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   BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN   

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https://dejure.org/2013,35680
BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN (https://dejure.org/2013,35680)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN (https://dejure.org/2013,35680)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN (https://dejure.org/2013,35680)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Goldbärenbarren

    § 2 Abs 1 Nr 7 UWG, § 3 Abs 2 S 2 Alt 2 UWG, § 3 Abs 2 S 3 UWG, § 3 Abs 3 Anhang Nr 28 UWG, § 4 Nr 6 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit einer Fruchtgummi-Fernsehwerbung gegenüber Kindern mit einem an den Warenumsatz gekoppelten Gewinnspiel - Goldbärenbarren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wesentliche Beeinflussung des geschäftlichen Verhaltens einer Verbrauchergruppe durch die geschäftliche Handlung bei Bezeichnung der besonderen Schutzbedürftigkeit (hier: Gewinnspiel i.R.d. "Haribo Glücks-Wochen"); Ansprechen einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern ...

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit einer Fruchtgummi-Fernsehwerbung gegenüber Kindern mit einem an den Warenumsatz gekoppelten Gewinnspiel - Goldbärenbarren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wesentliche Beeinflussung des geschäftlichen Verhaltens einer Verbrauchergruppe durch die geschäftliche Handlung bei Bezeichnung der besonderen Schutzbedürftigkeit (hier: Gewinnspiel i.R.d. "Haribo Glücks-Wochen"); Ansprechen einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern ...

  • rechtsportal.de

    Wesentliche Beeinflussung des geschäftlichen Verhaltens einer Verbrauchergruppe durch die geschäftliche Handlung bei Bezeichnung der besonderen Schutzbedürftigkeit (hier: Gewinnspiel i.R.d. "Haribo Glücks-Wochen"); Ansprechen einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Goldbärenbarren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kinder als Werbezielgruppe: Besonderer Schutz vor Beeinflussung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Unlauterkeit der Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Gewinnspielkopplung von Haribo im Rahmen der "Glücks-Wochen" (2011) enthielt keine unlautere Werbung gegenüber Minderjährigen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Haribo "Glücks-Wochen" zulässige Werbung - Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenbezug - keine unmittelbare Kaufaufforderung

  • paloubis.com (Kurzinformation)

    Haribo macht Richter froh: Koppelung von Gewinnspielen und Kauf

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Zur Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig (GLÜCKS-WOCHEN)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Familienwerbung und Jugendschutz

  • heise.de (Pressebericht, 06.01.2014)

    Kopplung von Gewinnspiel und Verkauf manchmal zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Goldbärenballen - erst kaufen, dann am Gewinnspiel teilnehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Goldbärenbarren - Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Gewinnspielwerbung bei Verdeutlichung der finanziellen Gesamtbelastung nicht wettbewerbswidrig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Haribo-GLÜCKS-WOCHEN - TV-Werbespot lockte mit "Goldbärenbarren"-Gewinnspiel: wettbewerbswidrige Reklame?

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit der Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Goldbärenbarren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz bei HARIBO-Gewinnspiel doch zulässig

  • nachtwey-ip.eu (Kurzinformation)

    Macht Kinder froh und Erwachsene ebenso

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Glücks-Wochen-Gewinnspiel für Weingummi ist trotz Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Beeinflussung des Einkaufsverhaltens - Gewinnspiel plus Warenabsatz - zulässig?

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Rechtsprechungsübersicht)

    Werbung mit Gewinnspielen - Worauf ist zu achten?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    UWG - Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Haribo

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet zu Lasten der Kinderrechte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Zulässige Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz (HARIBO-Gewinnspiel)

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    "Glücks-Wochen" - Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz zulässig

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Ist die Kopplung von Gewinnspielen und Warenabsatz nach dem Wettbewerbsrecht zulässig?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gewinnspielkopplung: Haribo verteidigt Werbespot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässige Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz (Haribo-Gewinnspiel)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fruchtgummi-Werbung mit Gottschalk richtet sich auch an Erwachsene

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Lauterkeitsrechtlich schutzbedürftige Verbrauchergruppe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2279
  • MDR 2014, 11
  • MDR 2014, 974
  • GRUR 2014, 686
  • DB 2014, 1371
  • K&R 2014, 526
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 160/05

    Sammelaktion für Schoko-Riegel

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Da § 4 Nr. 2 UWG nicht erfordert, dass eine geschäftliche Handlung nur auf schutzbedürftige Verbraucher abzielt oder sich nur ihnen gegenüber auswirken kann, reicht es dort aus, dass sich eine Werbung jedenfalls auch gezielt an Kinder und Jugendliche wendet (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Rn. 20 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05, GRUR 2009, 71 Rn. 12 = WRP 2009, 45 - Sammelaktion für Schoko-Riegel).

    Auch für minderjährige Werbeadressaten wird zudem die finanzielle Gesamtbelastung einer Teilnahme am Gewinnspiel deutlich, die sich im Rahmen ihres üblichen Taschengelds hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Rn. 19, 22 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; BGH, GRUR 2009, 71 Rn. 16 ff. - Sammelaktion für Schoko-Riegel).

    Wie der Senat bereits für Sammel- und Treueaktionen entschieden hat (BGH, GRUR 2009, 71 Rn. 15 - Sammelaktion für Schoko-Riegel), gilt zudem auch für Gewinnspielkopplungen, dass sie wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, nicht generell unzulässig sind.

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 4/06

    Millionen-Chance II

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn die betreffende Verhaltensweise einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 25 f. - Millionen-Chance II).

    Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall lässt sich eine Gewinnspielkopplung weder als aggressive (Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG) noch als irreführende Geschäftspraktik (Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG) ansehen (BGHZ 187, 231 Rn. 22, 25 - Millionen-Chance II).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Da an der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT).
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 28/03

    Zeitschrift mit Sonnenbrille

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Auch für minderjährige Werbeadressaten wird zudem die finanzielle Gesamtbelastung einer Teilnahme am Gewinnspiel deutlich, die sich im Rahmen ihres üblichen Taschengelds hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Rn. 19, 22 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; BGH, GRUR 2009, 71 Rn. 16 ff. - Sammelaktion für Schoko-Riegel).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Da ein generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, Slg. 2010, I217 = GRUR 2010, 244 Rn. 45, 47, 54 - Plus Warenhandelsgesellschaft), ist die Bestimmung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine solche Kopplung nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie darstellt.
  • BGH, 06.04.2006 - I ZR 125/03

    Werbung für Klingeltöne

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Da § 4 Nr. 2 UWG nicht erfordert, dass eine geschäftliche Handlung nur auf schutzbedürftige Verbraucher abzielt oder sich nur ihnen gegenüber auswirken kann, reicht es dort aus, dass sich eine Werbung jedenfalls auch gezielt an Kinder und Jugendliche wendet (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - I ZR 125/03, GRUR 2006, 776 Rn. 20 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05, GRUR 2009, 71 Rn. 12 = WRP 2009, 45 - Sammelaktion für Schoko-Riegel).
  • OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 53/12

    Gewinnspielwerbung gegenüber Kinderin

    Auszug aus BGH, 12.12.2013 - I ZR 192/12
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2013, 168 = WRP 2013, 92).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, insbesondere Kinder und Jugendliche, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 UWG nicht schon dann abzustellen, wenn möglicherweise auch diese durch die fragliche geschäftliche Handlung beeinflusst werden, sondern erst dann, wenn voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 13 bis 17 - Goldbärenbarren; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, insbesondere Kinder und Jugendliche, ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 UWG im Übrigen nicht schon dann abzustellen, wenn möglicherweise auch diese durch die fragliche geschäftliche Handlung beeinflusst werden, sondern nur dann, wenn voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 13 bis 17 - Goldbärenbarren; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

    Dies gilt auch für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das Revisionsgericht sowohl in dem Fall, dass es rechtsfehlerhafte Feststellungen des Berufungsgerichts zur Auffassung eines durchschnittlichen Angehörigen einer Verbrauchergruppe aufgrund eigener Sachkunde ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 und 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644 Rn. 20 und 23 = WRP 2013, 764 - Preisrätselgewinnauslobung V), wie auch für den - hier gegebenen - Fall, dass es seinerseits die Auffassung des angesprochenen Verkehrs aufgrund eigenen Erfahrungswissens auf der Grundlage des unstreitigen oder festgestellten Sachverhalts beurteilt, ohne dass insoweit Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 42 f. = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 34 = WRP 2014, 831 - Goldbärenbarren).

    bb) Diese Grundsätze, von denen der Senat auch in seinem Versäumnisurteil ausgegangen ist, stehen nicht in Widerspruch zu der danach ergangenen Senatsentscheidung "Goldbärenbarren" (GRUR 2014, 686).

    Darin hat der Senat angenommen, dass es für die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die geschäftliche Handlung voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Konsumentengruppe wesentlich beeinflusst (BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 16 - Goldbärenbarren).

    Der strengere Prüfungsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG ist mithin nicht schon heranzuziehen, wenn möglicherweise auch Kinder und Jugendliche durch die fragliche Geschäftspraktik beeinflusst werden, weil sie jedenfalls auch von ihr angesprochen werden (BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 17 - Goldbärenbarren).

    Für die den Schutz von Kindern bezweckende Vorschrift der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist hingegen erforderlich, aber auch ausreichend, dass Kinder jedenfalls gezielt angesprochen werden (BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 30 - Goldbärenbarren).

    Weniger die Feststellung des Berufungsgerichts, das beworbene Produkt sei bei Kindern und Jugendlichen gleichermaßen beliebt, als vielmehr die (weiteren) Umstände des der Entscheidung "Goldbärenbarren" zugrundeliegenden Sachverhalts waren maßgeblich für die dortige Beurteilung, dass der angegriffene Werbespot von vornherein alle Mitglieder einer Familie anspricht, weshalb sowohl eine Anwendung des Prüfungsmaßstabs des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG als auch der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht in Betracht kam, weil es sich um eine - nicht tatbestandsmäßige - an jedermann gerichtete Werbung handelte, von der sich gegebenenfalls auch Kinder angesprochen fühlten (BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 18 f., 30 f. - Goldbärenbarren).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

    Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell - allein oder zumindest auch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 Rn. 23 = WRP 2014, 835 - Nordjob-Messe) - an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG; § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG), und durch diese Geschäftspraxis voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 16 = WRP 2014, 831 - Goldbärenbarren).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 5/19

    Sofort-Bonus II - Arzneimittelbewerbung mit Sofort-Bonus: Wettbewerbswidrigkeit

    aa) Die Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftspraxis der beruflichen Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken widerspricht, ist an der Zielsetzung dieser Richtlinie auszurichten, dem Verbraucher eine informationsgeleitete und freie, mithin rationale Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 23 = WRP 2014, 831 - Goldbärenbarren).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2023 - 38 O 182/23

    Streit um Werbebriefe: Einstweilige Verfügung gegen 1N Telecom erlassen

    Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGPRL) in nationales Recht umsetzenden und daher richtlinienkonform auszulegenden Bestimmung vorliegen, ist an der Zielsetzung der UGPRL auszurichten, dem Verbraucher eine informationsgeleitete und freie, mithin rationale Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren [unter II 2 c aa]).
  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 114/16
    Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nicht, weil an der Auslegung der Art. 34, 36 AEUV im vorliegenden Fall keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 - Goldbärenbarren, mwN).
  • KG, 01.12.2015 - 5 U 74/15

    Gepanzerte Blutschwinge - Wettbewerbsverstoß: Gezielte Ansprache von Kindern in

    28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG will nicht jedwede an Kinder gerichtete Werbung untersagen, sondern lediglich die gezielte Ansprache von Kindern (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 Satz 4 der Richtlinie 2005/29/EG sowie BGH GRUR 2014, 686 - Goldbärenbarren, Rn 30; BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II, Rn 24, 26).
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