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   BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11   

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BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11 (https://dejure.org/2012,712)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2012 - I ZB 43/11 (https://dejure.org/2012,712)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 (https://dejure.org/2012,712)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 890 ZPO, § 31 BGB
    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den Geschäftsführer: Ordnungsgeldfestsetzung gegen die GmbH bei Zuwiderhandlung durch den Geschäftsführer

  • IWW
  • JurPC

    Ordnungsgeld gegen juristische Person

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ordnungsgeld nur gegen juristische Person bei Verstoß gegen Unterlassung durch deren Organ

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person bei Handeln eines ihrer Organe entgegen einer in einem Titel aufgegebenen Verpflichtung zur Unterlassung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ordnungsgeld nur gegen juristische Person bei Zuwiderhandlung ihres Organs gegen einen beide verpflichtenden Unterlassungstitel

  • rewis.io

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den Geschäftsführer: Ordnungsgeldfestsetzung gegen die GmbH bei Zuwiderhandlung durch den Geschäftsführer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person bei Handeln eines ihrer Organe entgegen einer in einem Titel aufgegebenen Verpflichtung zur Unterlassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ordnungsgeldfestsetzung gegen juristische Person (§ 890 ZPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung von juristischer Person und Geschäftsführer - trotzdem nur eine Vertragsstrafe

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsverpflichtung: Bei Verstoß haftet nur die GmbH und nicht der Geschäftsführer

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel gegen eine juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wirkung einer Unterlassungsverfügung gegen GmbH und Geschäftsführer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungstitel und Ordnungsgeldfestsetzung bei einer GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung, Unterlassungsklagen, Vorstand

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirkung einer Unterlassungsverfügung gegen GmbH und Geschäftsführer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterlassungsverpflichtung gegen juristische Person und ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld (nur) gegen juristische Person

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1431
  • MDR 2012, 429
  • GRUR 2012, 541
  • WM 2012, 414
  • AnwBl 2012, 99
  • NZG 2012, 320
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.01.1987 - VI ZR 303/85

    Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    Diese erlangt vielmehr ihre Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht nach § 31 BGB zurechenbar ist, weil es sich aus Sicht eines Außenstehenden so weit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 f.; Urteil vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 300).
  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben (vgl. BVerfGE 58, 159, 162; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 345 f. - Euro-Einführungsrabatt; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 6.12; Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 5).
  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 256/77

    Inanspruchnahme aus erschwindelten Geschäften einer Gemeinde; Aufnahme eines

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    Diese erlangt vielmehr ihre Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht nach § 31 BGB zurechenbar ist, weil es sich aus Sicht eines Außenstehenden so weit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 f.; Urteil vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 300).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben (vgl. BVerfGE 58, 159, 162; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 345 f. - Euro-Einführungsrabatt; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 6.12; Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 5).
  • OLG Köln, 25.04.2007 - 6 W 40/07

    Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei fehlendem Nachweis schuldhafter

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    a) Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 W 99/07, juris; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 405; Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 45; für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Haftung als Gesamtschuldner OLG Hamm, NJW-RR 1987, 383 und WRP 2000, 413, 417; OLG Braunschweig, WRP 1990, 723, 724; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 68 Rn. 8; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 167; weitergehend für Festsetzung getrennter Ordnungsgelder OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 1 und 3).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben (vgl. BVerfGE 58, 159, 162; BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 345 f. - Euro-Einführungsrabatt; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 6.12; Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 03.06.1986 - 4 W 45/86
    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    a) Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 W 99/07, juris; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 405; Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 45; für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Haftung als Gesamtschuldner OLG Hamm, NJW-RR 1987, 383 und WRP 2000, 413, 417; OLG Braunschweig, WRP 1990, 723, 724; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 68 Rn. 8; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 167; weitergehend für Festsetzung getrennter Ordnungsgelder OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 1 und 3).
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    b) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; OLG Koblenz, VersR 1997, 1556, 1557; OLG Jena, InVo 2002, 121; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 6; für ein wahlweises Ordnungsgeld gegen die juristische Person oder das Organ Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 12; für Ordnungsmittel nur gegen die Organe Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 55).
  • OLG Jena, 20.11.2001 - 6 W 678/01

    Unterlassungsvollstreckung; Verschulden; GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    b) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; OLG Koblenz, VersR 1997, 1556, 1557; OLG Jena, InVo 2002, 121; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 6; für ein wahlweises Ordnungsgeld gegen die juristische Person oder das Organ Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 12; für Ordnungsmittel nur gegen die Organe Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 55).
  • OLG Hamburg, 02.10.2007 - 5 W 99/07

    Tickethändler

    Auszug aus BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11
    a) Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 5 W 99/07, juris; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 405; Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 45; für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und Haftung als Gesamtschuldner OLG Hamm, NJW-RR 1987, 383 und WRP 2000, 413, 417; OLG Braunschweig, WRP 1990, 723, 724; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 68 Rn. 8; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 167; weitergehend für Festsetzung getrennter Ordnungsgelder OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 1 und 3).
  • OLG Koblenz, 21.05.1996 - 5 W 244/96

    Ordnungshaftandrohung gegen Vorstandsmitglied der Schuldnerin

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

    b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

    Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7).

    Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8).

    Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 [juris Rn. 29] = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 7).
  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 8; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 11 = WRP 2014, 861; vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.).
  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

    Dies steht im Einklang damit, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider handelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 -Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

  • AG Hamburg, 23.01.2015 - 35a C 46/14

    DJV-Tarife bei Online-Textklau anwendbar?

    Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, Ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 541, 542 Rz. 6).

    Es besteht kein Anlass, auf Grund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 541, 542 Rz. 7).

  • BGH, 17.07.2014 - I ZR 210/12

    Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

    b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

    56 b) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

    Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 7).

    Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 8).

    Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18

    Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents

    Die Höhe des festzusetzten Ordnungsgeldes orientiert sich an dem Gedanken, dass künftigen Zuwiderhandlungen vorgebeugt und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich sanktioniert werden sollen (BGH GRUR 2014, 909 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; BGH GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15

    Verstoß gegen das titulierte Gebot der Unterlassung von Aussagen im Internet:

    Die Bemessung der Ordnungsmittel hat sich, was das Landgericht nicht verkannt hat, am Zweck des Ordnungsmittels, zu orientieren, welcher darin besteht, künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, Rn. 6.12 zu § 12, auch zum Folgenden, u.H. u.a. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).
  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Wenn Schuldner des Unterlassungsanspruchs wie hier (nur) eine juristische Person ist, ist das Ordnungsgeld gegen diese und die ersatzweise Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11 -, juris, Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18

    Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein

    Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ist ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 210/12, bei juris Rz. 56 - fishtailparka BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541, Rn. 6).

    Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründet deren Verstoß, gibt aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 W 8/17; Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., 2018, § 890 ZPO Rn. 7).

    Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, ist schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 8).

    Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird dadurch nicht überflüssig, sondern erlangt ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist (BGH, GRUR 2012, 541 Rn. 9), was hier aber nicht der Fall ist.

  • OLG Hamburg, 17.07.2023 - 15 W 13/23

    Vollstreckung eines Unterlassungstitels gegen Organe einer juristischen Person

  • OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13

    Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18

    Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen

  • OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des

  • OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 W 32/15

    Zwangsgeld gegen Gesellschaft und Geschäftsführer

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15

    Vollstreckung eines Anspruchs auf Rechnungslegung

  • LG Hamburg, 03.06.2014 - 312 O 322/12

    Verstoß gegen Unterlassungsverfügung durch Umgehung einer IP-Sperre

  • LAG Düsseldorf, 07.10.2020 - 12 SaGa 15/20

    Kündigungsvorwurf und äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch

  • OLG Frankfurt, 12.07.2012 - 6 W 77/12

    Unterlassungsvollstreckung gegen Organ einer juristischen Person

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12

    Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 106/12

    Keine doppelte Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärungen

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - 2 W 7/21

    Unterlassung des Anbietens patentverletzender Gegenstände Antrag auf Verhängung

  • OLG Stuttgart, 09.03.2016 - 2 W 49/15

    Modedesign Studium - Vollstreckung von wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 6 U 91/12

    Beschränkte Berufungseinigung gegen einen von mehreren Streitgenossen;

  • LG Hamburg, 08.05.2023 - 416 HKO 114/21
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2018 - 15 W 12/18

    Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

  • OLG Frankfurt, 23.04.2019 - 6 W 20/19

    Verhängung von Ordnungsmittel nach § 890 ZPO bei Unterlassungstitel gegen

  • OLG Köln, 28.09.2017 - 6 W 96/17

    Vollstreckung eines Unterlassungstitels wegen kerngleicher Zuwiderhandlungen

  • OLG Hamm, 15.03.2016 - 4 W 61/15

    Ordnungshaft; Ersatzordnungshaft; juristische Person; organschaftlicher Vertreter

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2022 - 20 W 4/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Zuwiderhandlung gegen ein

  • OLG Brandenburg, 28.10.2022 - 3 U 109/22

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf

  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 6 W 24/21

    Zwangsgeld bei unvollständiger Auskunft

  • OLG Dresden, 06.06.2018 - 4 W 375/18

    Höhe des Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO

  • BayObLG, 18.08.2020 - 1 Sch 93/20

    Vollziehbarerklärung einer schiedsgerichtlichen Eilanordnung

  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 W 78/16

    Zwangsvollstreckung: Ordnungsmittel aufgrund von Verstößen gegen ein

  • ArbG Kaiserslautern, 25.01.2022 - 4 Ca 488/21
  • LG Düsseldorf, 08.06.2018 - 38 O 109/17
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 20 W 100/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen Organe einer juristischen Person

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