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   EuGH, 25.10.2012 - C-133/11   

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https://dejure.org/2012,32118
EuGH, 25.10.2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,32118)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,32118)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,32118)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Folien Fischer und Fofitec

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative ...

  • EU-Kommission

    Folien Fischer und Fofitec

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage zur Haftung aus unerlaubter Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit für negative Feststellungsklage zur Haftung aus unerlaubter Handlung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folien Fischer u. a./Ritrama

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Negative Feststellungsklage ist nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EGVO 44/2001 ausgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Torpedoklage weiterhin in Gestalt der negativen Feststellungsklage möglich (Clemens Hermanns)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. März 2011 - Folien Fischer AG und Fofitec AG gegen RITRAMA SpA

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 287
  • GRUR 2013, 98
  • GRUR Int. 2013, 173
  • EuZW 2012, 950
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Zum anderen gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 18, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39).

    In Anbetracht der derart festgestellten Bedeutungsgleichheit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40).

    Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Zum anderen gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 18, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit, auf die in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile vom 15. März 2012, G, C-292/10, Randnr. 39, und Wintersteiger, Randnr. 23), hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen.

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Im Übrigen ergibt sich aus Randnr. 45 des Urteils vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, Slg. 1994, I-5439), auch wenn dieses die Auslegung von insbesondere Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit - jetzt Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 - betrifft, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, und eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet, denselben Anspruch betreffen.
  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Insbesondere wird mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, Slg. 2010, I-4545, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit, auf die in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile vom 15. März 2012, G, C-292/10, Randnr. 39, und Wintersteiger, Randnr. 23), hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen.
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Wie der Gerichtshof bereits dargelegt hat, ist jedoch allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 32, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 47).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Zweitens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, Slg. 2011, I-11543, Randnr. 44).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 27, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, Tz. 36 ff.).
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass mit der besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 46).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, Tz. 36 ff.).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    6 - Die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung gilt, worauf der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    45 - Diese Option ist seit dem Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, Slg. 1976, 1735, Randnr. 19), anerkannt und bei zahlreichen Gelegenheiten, u. a. im Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 39 f.), wieder aufgegriffen worden.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Nicht nur, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gerade nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Rn. 46), überdies würde die von Herrn Kainz vertretene Auslegung, wonach der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort sein soll, an dem das betreffende Produkt an den Endverbraucher oder den Weiterverkäufer übergeben wurde, auch nicht sicherstellen, dass dieser Verbraucher in jedem Fall die Gerichte seines Wohnsitzes anrufen könnte, da dieser Ort anderswo und selbst in einem anderen Land liegen kann.
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

    Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 23 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bereits Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).

    Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 18 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 28) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 34 mwN).

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, nach ständiger Rechtsprechung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40, sowie vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Folien Fischer und Fofitec, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bezieht sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

    Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 23 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).

    Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 18 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 28 f.) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 34 mwN).

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C- 523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

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