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   BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,7340
BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12 (https://dejure.org/2013,7340)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2013 - X ZB 15/12 (https://dejure.org/2013,7340)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2013 - X ZB 15/12 (https://dejure.org/2013,7340)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Patentstreitsache II

    § 143 Abs 3 PatG
    Honorarklage eine Patentanwalts: Einordnung als Patentstreitsache - Patentstreitsache II

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Honorarklage eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts als eine Patentstreitsache im Falle eines patentrechtlichen Streits bei dem zugrunde liegenden Auftrag

  • rewis.io

    Honorarklage eine Patentanwalts: Einordnung als Patentstreitsache - Patentstreitsache II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 143 Abs. 1; PatG § 143 Abs. 3
    Einordnung einer Honorarklage eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts als eine Patentstreitsache im Falle eines patentrechtlichen Streits bei dem zugrunde liegenden Auftrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ist eine Honorarklage Patentstreitsache?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts wegen einer Patentsache ist selbst nicht automatisch eine Patentstreitsache - Kein Anspruch auf zusätzliche Patentanwaltsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die anwaltliche Honorarklage als Patentstreitsache

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei Honorarklagen von Rechts- oder Patentanwälten handelt es sich nicht notwendigerweise um Patentstreitsachen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Patentstreitsache II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Honorarklage eines Anwalts ist nicht schon bei Bezug auf eine Erfindung eine Patentstreitsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2440
  • MDR 2013, 860
  • GRUR 2013, 756
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12
    (1) Wie der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache) entschieden hat, zählen zu den Patentstreitsachen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind.

    (2) Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2011 (X ZB 4/09, aaO) für den dort zugrunde liegenden Rechtsstreit angenommen, in dem der Kläger den Klageanspruch darauf gestützt hatte, dass der Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig durch Erschleichen eines Urteils in einem Vorprozess geschädigt habe; in diesem Vorprozess hatte der Kläger unter anderem die Übertragung eines Patents verlangt.

  • BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12
    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen (BGH, Urteil vom 7. November 1952 - I ZR 43/52, BGHZ 8, 16, 18).
  • KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11

    Honorarklage des Patentanwalts als Patentstreitsache

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12
    Das Kammergericht hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 277, 03 EUR nebst Zinsen festgesetzt (GRUR-RR 2012, 410).
  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 199/16

    Begriff der Patentstreitsache i.S. von § 143 Abs. 1 PatG

    Er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind; dabei ist eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden (s. BGH GRUR 2013, 662 - Patentstreitsache I, Juris-Tz. 9; BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10; Grabinski/Zülch, PatG, § 143 Rn. 1, Bl. 1509 GA).

    Damit soll gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10; BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache I, Juris-Tz. 10).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung "hinreichend dargestellt und erkennbar werden" (BGH GRUR 2013, 662 - Patentstreitsache I, Juris-Tz. 9; BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II, Juris-Tz. 10).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache

    Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (Senat, GRUR-RR 2012, 305).

    Eine Kostenerstattungsklage gegen den Schutzrechtsverletzer ist vor diesem Hintergrund nicht mit einer Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts gegen seinen Mandanten aus patentrechtlicher Beratungs- oder Vertretungstätigkeit vergleichbar (vgl. auch Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rn. 11), bei der es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II) nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache handelt, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.

  • LG München I, 02.10.2019 - 21 O 9333/19

    Bestätigung einer einstweiligen Verfügung im Streit um eine Anti-Suit-Injunction

    Stattdessen sind vielmehr schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; BeckRS 2013, 06895 - Patentstreitsache II).
  • BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18

    Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter

    Die Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters kann dem Gericht und den zur Vertretung einer Partei berufenen und bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälten in gleicher Weise wie die eines Patentanwalts den besonderen Sachverstand vermitteln, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis maßgeblichen Umstände erfassen und in patentrechtlicher Hinsicht beurteilen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 10 mwN - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).
  • LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15

    Zuständigkeit bei Vertragsstrafe - Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der

    Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23

    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen

    Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; BGH, GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II).

    Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache; BGH, GRUR 2013, 756 Rn. 10 - Patentstreitsache II), wobei aber auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt, unter den Begriff der Patentstreitsache fallen können (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; Beschl. v. 31.08.2017 - 2 W 14/17, GRUR-RS 2017, 125977 Rn. 8 - Patentanwaltskosten).

  • LG Freiburg, 09.05.2014 - 12 O 62/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren bei Eigenverwaltung: Unterbrechung des

    Maßgeblich ist also, ob die besondere Sachkunde spezialisierter Gerichte für die Streitentscheidung erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II).
  • LG Düsseldorf, 18.06.2019 - 4b O 4b O 92/18

    Verbindungsbeschlag für Holzteile

    Zu den Patentstreitsachen zählen demnach alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 1955, 83 - Vermögensrechtliche Ansprüche; GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II).

    Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs einer Patentstreitsache (BGH GRUR 2011, 662, 663 - Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II).

  • OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18

    Patentanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei

    Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstandes bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH, Beschluss vom 20.3.2013 zum Aktz.X ZB 15/12, Rn.10 ff., zit. nach juris, Patentstreitsache II ).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
    Selbst wenn bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 3, 5 UWG vorliegend auch besonderer technischer Sachverstand erforderlich gewesen sein sollte und wenn angesichts dessen unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 143 PatG (vgl.: BGH GRUR 2013, 756 - Patentstreitsache II; BGH GRUR 2011, 662 - Patentstreitsache) das auf Untersagung der (vermeintlich) irreführenden Äußerungen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren als Patentstreitsache anzusehen wäre, würde allein diese Einordnung nicht zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts führen.
  • LG Düsseldorf, 12.06.2014 - 4a O 21/14

    Sportbodenbeläge

  • LG Köln, 17.11.2016 - 14 O 71/15
  • LG Düsseldorf, 23.03.2021 - 4b O 78/20

    Provisionsansprüche

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