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   BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11   

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https://dejure.org/2013,6176
BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11 (https://dejure.org/2013,6176)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - I ZR 152/11 (https://dejure.org/2013,6176)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 (https://dejure.org/2013,6176)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 5 UrhG, § 14 Abs 1 Nr 2 UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 2 S 2 UrhWahrnG
    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durchführung eines ...

  • Telemedicus

    Internet-Videorecorder II

  • Telemedicus

    Internet-Videorecorder II

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • R&W Online

    Internet-Videorecorder II: Verfahrensvoraussetzungen für Zwangslizenzeinwand

  • Wolters Kluwer

    Beantwortung der Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung von der Schiedsstelle

  • kanzlei.biz

    Internet-Videorecorder II

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2
    Vorverfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent-

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Internet-Videorecorder II / Internetvideorecorder II

    § 87 Abs. 5 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durchführung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantwortung der Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung von der Schiedsstelle

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internet-Videorecorder II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Kabelweitersendung: Schiedsstelle entscheidet im Streitfall!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zwangslizenz für Online-Videorecorder durch Kabelunternehmen und TV-Sender muss zunächst von Schiedsstelle entschieden werden - Internet-Videorecorder II

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Online-Videorecorder II«

  • heise.de (Pressebericht, 11.04.2013)

    Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internet-Videorecorder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internet-Videorecorder II

  • lto.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecordern

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Internetdienste können gegenüber Fernsehsendern Zwangslizenzeinwand geltend machen (Internet-Videorecorder II)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Internetdienste können gegenüber Fernsehsendern Zwangslizenzeinwand geltend machen (Internet-Videorecorder II)

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    BGH entscheidet erneut über Online-Videorekorder

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internet-Videorecorder II ("Shift.TV" und "Save.TV")

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneute Entscheidung über Internet-Videorecorder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anbieten eines "internetbasierten Persönlichen Videorecorders" kann Recht auf Weitersendung verletzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erneut über Internet-Videorecorder entschieden

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Save.TV und Shift.TV verletzten Weitersendungsrechte der Fernsehsender RTL und Sat.1

  • angster.net (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder greifen in Weitersenderecht von Fernsehsendern ein

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Leipzig - Dresden - Karlsruhe - Dresden - Karlsruhe - Dresden…

  • beck.de (Kurzinformation)

    Shift.tv und save.tv

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Fernsehprogramme über Internet-Videorecorder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internet-Videorecorder

  • juve.de (Kurzinformation)

    Online-Videorekorder: Anbieter von Internet-Videorekorder-Diensten greifen in die Rechte von Fernsehsendern ein, ihre Dienste können jedoch nicht ohne weiteres untersagt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder - Aufnahme oder Aufgabe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Videorecorder greifen grundsätzlich in die den Fernsehanstalten zustehenden Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz ein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Streit um internetbasierte Videorekorder bleibt offen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BGH will erneut über Online-Videorekorder entscheiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 112
  • GRUR 2013, 618
  • MMR 2013, 14
  • MMR 2013, 522
  • K&R 2013, 381
  • ZUM 2013, 556
  • afp 2013, 228
  • afp 2013, 254
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I).

    Die Beklagte zu 1 macht die Sendungen der Klägerin damit ihren Kunden zwar zugänglich; sie macht sie aber nicht öffentlich zugänglich, weil sie die Sendungen jeweils nur einzelnen Kunden zur Verfügung stellt und nicht in ihrer Zugriffssphäre für eine Öffentlichkeit zum Abruf bereithält (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 27 - Internet-Videorecorder I; vgl. ferner BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I).

    a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).

    Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet-Videorecorder I).

    Da sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet-Videorecorder I).

    Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet-Videorecorder I, mwN).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    Zwar könne ein aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch genommener Beklagter einwenden, der Patentinhaber missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihm einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29 - Orange-Book-Standard).

    a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands vorliegen (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29 - Orange-Book-Standard) und die Beklagte zu 1 als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen einen Anspruch aus § 87 Abs. 5 UrhG auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen hat.

    Die Beklagten sind im Streitfall - in entsprechender Anwendung der vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Orange-Book-Standard" aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29) - nur unter zwei Voraussetzungen berechtigt, den Zwangslizenzeinwand zu erheben:.

    a) Zum einen muss die Beklagte zu 1 dem Inhaber des zur Weitersendung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung dieses Nutzungsrechts gemacht haben und muss der Rechtsinhaber zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sein (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 30 bis 32 - Orange-Book-Standard).

    b) Zum anderen muss die Beklagte zu 1, da sie den Gegenstand des Schutzrechts bereits benutzt, bevor der Rechtsinhaber ihr Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 33 bis 36 - Orange-Book-Standard).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    Eine unterschiedliche Beurteilung des Klagerechts des Urhebers einerseits und des Leistungsschutzberechtigten andererseits kann allenfalls dann angebracht sein, wenn allein eine Beeinträchtigung von ideellen Interessen des Urhebers in Rede steht (vgl. zum Unterlizenzgeber BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF).

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzung ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 226/06

    Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.

    Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt (BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07

    Regio-Vertrag

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 17 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag, mwN).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es sei im Blick auf den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache "Breitbandkabel" (Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 = WRP 2012, 1402) fraglich, ob im Streitfall eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliege und das Senderecht als besonderer Fall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG) betroffen sei.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    Der Zweck eines solchen Wahrnehmungsvertrages besteht darin, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Berechtigten nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte Übertragungszweckgedanke sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen "Mambo No. 5" (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und "Nutzung von Musik für Werbezwecke" (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe.
  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    Das Berufungsgericht hat angenommen, die Begutachtung der technischen Einzelheiten der Programmierung und der Funktionsweise des Aufzeichnungsverfahrens von "Shift.TV" berühre Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zu 1. Diese seien - entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung "Lichtbogenschnürung" (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153) - in der Weise zu schützen, dass die Einsicht in das Gutachten auf rechtsanwaltliche Vertreter der Klägerin und ihrer Streithelferin beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet würden.
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
    Die Beklagte zu 1 macht die Sendungen der Klägerin damit ihren Kunden zwar zugänglich; sie macht sie aber nicht öffentlich zugänglich, weil sie die Sendungen jeweils nur einzelnen Kunden zur Verfügung stellt und nicht in ihrer Zugriffssphäre für eine Öffentlichkeit zum Abruf bereithält (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 27 - Internet-Videorecorder I; vgl. ferner BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I).
  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 1071/06
  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Die erst im Berufungsurteil ausgesprochene Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, unterliegt keiner revisionsrechtlichen Prüfung (vgl. zu § 148 ZPO BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 15 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher, mwN; zu einem Fall, in dem das Berufungsgericht keine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG getroffen hatte vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 45 bis 48 = WRP 2013, 793 - Internetvideorecorder II).
  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

    Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.4.2013 (I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II), auf das verwiesen wird, das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Anschlussrevision der Klägerin hiergegen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.4.2013 (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 9 ff. - Internet-Videorecorder II) zurückgewiesen.

    In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch festgestellt, dass die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin verletzt habe, ihre Funksendungen weiterzusenden, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 20 UrhG (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 40 - Internet-Videorecorder II).

    Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Empfang zugänglich gemacht wird und dies einer öffentlichen Wiedergabe entspricht (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 41 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2010, 530 Rn 17 - Regio-Vertrag).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn 286, § 87 Rn 81).

    Für die dabei gebotene wertende Betrachtung ist maßgeblich, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch das Weiterleiten der Sendesignale den Empfang im Bereich des Kunden technisch vermittelt, sondern mit den Online-Videorecordern auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I).

    Dass der Beklagten zu 1) die Aufzeichnungen und Vervielfältigungsstücke nicht zuzurechnen sind (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 11 - Internet-Videorecorder II), lässt sich nicht auf das Weitersenden übertragen.

    Hersteller der Aufzeichnung ist damit nicht die Beklagte zu 1), sondern der privilegierte Nutzer (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 11 - Internet-Videorecorder II).

    Überdies stellt sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die übermittelten Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 f. - Internet-Videorecorder I).

    Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 22 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I) beziehen sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG.

    Soweit es dagegen um das Weitersenderecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG geht, ist diese Gesamtheit der Kunden, die zeitgleich das übermittelte Sendesignal der Klägerin unabhängig voneinander aufzeichnen konnten, als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f. - Internet-Videorecorder I).

    Im Streitfall erhielt mit gleichzeitig mindestens 100 solcher Nutzern des Angebots "...", die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 60).

    Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands liegen mit der Ausnahme vor (vgl. BGH, GRUR 2013, 618 Rn 46, 50 ff. - Internet-Videorecorder II; Senatsbeschluss vom 18.2.2014 zu 1.), dass der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung des zur Weitersendung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts zusteht, § 87 Abs. 5 UrhG.

    Sie hat das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG verletzt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 57 - Internet-Videorecorder II).

    Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere den Revisionsentscheidungen vom 22.4.2009 (I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I), vom 11.4.2013 (I ZR 512/11, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II) sowie vom 30.11.2017 (I ZR 75/17, Anlage BB 46) eine Klärung gefunden.

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I und Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 - Internet-Videorecorder II).

    Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Videorecorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II).

    aa) Der Streitfall ist nicht entscheidungserheblich anders gelagert als der des Internet-Videorecorders, über den der Senat bereits entschieden hat (GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I; GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II).

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 76/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit

    Wäre dies der Fall, hätte sie im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, VersR 2001, 1262, 1264; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 7/79, VersR 1980, 940, 941; BGH, Urteile vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, NJW-RR 2014, 112 Rn. 17; vom 11. Juli 1991 - III ZR 177/90, BGHZ 115, 141, 146).
  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn er dem Rechtsinhaber ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das dieser nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern, und dieser sich an die Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag hält (vgl. zu Vorstehendem BGH, GRUR 2009, 694, Orange-Book-Standard, Rdn. 22 ff.; BGH, GRUR 2013, 618, Internet-Videorecorder II, Rn. 45 f.).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF; BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 33 und 35 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II).
  • OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

    Nach Erlass des zweiten Revisionsurteils vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) hat die Klägerin nach ihren (beklagtenseits bestrittenen) Angaben die für den OnlineVideorecorder verwendete Technologie dahingehend geändert, dass nunmehr - vergleichbar dem der Entscheidung des BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II zugrunde liegenden technischen Ablauf - auf die Erstellung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver verzichtet wird: wie in dem Privatgutachten vom 13. Mai 2013 (Anlage K 17, dort S. 2) ausgeführt, werden im Fall der Programmierung einer Sendung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Kunden bereits auf dem Aufnahmeserver Kundenfächer angelegt, in denen die jeweils kundenspezifischen Aufnahmedateien abgelegt und anschließend auf den sog. Encoding-Server (zur Umwandlung in ein Dateiformat, das mit dem File-Server kompatibel ist) verschoben werden.

    Unbehelflich ist zwar in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Befassung der Schiedsstelle mit dem insoweit identischen Verfahrensablauf jedenfalls in dem parallelen Rechtsstreit gegen die Shift.TV (vgl. BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II) vorliege; denn die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG muss nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht lediglich abstrakt gegeben sein.

  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    Mit Urteil vom 11.04.2013 (GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II, Anl. K 5) hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung erneut aufgehoben und zurückverwiesen.

    aa) Da nach Vorstehendem von einer Kabelweitersendung im Streitfall nur dann auszugehen ist, wenn in Richtung auf die gesamte Strecke von der Empfangsantenne bis zum individuellen Speicher Platz des Kunden der Beklagten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegen (also kabelgebundene, zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung eines Werks, hier des Programms "R" der Klägerin), nicht hingegen insoweit nur auf den Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver abzustellen ist, macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, dass beim streitgegenständlichen Produktangebot "YouTV" die vom Kunden ausgewählten Sendungen nutzerindividuell auf dem Aufnahmeserver aufgezeichnet und anschließend in ein nutzerindividuelles Verzeichnis auf dem "Storage Cluster" des PVR verschoben werden (vgl. auch BGH GRUR 2013, 618 Tz. 13 - Internet-Videorecorder II), wohingegen bei "Save.TV" die vom Nutzer programmierte Sendung auf dem Aufnahmeserver - mit oder ohne Zwischenspeicherung im Wege der Anfertigung einer "Masterkopie" - aufgezeichnet und sodann auf einem Encoding Server in ein Dateiformat umgewandelt wird, das die Zuordnung der Aufnahmedateien in kundenspezifische Verzeichnisse auf einem File-Server erlaubt (vgl. Senat a.a.O - 6 Sch 7/14WG, S. 4).

    (2) Der Beklagten - und auch der Schiedsstelle - kann nicht darin gefolgt werden, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Internet-Videorecorder II (GRUR 2013, 618) vom Vorliegen einer Kabelweitersendung in Bezug auf "Shift.TV" (bzw. nunmehr "YouTV") ausgegangen sei und lediglich Veranlassung bestehe, in tatsächlicher Hinsicht zu den Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands Feststellungen zu treffen.

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 6/19

    Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung der auf dem Musikalbum "Immer noch

    Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Videorecorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II).

    Der Streitfall ist nicht entscheidungserheblich anders gelagert als der des Internet-Videorecorders, über den der Senat bereits entschieden hat (GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I; GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 151/11

    Zurechnung der Vervielfältigung eines Werkes zu einem Dritten bei Anfertigung der

  • LG München I, 28.09.2016 - 37 O 1930/16

    Endnutzer als "Hersteller" einer Vervielfältigung im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1

  • OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20

    Urheberrecht: flatster

  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

  • OLG München, 09.05.2019 - 29 U 1048/18

    Unzulässige Nutzung der Bodenrichtwertsammlung eines Gutachterausschusses auf

  • LG Freiburg, 09.05.2014 - 12 O 62/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung: Unterbrechung des

  • OLG München, 19.09.2013 - 29 U 3989/12

    Internet-Videorecorder verletzen Vervielfältigungsrechte

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2015 - 2 W 13/15

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im selbständigen Beweisverfahren wegen

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 W 10/20

    Eingeschränkte Freigabe eines Beweissicherungsgutachtens eines Sachverständigen

  • LG Hamburg, 14.01.2016 - 308 O 360/15

    Urheberrechtsverstoß im Internet: Mehrfache Rechteeinräumung an einem

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 2 W 1/15

    Umfang des Geheimnisschutzes in einem selbständigen Beweisverfahren wegen einer

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 2 W 2/15

    Umfang des Geheimnisschutzes in einem selbständigen Beweisverfahren wegen einer

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 2 W 26/15

    Anspruch einer Prozesspartei auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens im

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