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   OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13   

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https://dejure.org/2014,32864
OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13 (https://dejure.org/2014,32864)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.05.2014 - 3 U 1874/13 (https://dejure.org/2014,32864)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 3 U 1874/13 (https://dejure.org/2014,32864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsschutz einer Bundesliga-Stecktabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fußball-Stecktabelle ist keine Kunst - Kein Urheberrechtsschutz für die Bundesliga-Tabelle der Zeitschrift "kicker"

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kicker-Stecktabelle ist Kunst

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachahmung der kicker-Stecktabelle

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kicker-Stecktabelle ist Kunst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 38
  • GRUR 2014, 1199
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13
    Die nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 469 - Geburtstagszug) auch für Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG ausreichende (geringe) Gestaltungshöhe sei vorliegend erreicht.

    Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH NJW 2014, 469f - Geburtstagszug).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13
    Da somit keine unzulässige alternative Klagehäufung (mehr) vorliegt, kann letztlich die im Hinweis des Senats angesprochene Frage offen bleiben, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus Urheberrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz verschiedene Streitgegenstände darstellen (so BGH GRUR 2011, 803 - Lernspiele; BGH GRUR 2012, 58 - Seilzirkus) oder, ob sie nach den Überlegungen in der Biomineralwasserentscheidung des BGH (GRUR 2013, 401), wonach bei der Bestimmung dessen was noch zu dem selben Lebenssachverhalt und damit zu dem selben Streitgegenstand gehört eine weitere Sichtweise zu Grunde zu legen ist, einen einheitlichen Streitgegenstand bilden.

    Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art liegt nur dann vor, wenn sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand mit dem Ausdrucksmittel der grafischen oder plastischen Darstellung dient (BGH GRUR 2011, 803 ff - Lernspiele).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13
    Da somit keine unzulässige alternative Klagehäufung (mehr) vorliegt, kann letztlich die im Hinweis des Senats angesprochene Frage offen bleiben, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus Urheberrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz verschiedene Streitgegenstände darstellen (so BGH GRUR 2011, 803 - Lernspiele; BGH GRUR 2012, 58 - Seilzirkus) oder, ob sie nach den Überlegungen in der Biomineralwasserentscheidung des BGH (GRUR 2013, 401), wonach bei der Bestimmung dessen was noch zu dem selben Lebenssachverhalt und damit zu dem selben Streitgegenstand gehört eine weitere Sichtweise zu Grunde zu legen ist, einen einheitlichen Streitgegenstand bilden.

    bb) Die von der Klägerin herausgegebene Stecktabelle dient einem Gebrauchszweck und ist daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht der "reinen" (zweckfreien) Kunst zuzurechnen (BGH a.a.O. - Lernspiele; GRUR 2012, 58 - Seilzirkus).

  • OLG München, 19.09.1991 - 6 U 2093/88

    Urheberschutzfähigkeit von Kreuzworträtseln und Silbenrätseln als Sprachwerke,

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13
    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von der Fallgestaltung, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG München vom 19.9.1991 (GRUR 1992, 510 - Rätsel) zugrunde lag.
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 128/10

    Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel mit Matratzen: Hinreichende

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13
    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH GRUR-RR 2012, 475 ff - Matratzen).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.05.2014 - 3 U 1874/13
    Da somit keine unzulässige alternative Klagehäufung (mehr) vorliegt, kann letztlich die im Hinweis des Senats angesprochene Frage offen bleiben, ob die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus Urheberrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz verschiedene Streitgegenstände darstellen (so BGH GRUR 2011, 803 - Lernspiele; BGH GRUR 2012, 58 - Seilzirkus) oder, ob sie nach den Überlegungen in der Biomineralwasserentscheidung des BGH (GRUR 2013, 401), wonach bei der Bestimmung dessen was noch zu dem selben Lebenssachverhalt und damit zu dem selben Streitgegenstand gehört eine weitere Sichtweise zu Grunde zu legen ist, einen einheitlichen Streitgegenstand bilden.
  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

    Die geringe Gestaltungshöhe im Bereich der "kleinen Münze" führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich, bei dem bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der eigenschöpferischen Gestaltung bewirken können, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt; unschädlich ist insoweit die weitgehende Übernahme dem Gebrauchszweck dienender Merkmale (OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199, 1202 - Kicker Stecktabelle).
  • LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17

    Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz

    Der enge Schutzbereich kann dazu führen, dass bereits geringfügige Abweichungen vom urheberrechtlich geschützten Gebrauchswerk ausreichen können um urheberrechtlichen Ansprüchen zu entgehen (OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199 [1202] - Kickerstecktabelle; Verweyen WRP 2019293 [295]).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 3 O 96/16

    Zum urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schutzumfang bei Modeschmuck

    Demnach können bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der eigenschöpferischen Gestaltung bewirken, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.07.2011 - 11 U 67/09; OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199, 1202 [OLG Nürnberg 20.05.2014 - 3 U 1874/13] - Kicker-Stecktabelle; BeckOK-UrhG/Ahlberg, a.a.O., § 24 Rn. 6; Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 24 Rn. 10; Fromm/Nordemann, a.a.O., §§ 23/24 Rn. 15).
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