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   BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13   

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https://dejure.org/2015,25419
BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13 (https://dejure.org/2015,25419)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2015 - I ZR 147/13 (https://dejure.org/2015,25419)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2015 - I ZR 147/13 (https://dejure.org/2015,25419)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Tuning

    § 23 Nr 2 MarkenG
    Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - Tuning

  • damm-legal.de

    Auch ein umfangreich getunter Porsche 911 Turbo darf noch als "Porsche 911 Turbo (mit TechArt-Umbau)" beworben werden

  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 24 MarkenG, § 23 MarkenG, § 14 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 267 AEUV, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kaufangebot eines veränderten Fahrzeugs unter Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens (hier: Porsche mit TECHART-Umbau); Vorliegen einer zulässigen Angabe bzgl. Veränderung eines Fahrzeugs nach seinem Inverkehrbringen von einem ...

  • online-und-recht.de

    Verwendung des ursprünglichen Auto-Namens nach Tuning-Maßnahme

  • kanzlei.biz

    Getunter PKW darf Ursprungsbezeichnung behalten

  • Betriebs-Berater

    "Porsche ... mit TECHART-Umbau" - Tuningmaßnahmen verwehren nicht die Nennung der Herstellermarke im Kfz-Kaufangebot

  • rewis.io

    Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - Tuning

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kaufangebot eines veränderten Fahrzeugs unter Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens (hier: Porsche mit TECHART-Umbau); Vorliegen einer zulässigen Angabe bzgl. Veränderung eines Fahrzeugs nach seinem Inverkehrbringen von einem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tuning

  • datenbank.nwb.de

    Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot über ein durch Tuningmaßnahmen verändertes Fahrzeug; Anforderungen an die Angaben des Tuning-Unternehmens zu den vorgenommenen Umbauten - Tuning

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Tuning-Firmen dürfen veränderten PKW mit Ursprungsbezeichnung und Zusatz anbieten

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch ein umfangreich getunter Porsche 911 Turbo darf noch als "Porsche 911 Turbo (mit TechArt-Umbau)" beworben werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke (hier: Porsche) mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Tuning- Porsche bleibt Porsche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Porsche-Tuning - und das Markenrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Porsche und die Angebote eines Auto-Tuners

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens zulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "Porsche ... mit TECHART-Umbau" - Tuningmaßnahmen verwehren nicht die Nennung der Herstellermarke im Kfz-Kaufangebot

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zulässige Nennung einer Automarke durch Tuningbetrieb

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Tuning

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tuningmaßnahmen bei Autos und die Verwendung der ursprünglichen Marke mit dem Zusatz des Tuning-Unternehmens zulässig

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Porsche unterliegt dem Tuner Techart - Porsche sah Markenrechte angegriffen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Getunter Porsche darf unter der Bezeichnung Porsche beworben werden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auto-Tuning: Techart siegt gegen Porsche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Getunte Markenware: Nennung des Herstellers in Grenzen erlaubt

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Soviel muss sein: Zur Zulässigkeit eines Kaufangebots unter Nennung der Marke des Herstellers

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrechtliche Probleme beim Tuning von Kraftfahrzeugen

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Markenrecht: Trotz Tuning - die Marke des Herstellers darf genannt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 75
  • MDR 2015, 1435
  • GRUR 2015, 1121
  • BB 2015, 2369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ihrem Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und die veränderte, allerdings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbringung der Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 - VENUS MULTI; Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 - SodaStream; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 23 f. = WRP 2007, 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, GRUR 2005, 162, 163 - SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG (BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Ob eine solche Neutralisierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprünglichen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, erkennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und unabhängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 - DAX; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE).

    Es darf deshalb kein zu enger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 - GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE).

    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu, jeweils mwN).

    Grundlage der Prüfung des Merkmals des Sittenverstoßes ist, dass § 23 MarkenG dazu dient, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 - DAX; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE).

    Dazu gehören kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob die Marke durch ihre Benutzung herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt (EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 49 - Gillette).

    Die bei der Anwendung der Schutzschranke vorzunehmende Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 52 - Gillette).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ihrem Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und die veränderte, allerdings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbringung der Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 - VENUS MULTI; Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 - SodaStream; Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 23 f. = WRP 2007, 960 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

    Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist (BGH, GRUR 2005, 162, 163 - SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu, jeweils mwN).

    Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 37 - AMARULA/Marulablu; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 69 = WRP 2014, 709 - Tarzan).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Die Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 19 - Gerolsteiner Brunnen).

    Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 - DAX; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE).

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Der Senat kann deshalb selbst abschließend beurteilen, welchen Eindruck der Verkehr bei der Wahrnehmung der Angebote gewinnt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 241 Rn. 23 = WRP 2013, 764 - Preisrätselgewinnauslobung V).
  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Vielmehr kommt es darauf an, ob frühere Angaben des Werbenden in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verwendet worden sind, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt haben, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 15 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 - DAX; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE).
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
    Das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Rn. 18 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 23 = WRP 2010, 893 - OFFROAD).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 49/13

    Tarzan - Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 170/08

    Ford-Vertragspartner

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 209/06

    POST/RegioPost

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 259/95

    "VENUS MULTI"; Umbau eines nicht mehr als Geldspielgerät zugelassenen

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Dazu gehören jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 = WRP 2015, 1351 - Tuning, mwN).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2019 - 2 U 85/18

    Leindotter - Markenschutz: Verkehrsverständnis des Zeichens "Pыжик" für

    Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, dass die angegriffene Bezeichnung mit dem Wort "Rыжик", die darauf abzielt, dem Interessenten aufzuzeigen, für welche Art von Kuchen der angebotene Tortenboden gedacht ist, jenseits der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 147/13, bei juris Rz. 19 ff., m.w.N. - Tuning), selbst wenn man annähme, der Verbraucher sähe in der Verwendung des Wortes "Rыжик" einen Hinweis auf die Klägerin; sie beschreibt die Bestimmung der angebotenen Ware und dies in nicht als sittenwidrig anzusehender Art und Weise.
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17

    Postmaxx-Ersatzzylinder - Schadensersatz wegen einer Markenverletzung

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 - Tuning; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 ff. - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).
  • LG Düsseldorf, 25.02.2016 - 14c O 160/14

    Schadensersatzanspruch wegen irreführender und wettbewerbswidriger Behauptung der

    Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass die Beklagte keine Leistung der Klägerinnen bewirbt und dass etwaige Veränderungen der Behälter, worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen, allein von der Beklagten zu verantworten sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13 - Tuning, zitiert nach juris, Rn. 29 ff.).
  • OLG Hamburg, 14.10.2016 - 5 U 32/14

    Markenrecht: Nennung der Marke des Herstellers im Kaufangebot über ein durch

    Die in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils von dem Bundesgerichtshof in der beiden Parteien bekannten Entscheidung "Tuning" (BGH GRUR 2015, 1121 ff - Tuning) weitgehend bereits entschieden worden.
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