Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34465
OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12 (https://dejure.org/2014,34465)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2014 - 3 U 96/12 (https://dejure.org/2014,34465)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2014 - 3 U 96/12 (https://dejure.org/2014,34465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    Gesäßtaschen von Jeanshosen, Arcuate

    Art 27 Abs 1 EGV 44/2001, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b EGV 207/2009, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
    Markenrechtsschutz: Entgegenstehende Rechtshängigkeit durch parallele Rechtsverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat; Kennzeichnungkraft der Nahtgestaltung auf Gesäßtaschen von Jeanshosen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichzeitige Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei einer markenrechtlichen Unterlassungsverpflichtung sowie bei einem markenrechtlichen Schadensersatzanspruch

  • gaius.legal

    Wann wird eine Marke markenmäßig benutzt?

Kurzfassungen/Presse (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 272
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    An den Einwand der Schwächung durch die Benutzung von Drittzeichen sind hohe Anforderungen zu stellen; es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der voraussetzt, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 32 - Stofffähnchen I; GRUR 2002, 626, 628 - IMS; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 652, 657).

    Von der isolierten markenmäßigen Verwendung eines Gestaltungsmittels (etwa einem Stofffähnchen), das zusammen mit einem anderen Zeichen (etwa einem Wortzeichen) verwendet wird, kann zwar nur dann ausgegangen werden, wenn dem Gestaltungsmittel eine eigenständige, von den anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zukommt (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 47 - Stofffähnchen I).

    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389f., Tz. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 2009, 766, Tz. 26 - Stofffähnchen; GRUR 2008, 258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft begünstigt die Wahrnehmung einer Zeichenverwendung als herkunftshinweisend (BGH GRUR 2008, 793 Rn. 18 - Rillenkoffer [zur dreidimensionalen Marke]; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 114 Rn. 151).

    Die herkunftshinweisende Wahrnehmung einer ähnlichen Zeichenform wird verstärkt, wenn die Klagemarke gesteigert kennzeichnungskräftig ist (BGH GRUR 2008, 793 Rn. 18 - Rillenkoffer [zur dreidimensionalen Marke]; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 114 Rn. 151).

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Ein markenmäßiger Gebrauch ist allein dann zu verneinen, wenn der Verwender das Zeichen lediglich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware auf eine Weise benutzt, die ausschließt, dass der Verkehr das Zeichen als betriebliches Herkunftszeichen auffasst (EuGH, Urteil vom 14.05.2002 - Rs. C-2/00, GRUR Int. 2002, 841, Rn. 17 - Hölterhoff/Freiesleben).

    Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O. - Arsenal Football Club; EuGH, Urteil vom 14.05.2002, a.a.O. - Hölterhoff/Freiesleben).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffasst (EuGH GRUR 2007, 971, Rn 27 - Céline), der Verkehr also annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, Rn. 51ff. - Arsenal Football Club).

    Ausreichend ist es dabei bereits, wenn nur ein Teil des betroffenen Verkehrskreises der Verwendung des Zeichens eine markenmäßige Bedeutung beimisst (EuGH, Urteil vom 12.11.2002, a.a.O. - Arsenal Football Club; EuGH, Urteil vom 14.05.2002, a.a.O. - Hölterhoff/Freiesleben).

  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Der Streitgegenstandsbegriff des Art. 27 EuGVVO ist konventionsautonom auszulegen, wobei der EuGH einen weiten Streitgegenstandsbegriff vertritt: "dieselben Ansprüche" im Sinne des Art. 27 EuGVVO sind betroffen, wenn die Klagen auf derselben Grundlage - gemeint: Sachverhalt und herangezogene Rechtsvorschrift - beruhen und denselben Gegenstand - gemeint: Zweck der Klage - haben (EuGH NJW 1989, 665 Rn. 14 ff. - Gubisch Maschinenfabrik; EuGH NJW 1995, 1883 Rn. 38 ff. - Tatry; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 27 EuGVO Rn. 6; Leible, in: Rauscher (hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 27 Brüssel I-VO Rn. 8).

    Art. 27 EuGVVO soll widersprechende Entscheidungen über denselben "Kernpunkt" der Streitigkeiten verhindern (EuGH NJW 1989, 665 Rn. 16 f. - Gubisch Maschinenfabrik; BGH NJW 1995, 1758).

  • LG Hamburg, 10.05.2012 - 327 O 606/10

    Kennzeichenstreitsache: Markenmäßige Verwendung einer verwechslungsfähig

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, Geschäfts-Nr. 327 O 606/10, vom 10.5.2012 wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.5.2012, Az. 327 O 606/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Rechtserhaltend im Sinne des § 26 MarkenG ist eine solche Benutzung, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, im Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, also diese von Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425, Tz. 36 - Ansul; BGH GRUR 2009, 60, Tz. 22 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 26 Rz. 25f.).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Das Verständnis der markenmäßigen Benutzung ist nach neuerer Auffassung tatbestandsbezogen zu bestimmen: Soweit der Verwechslungsschutz betroffen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV), ist eine Verwendung zu fordern, die in die Hauptfunktion der Marke - die Herkunftshinweisfunktion - eingreift (EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 04.02.2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835, Rn. 23 - POWER BALL; Ströbele/Hacker, 10. Auflage, 2012, § 14 Rn. 93; Ingerl/Rohnke, 3. Auflage, § 14 Rn. 103).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389f., Tz. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 2009, 766, Tz. 26 - Stofffähnchen; GRUR 2008, 258 Tz. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2014 - 3 U 96/12
    Die kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, (Schrift-) Bild und Bedeutungsgehalt zu ermitteln, wobei für die Annahme der Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (BGH GRUR 2008, 803 Rn. 21 - Heitech).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 166/98

    DB Immobilienfonds; Unterscheidungskraft einer als Wort nicht aussprechbaren

  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

  • BGH, 08.02.1995 - VIII ZR 14/94

    Begriff der Rechtshängigkeit in Art. 21 EuGVÜ

  • OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16

    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware

    a) ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms entsprechend der Entscheidung des BGH (GRUR 2015, 272, 278 Rn. 64 - UsedSoft III) ausgestaltet sind;.
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 236/14

    Unionsrechtlicher Streitgegenstandsbegriff: Entgegenstehende Rechtshängigkeit bei

    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR 2015, 272 = WRP 2015, 87) hat die Revision nicht zugelassen.
  • LG Düsseldorf, 10.03.2016 - 14c O 58/15

    Feststellungsklage betreffend die Nichtverletzung einer Vielzahl von

    Dabei ist der Begriff "derselbe Anspruch" konventionsautonom und nach Auffassung des EuGH (NJW 1989, 665 Rn. 14 ff. - Gubisch Maschinenfabrik; NJW 2005, 1883 Rn. 38 ff. - Tatry) weit auszulegen: dieselben Ansprüche sind dann betroffen, wenn die Klagen auf derselben Grundlage, sprich Sachverhalt und herangezogene Rechtsvorschrift, beruhen und denselben Gegenstand, sprich Zweck der Klage haben (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, GRUR 2015, 272 ff.).
  • LG Hamburg, 30.06.2015 - 416 HKO 186/14

    Arcuate Hangtag - Markenrechtsverletzung: Unrechtmäßige Benutzung eines

    (1) Die Kammer teilt aufgrund der weiten Verbreitung und Üblichkeit in der Modebranche (vgl. K 26) sowie aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung stattdessen die Annahme, dass Ziernähte auf Gesäßtaschen charakteristisch für Hosen eines betreffenden Herstellers sein und der Unterscheidung von Hosen anderer Hersteller dienen können (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 734, 735 - Jeanstasche; OLG Hamburg GRUR 2015, 272, 276 - Arcuate).
  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2016 - 6 O 275/15

    Irreführendes Angebot von Produktschlüsseln ohne Nutzungsrecht

    Die Antragstellerin hat sodann beantragt (Bl. 146f. d.A.), dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, bloße Lizenzkeys als Lizenzen für ABC Computerprogramme zu vertreiben und/oder anzubieten, wenn dies geschehe, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms entsprechend der Entscheidung des BGH (GRUR 2015 272, 278 [OLG Hamburg 18.09.2014 - 3 U 96/12] Rn. 64 - UsedSoft III) ausgestaltet seien, ohne dem Verbraucher gegenüber anzugeben, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Programmkopien existierten und existieren als nach dem Lizenzvertrag erlaubt seien und ohne den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass ihm nach Erwerb die Vorerwerber der Programmkopien mitgeteilt und entsprechende Nachweise zur Verfügung gestellt würden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht