EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 = WRP 2021, 42 - Ferrari).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18

    Sportbrille

    In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe).

    Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

    Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), kommen als Auslegungsmittel in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe).

    In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 27 - Weinkaraffe).

    Für die Auslegung der Anmeldung ist auf die Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen (BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

    Es hat dabei die Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach der die Auslegung einer Anmeldung zu dem Ergebnis führen kann, dass Abweichungen der Darstellungen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503, 505 [juris Rn. 37] = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel; BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 31 - Weinkaraffe).

    Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 23 - Weinkaraffe).

  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" - zur Bestimmung

    Zur Frage, ob bei voneinander abweichenden Darstellungen eines Einzeldesigns nach Aufgabe des designrechtlichen Teilschutzes ein designfähiger Schutzgegenstand aus der "Schnittmenge" der in den Darstellungen übereinstimmend wiedergegebenen Merkmale bestimmt werden kann (im Anschluss an BGH GRUR 2012, 1139 - Weinkaraffe).

    Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH-Entscheidung "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der "Schnittmenge" der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.

    Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23, 30 - Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37 Rn. 11).

    Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.

    Diese nicht in allen Darstellungen enthaltenen Elemente wie z. B. der sog. "Reiterknopf" und der Ohrenschutz sowie die verschiedenen Farbkontraste und Dekorausgestaltungen der Helme bestimmen auch den jeweiligen ästhetischen Gesamteindruck der dargestellten Gegenstände mit, so dass der angesprochene Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 - Weinkaraffe) in den hinterlegten sieben Einzelabbildungen nicht lediglich eine verschiedenartige Darstellung desselben Schutzgegenstandes erkennen wird.

    b) Ebenso scheidet eine Auslegung des angegriffenen Designs als Kombinationserzeugnis oder auch als Set offensichtlich aus, da die Einzelabbildungen nicht verschiedene, ggf. in einem funktionellen oder sonstigen Zusammenhang stehende Erzeugnisse offenbaren (wie es bei BGH GRUR 2012, 1139 Tz. 19 - Weinkaraffe - der Fall war), sondern unterschiedliche, auf den jeweiligen Verwendungszweck z. B. als Reiter-, Ski- oder Fahrradhelm abgestimmte Helme zeigen.

    Denn eine Einzelanmeldung eines Designs begründet nur Schutz für ein einziges Design, und zwar auch dann, wenn es unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon enthält (BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 17 - Weinkaraffe).

    Enthält die Anmeldung eines Designs eine Wiedergabe mit mehreren abweichenden Darstellungen (und damit eine Wiedergabe mehrerer Designs in einer Anmeldung), bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Designs zeigen; Abweichungen in der Darstellung führen nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände (BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 19 - Weinkaraffe).

    Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Rechte an einem Teil eines eingetragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 - Weinkaraffe).

  • BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" - abstrakter

    Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH-Entscheidung "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der "Schnittmenge" der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.

    Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23, 30 - Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37 Rn. 11).

    Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.

    1 und 2 "umgekehrte" Anordnung des Hell/Dunkel-Kontrastes unter Beibehaltung der flächenmäßigen Verteilung der jeweiligen Kontrastfarbe offenbart, wird der maßgebliche Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 - Weinkaraffe) darin keine widersprüchliche, mit den Abb.

    a) Bei diesem Verständnis des angegriffenen Designs kommt es im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) sowie "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) darauf an, ob der Schutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen ("Schnittmenge") definiert werden kann.

    Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines eingetragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 - Weinkaraffe).

  • BGH, 30.01.2020 - I ZR 1/19

    Front kit - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über das

    Es besteht auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elementen eines Geschmacksmusters, weil es nach der Definition des Art. 3 Buchst. a GGV möglich ist, auch für die Erscheinungsform von Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses den Schutz als Geschmacksmuster zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 37 bis 39 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 6. Aufl., § 38 DesignG Rn. 61; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 51; Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22 f.).

    Dem Anmelder ist es möglich und zumutbar klarzustellen, ob er Schutz für die Erscheinungsform eines (ganzen) Erzeugnisses oder des Teils eines Erzeugnisses begehrt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 40 - Weinkaraffe).

  • BPatG, 23.11.2017 - 30 W (pat) 803/15

    Antrag auf Nichtigkeit des Design-Patents "Spezialbrille für Skilangläufer und

    Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH- Entscheidung "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der "Schnittmenge" der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.

    Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23, 30 - Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37 Rn. 11).

    Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.

    1 und 2 "umgekehrte" Anordnung des Hell/Dunkel-Kontrastes unter Beibehaltung der flächenmäßigen Verteilung der jeweiligen Kontrastfarbe offenbart, wird der maßgebliche Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 - Weinkaraffe) darin keine widersprüchliche, mit den Abb.

    a) Bei diesem Verständnis des angegriffenen Designs kommt es im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) sowie "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) darauf an, ob der Schutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen ("Schnittmenge") definiert werden kann.

    Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines eingetragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 - Weinkaraffe).

  • OLG Frankfurt, 14.06.2018 - 6 U 24/17

    Schutzumfang eines für Küchenmesser eingetragenen Designs ("Küchenmesser")

    Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes kann sich zwar nur auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Erzeugnisses erstrecken, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (vgl. zum deutschen Recht BGH GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer; BGH, GRUR 2012, 1139 Rnr. 16 - Weinkaraffe).

    Im Wege der Auslegung können auf diese Weise auch Unklarheiten beseitigt werden, die durch unterschiedliche Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters in der Anmeldung entstehen (BGH GRUR 2012, 1139 - Weinkaraffe, Rnr. 23 m.w.N).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 1139, 1141 , Rnr. 36 ff. - Weinkaraffe) ist zwar der Schutz einzelner Elemente eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausgeschlossen.

  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

  • LG Düsseldorf, 20.07.2017 - 14c O 137/16
  • OLG München, 17.12.2020 - 29 U 6308/19

    Nichtigkeit eines aus mehreren Elementen bestehenden Designs

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 20 U 213/14

    "Royal Oak"

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2017 - 20 U 4/17

    Unterlassung einer Werbung für mit Luft zu befüllende Liegen in Wurstform

  • BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13

    Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen

  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
  • LG Bonn, 29.05.2012 - 11 O 7/12

    Darstellen der Voraussetzungen der Vertragsverletzungen als Wettbewerbshandlungen

  • LG Düsseldorf, 13.11.2014 - 14c O 207/13

    Anspruch auf Unterlassung des Angebots und Inverkehrbringens von Hockern und/oder

  • LG München I, 23.10.2019 - 21 O 10580/18

    Bestimmtheit der Designeintragung eines Kombinationserzeugnisses -

  • LG Düsseldorf, 01.12.2016 - 14c O 194/13

    Zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit durch vorbekannte Geschmacksmuster

  • OLG München, 20.10.2016 - 29 U 2824/16

    Fehlende Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters - Schuhsohlen

  • BPatG, 17.01.2019 - 30 W (pat) 703/17

    Designbeschwerdeverfahren - Berichtigung des Registers - "Fugen-Glättwerkzeug" -

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