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   BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13   

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https://dejure.org/2014,51203
BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13 (https://dejure.org/2014,51203)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2014 - V ZR 324/13 (https://dejure.org/2014,51203)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 (https://dejure.org/2014,51203)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch bezüglich Verwertung der Ablichtung von gemeinfreien Gemälden in Schloss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch bezüglich Verwertung der Ablichtung von gemeinfreien Gemälden in Schloss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2037
  • GRUR 2015, 578
  • MMR 2015, 458
  • K&R 2015, 490
  • ZUM 2015, 496
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in BeckRS 2013, 21503 veröffentlicht worden ist) meint, die Grundsätze in der Entscheidung des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749) zum Recht des Grundstückseigentümers, die Verwertung der ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück angefertigten Abbildungen seiner Gebäude und Gärten zu untersagen, seien auf Ablichtungen von Gemälden nicht übertragbar.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).

    Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich Gebäude bzw. Garten befinden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, Rn. 8 ff; Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.).

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).

    Dass dies eine Voraussetzung des Abwehranspruchs aus dem Eigentum ist, hätte die Klägerin erkennen müssen, nachdem der Senat in den von ihr zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, dass aus dem Eigentum an der Sache kein Recht an deren Bild folgt (Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 15) und dass der aus dem Eigentum folgende Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Verwertung eines Fotos der eigenen Sache die Unrechtmäßigkeit von deren Ablichtung voraussetzt (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 15).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    a) Die unbegründete Abmahnung stellt einen Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht Abgemahnten dar (vgl. zu unbegründeten Verwarnung aus Schutzrechten: BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRuR 2011, 995 Rn. 28).

    Die unberechtigte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Hinweis auf ein tatsächlich nicht bestehendes Recht verpflichtet zum Schadensersatz, wenn der Abmahnende schuldhaft das Fehlen seiner Berechtigung nicht erkennt, wofür einfache Fahrlässigkeit genügt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 10).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    bb) Ferner fehlt es an der Störereigenschaft der Beklagten und damit an der weiteren Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.).

    Da die Beklagte die Fotografien nicht selbst angefertigt hat, setzte ihre Inanspruchnahme als Störerin voraus, dass sie bei der Vervielfältigung der Fotos Prüfpflichten in Bezug auf eine Verletzung von Eigentumsrechten der Klägerin verletzt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, aaO Rn. 15).

  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Fotografien unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden sind, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - I ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295; Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).
  • BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73

    Schloß Tegel

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (Senat, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    Zwar stünde der Klägerin in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Kosten einer Abmahnung (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, NJW 2008, 3565 Rn. 34) ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB) zu, wenn sie von der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB zu Recht verlangt hätte, die Verwertung von Abbildungen ihrer Sachen zu unterlassen.
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    a) Die unbegründete Abmahnung stellt einen Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des zu Unrecht Abgemahnten dar (vgl. zu unbegründeten Verwarnung aus Schutzrechten: BGH, Urteil vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1, 2; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRuR 2011, 995 Rn. 28).
  • LG Hamburg, 12.07.2013 - 332 S 76/12

    Unerlaubte Handlung: Grundsätze an die Darlegungs- und Beweispflicht zur

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in BeckRS 2013, 21503 veröffentlicht worden ist) meint, die Grundsätze in der Entscheidung des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749) zum Recht des Grundstückseigentümers, die Verwertung der ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück angefertigten Abbildungen seiner Gebäude und Gärten zu untersagen, seien auf Ablichtungen von Gemälden nicht übertragbar.
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87

    Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus

    Auszug aus BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13
    Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Fotografien unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden sind, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - I ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295; Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

  • AG Hamburg, 30.08.2012 - 35a C 332/11
  • OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16

    Reiss-Engelhorn-Museen

    Wenn ein Gebäude oder Grundstück jedoch nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle, sondern von dem Grundstück aus, auf dem diese sich befinden, fotografiert werde, hänge diese Möglichkeit entscheidend davon ab, ob und zu welchen Bedingungen der Eigentümer im Rahmen seiner Befugnisse aus § 903 BGB den Zugang eröffne (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 13] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2015, 578 [579 Rn. 8]).

    Die Frage einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf bewegliche Sachen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.12.2014 ausdrücklich offen gelassen, weil es dort an ausreichendem Vortrag und einer Störereigenschaft des Beklagten fehlte, der die Bilder von einer auf dem Markt befindlichen CD verwandt hatte (BGH GRUR 2015, 578 - Preußische Kunstwerke).

    (1) Auch wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.12.2014 (GRUR 2015, 578 [579 Rn. 9 - 10] - Preußische Kunstwerke) die Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung auf bewegliche Sachen ausdrücklich offengelassen hat, sprechen die weiteren Ausführungen für eine Übertragbarkeit, denn dort wird ausgeführt:.

  • LG Stuttgart, 27.09.2016 - 17 O 690/15

    Urheberrechtlicher Schutz für Reproduktionsfotografien

    Diese Rechtsprechung des BGH, die zur Frage der Eigentumsverletzung bei Verwertung von Fotografien eines Grundstücks ergangen ist und deren Erstreckung auf die ungenehmigte Anfertigung von Fotografien gemeinfreier beweglicher Objekte bislang offen gelassen wurde (BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 9- Preußische Kunstwerke; ebenfalls offenlassend BGH, NJW 1966, 542 [543]- Apfel-Madonna), lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.

    Damit gehört zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 8- Preußische Kunstwerke; BGH, GRUR 2013, 623 Rn. 14 = NJW 2013, 1809- Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH, GRUR 1975, 500 = NJW 1975, 778- Schloß Tegel).

    Denn die von der Erlaubnis nicht gedeckten Fotografien sind in diesem Fall unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGH, GRUR 2015, 578 Rn. 9 - Preußische Kunstwerke; BGH, GRUR 1966, 503 - Apfel-Madonna; BGH, GRUR 1990, 390 = NJW 1989, 2251 [2252]- Friesenhaus).

  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21

    Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur

    (a) Das Berufungsgericht gibt insofern zwar die Rechtsprechung des Senats wieder, wonach die Einwirkung auf eine fremde Sache nur dann zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175; vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 10).

    Richtig ist auch, dass es der Klägerin nach allgemeinen Regeln obliegt, die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Staudinger/Thole, BGB [2019], § 1004, Rn. 585 f.; MüKoBGB/Raff, 8. Aufl., § 1004 Rn. 324; BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.2.2022], § 1004 Rn. 304; vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 11).

    Soweit die Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 10 f.) anders verstanden werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe einen Kunstdruckvertrieb, der die aus einer (möglichen) Eigentumsbeeinträchtigung entstandenen Fotografien eines Fotografen lizenziert und anschließend als Kunstdrucke vertriebe hatte, lediglich als Störer angesehen, da er keine unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigung begangen habe (Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; OLG Köln, Urt. v. 18.2.2022 - 19 U 130/21 n.v.).

    Soweit die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037) anders verstanden werden könnte, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, daran nicht festzuhalten (Urt. v. 13.5.2022 - V ZR 7/21, WRP 2022, 1140).

    Soweit sich aus den Randnummern 12 bis 14 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037) etwas Anderes ergeben sollte, dürfte dem nicht zu folgen sein (vgl. Senat, Urt. v. 10.8.2023 - 15 U 20/22).

    Die Ausführungen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, juris Rn. 13 und 14) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2014 (V ZR 324/13, NJW 2015, 2037, Rn. 12-14) zu entnehmen sein könnte, dass eine Störerhaftung wegen einer durch die Verwertung von nicht selbst gefertigten Fotos bewirkten Eigentumsverletzung die Verletzung von Prüfpflichten auch dann voraussetzt, wenn der in Anspruch genommene die Fotos als eigene Inhalte präsentiert, ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich.

  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 -, Rn. 8, juris).
  • OLG München, 25.06.2019 - 24 W 700/19

    Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss

    (c) Die unterschiedliche Bewertung der dargelegten Konstellationen entspricht damit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch einmal bekräftigt im Urteil vom 19.12.2014 - V ZR 324/13 - juris Rn. 8).

    (2) Ob die dargelegte Rechtslage auch für das Fotografieren von beweglichen Sachen gilt, hat der Bundesgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit bisher offengelassen (BGH vom 19.12.2014 - V ZR 324/13 - juris Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2019 - 16 U 205/17

    Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung von Fotografien eines

    Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. - Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 12; Urt. v. 19.12.2014 - V ZR 324/13 - Rn. 8].

    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet [BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO. - Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. - Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. - Rn. 8].

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 20/22
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 8 ff. mwN; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 12 ff.; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 8; speziell zur Klägerin vgl. auch OLG F., Urteil vom 18. Februar 2022 - 19 U 130/21, n.v.).

    Soweit die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 - (NJW 2015, 2037 Rn. 10 f.) anders verstanden werden könne, hält der Bundesgerichtshof daran ausdrücklich nicht fest (Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 7/21, WRP 2022, 1140 Rn. 23 ff.).

    Soweit sich aus den Randnummern 12 bis 14 der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 - (NJW 2015, 2037) etwas Anderes ergeben sollte, könnte der Senat dem nicht folgen.

    Wollte man dies anders sehen, hätte die Beklagte nach Auffassung des Senats aber auch - anders als die Beklagte in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037 Rn. 13) - Prüfpflichten verletzt.

  • LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20

    Überwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines

    Solche Modernisierungen verändern den kennzeichnenden Charakter einer Marke regelmäßig nicht, weil die beteiligten Verkehrskreise, zu denen im Streitfall auch die Mitglieder der Kammer als zumindest potentielle Käufer von Fahrzeugen gehören, in Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und benutzte Form - so sie die Unterschiede überhaupt wahrnehmen - noch als "dieselbe Marke" ansehen (vgl. BGH GRUR 2003, 1047 - Kellog"s/Kelly"s; BGH GRUR 2015, 578 Rn. 12 - PINAR; Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 173, 180 f.).
  • LG Köln, 15.11.2021 - 20 O 357/20
    Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13 -, Rn. 8, juris).

    Soweit die Beklagte hiergegen unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2014 (V ZR 324/13) einwendet, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei, da sie die näheren Einzelheiten des Fotografierens - insbesondere Zeit, Ort und Name der fotografierenden Person - nicht angegeben hat, so überspannt sie die Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Eigentumsverletzung.

  • OLG Nürnberg, 19.01.2021 - 2 U 2451/20

    Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch Nutzung einer Brücke und

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