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   EuGH, 18.07.2013 - C-234/12   

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https://dejure.org/2013,16770
EuGH, 18.07.2013 - C-234/12 (https://dejure.org/2013,16770)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-234/12 (https://dejure.org/2013,16770)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-234/12 (https://dejure.org/2013,16770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Fernsehen - Richtlinie 2010/13/EU - Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 - Werbespots - Nationale Regelung, die für Veranstalter von Bezahlfernsehen eine anteilsmäßig kürzere Höchstsendezeit für Werbung vorsieht als für Veranstalter frei zugänglicher Fernsehdienste - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sky Italia

    Fernsehen - Richtlinie 2010/13/EU - Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 - Werbespots - Nationale Regelung, die für Veranstalter von Bezahlfernsehen eine anteilsmäßig kürzere Höchstsendezeit für Werbung vorsieht als für Veranstalter frei zugänglicher Fernsehdienste - ...

  • EU-Kommission

    Sky Italia

    Fernsehen - Richtlinie 2010/13/EU - Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 - Werbespots - Nationale Regelung, die für Veranstalter von Bezahlfernsehen eine anteilsmäßig kürzere Höchstsendezeit für Werbung vorsieht als für Veranstalter frei zugänglicher Fernsehdienste - ...

  • Wolters Kluwer

    Höchstsendezeiten für Fernsehwerbung im Bezahlfernsehen und frei empfangbaren Privatfernsehen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höchstsendezeiten für Fernsehwerbung im Bezahlfernsehen und frei empfangbaren Privatfernsehen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit für Werbung vorsieht als für frei empfangbares Fernsehen, steht grundsätzlich im Einklang mit dem Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fernsehwerbung im Pay-TV

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Nationale Regelungen hinsichtlich kürzerer Werbezeiten für Bezahlfernsehen zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nationale Regelungen hinsichtlich kürzerer Werbezeiten für Bezahlfernsehen zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Italienische Regelung über Fernsehwerbung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der Werbezeiten eines Pay-TV-Senders

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Werbezeiten für Pay-TV-Sender dürfen mehr begrenzt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Italienische Regelung über Fernsehwerbung grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sky Italia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio - Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 198
  • GRUR Int. 2013, 974
  • K&R 2013, 576
  • DÖV 2013, 738
  • ZUM 2013, 871
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 57).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 7, sowie Centro Europa 7, Randnr. 58).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-281/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung im Rahmen des Ziels der Richtlinien über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 27, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-281/09, Slg. 2011, I-11811, Randnr. 45).

    In Bezug auf die Grundsätze und Ziele der mit den Richtlinien über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste erlassenen Regelungen über die Sendezeit für Fernsehwerbung hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese Regelungen einen ausgewogenen Schutz der finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden einerseits sowie der Interessen der Rechteinhaber, d. h. der Autoren und Urheber, und der Verbraucher als Zuschauer andererseits bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 57).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

    ARD

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an geschäftlicher Werbung einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 1999, ARD, C-6/98, Slg. 1999, I-7599, Randnr. 50).
  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, sowie vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 57).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Allerdings muss die Anwendung der entsprechenden Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, Randnr. 36).
  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits auf der Grundlage der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23), deren geänderte Fassung durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste kodifiziert wurde, entschieden hat, dass eine solche Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen entsprechen müssen, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und dazu bestimmt sind, dort empfangen zu werden (vgl. Urteile vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec, C-412/93, Slg. 1995, I-179, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung im Rahmen des Ziels der Richtlinien über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 27, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-281/09, Slg. 2011, I-11811, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    29 und 44, vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 19, sowie vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, Slg. 2011, I-8777, Randnr. 34).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-234/12
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

  • EuGH, 22.09.2011 - C-244/10

    Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Was sodann die möglichen Auswirkungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 auf die Beantwortung der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils umformulierten Vorlagefragen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dieser Bestimmung sowie aus den Erwägungsgründen 41 und 83 der Richtlinie hervorgeht, die Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter verpflichten können, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen in den von der Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dessen allgemeinen Grundsätzen stehen (Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 13).

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, fällt die Bestimmung, die sich aus § 7 Abs. 11 RStV ergibt, zwar in einen von der Richtlinie 2010/13 erfassten Bereich, nämlich den der Fernsehwerbung, der in ihren Art. 19 bis 26 geregelt ist, die die Verbraucher als Zuschauer vor übermäßiger Werbung schützen sollen (Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 17); sie betrifft jedoch einen speziellen Bereich, der durch keinen der genannten Artikel geregelt wird, und verfolgt darüber hinaus nicht das erwähnte Ziel des Schutzes der Zuschauer.

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den die Handlung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 16, und vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C-220/17, EU:C:2019:76, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle

    13 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 18 bis 23).

    14 Vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, EU:C:2007:613, Rn. 26 bis 28), und vom 18. Juli 2013, Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung), sowie 83. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 a. F.

    17 Vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003, RTL Television (C-245/01, EU:C:2003:580, Rn. 71 und die dort zitierte Rechtsprechung), und vom 18. Juli 2013, Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 18 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 13 und 14); vgl. auch Urteil vom 17. Februar 2016, Sanoma Media Finland - Nelonen Media (C-314/14, EU:C:2016:89, Rn. 33, 55 und 60).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile Soukupová, C-401/11, EU:C:2013:223, Rn. 29, und Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 15).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 - Copydan/Nokia).
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

    26 - Urteile Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 54) und Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 15); im selben Sinne bereits Urteil Ruckdeschel u. a. (117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7).

    27 - Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23), S.P.C.M. u. a. (C-558/07, EU:C:2009:430, Rn. 74), Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 55), Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 15) sowie P und S (C-579/13, EU:C:2015:369, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-314/14

    Sanoma Media Finland Oy - Nelonen Media - Fernsehen - Fernsehwerbung - Richtlinie

    13 - C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 17.

    14 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 18).

    15 - Vgl. insbesondere Urteile Leclerc-Siplec (C-412/93, EU:C:1995:26, Rn. 29 und 44) und Sky Italia (C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 12).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane

    Zweck der in der Richtlinie 2010/13 enthaltenen Regelungen über die Sendezeit für Fernsehwerbung ist es, die finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter und der Werbetreibenden einerseits sowie die Interessen der Zuschauer andererseits miteinander zu vereinbaren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 17 und 18).
  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    87 En premier lieu, le Tribunal estime qu'il convient d'examiner si le comportement incriminé de la BCE constitue une violation du principe d'égalité de traitement, tel que consacré aux articles 20 et 21 de la charte des droits fondamentaux (arrêt du 18 juillet 2013, Sky Italia, C - 234/12, Rec, EU:C:2013:496, point 15), que la BCE, en tant qu'institution de l'Union, est tenue de respecter en tant que règle supérieure de droit de l'Union protégeant les particuliers.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-555/19

    Fussl Modestraße Mayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Fernsehen - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuG, 23.02.2018 - T-445/16

    Schniga / CPVO (Gala Schnico) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf

  • EuG, 14.07.2014 - T-404/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (SUBSCRIBE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuGH, 27.02.2014 - C-181/13

    Acanfora

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