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Rechtsprechung
   EuGH, 13.05.2015 - C-516/13   

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https://dejure.org/2015,10327
EuGH, 13.05.2015 - C-516/13 (https://dejure.org/2015,10327)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2015 - C-516/13 (https://dejure.org/2015,10327)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - C-516/13 (https://dejure.org/2015,10327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dimensione Direct Sales und Labianca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Begriff "Verbreitung an die Öffentlichkeit" - Angebot zum Erwerb und Werbung eines Händlers aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat auf seiner ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtlicher Verbreitungsschutz bei der Werbung mit geschützten Möbeln; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dimensione Direct Sales u. a./Knoll International

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bereits die Werbung für ein geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke verletzt das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verbreitungsrecht des Art. 4 Abs. 1 Info-Richtlinie erfasst auch Angebote zum Erwerb und gezielte Werbung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bereits Werbung kann das urheberrechtliche Verbreitungsrecht verletzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Reines Bewerben von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine Urheberrechtsverletzung sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reines Bewerben von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine Urheberrechtsverletzung sein

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Plagiate: Alleine das Anbieten von Designermöbeln kann urheberrechtliches Verbreitungsrecht verletzen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Schon die Werbung für einen Produktvertrieb kann das urheberrechtliche Verbreitungsrecht verletzen

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Leitsatz)

    Angebot und Werbung für geschützte Designs unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bereits Werbung kann das Verbreitungsrecht verletzen

  • dr-bahr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bereits Werbung in Online-Shop kann das urheberrechtlich geschützte Verbreitungsrecht verletzen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dimensione Direct Sales und Labianca

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 665
  • GRUR Int. 2015, 736
  • EuZW 2015, 470
  • K&R 2015, 481
  • ZUM 2015, 556
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 91/11

    Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 13. Mai 2015 (C-516/13, GRUR 2015, 665 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll) wie folgt entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 35 - Dimensione und Labianca/Knoll).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Bestimmungen des Unionsrechts sind ferner nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-572/17

    Syed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Ferner gehe aus dem Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315), hervor, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verankerte Verbreitungsrecht bereits durch dem Abschluss des Kaufvertrags vorausgehende Geschäfte oder Handlungen verletzt sein könne.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Verbreitung" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, da diese Richtlinie dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union u. a. nach dem WCT obliegen, und da nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 des WCT auszulegen ist (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Verbreitung an die Öffentlichkeit ... durch Verkauf" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie ist daher gleichbedeutend mit der Formulierung "durch Verkauf ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden" in Art. 6 Abs. 1 des WCT (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung und insbesondere aus dem vom Gerichtshof verwendeten Begriff "zumindest" ergibt sich, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass dem Abschluss des Kaufvertrags vorangehende Geschäfte oder Handlungen ebenfalls unter den Begriff "Verbreitung" fallen und ausschließlich den Inhabern des Urheberrechts vorbehalten sind (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 26).

    Dies gilt auch im Fall eines den Erklärenden bindenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags, da ein solches Angebot seinem Wesen nach eine dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts vorgelagerte Handlung darstellt (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen auch entschieden, das eine solche Handlung selbst dann eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen kann, wenn auf diese Handlung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen Vervielfältigungstücken folgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 32).

    So kann eine dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts über ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder seine Vervielfältigungsstücke vorgelagerte Handlung, die ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt und diesen Verkauf zustande bringen soll, eine Verletzung des Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 28).

    Auch wenn eine Verletzung des Verbreitungsrechts nicht zwangsläufig das Zustandekommen des Kaufgeschäfts voraussetzt, ist insoweit doch nachzuweisen, dass die betreffenden Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers an die Öffentlichkeit verbreitet zu werden, und zwar insbesondere durch ein Verkaufsangebot in einem Mitgliedstaat, in dem das in Rede stehende Werk geschützt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 92/16

    Urheberrechtsschutz: Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland als

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13

    Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

    Unter den Begriff der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i. S. von Art. 4 I Richtlinie 2001/29/EG fallen auch Handlungen, auf die nicht die Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand folgt, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665 - Marcel-Breuer-Möbel).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 99/15
    Sie meint, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache Dimensione/Knoll (GRUR 2015, 665) habe das Landgericht eine Verletzung des Verbreitungsrechtes zu Unrecht verneint.

    Eine Verletzung des Verbreitungsrechts liegt danach vor, wenn eine gezielte Werbung erfolgt, die dazu bestimmt ist, Verbraucher in dem Mitgliedsstaat in dem das Werk geschützt ist, zum Eigentumserwerb zu veranlassen (EuGH GRUR 2015, 665 Rn. 29 ff. - Dimensione Direct Sales Srl u.a./Knoll International SpA).

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

    Zwar hat der EuGH in den genannten Entscheidungen vom 21.6.2012, C-5/11 - Donner, GRUR 2012, 817; vom 13.5.2015, C-516/13 - Dimensione, GRUR 2015, 665, und vom 19.12.2018, C-572/17 - Imran Syed, GRUR 2019, 161, eine Verletzung des Verbreitungsrechts schon im Falle von Vorbereitungshandlungen (Werbung, Lagerhaltung) für das eigentliche In-Verkehr-Bringen angenommen.
  • LG Hamburg, 26.01.2018 - 308 O 488/16

    Urheberrechtsschutz: Gestaltung einer Armbanduhr mit nostalgischem

    Zur Verbreitung hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die Verletzungsmuster über ihren Online-Shop auch in Deutschland anbietet (vgl. zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG Urteil des EuGH vom 13.05.2015, C-516/13 Tz. 35; BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 88/13, Tz. 13 f. - Al Di Meola, wonach bereits ein Anbieten den Tatbestand des Verbreitungsrecht berührt), jedenfalls an die PPT GmbH Verletzungsmuster liefert.
  • LG Hamburg, 01.06.2016 - 308 O 281/15

    Urheberrechtsverstoß im Internet: Anbieten und Inverkehrbringen von Salz- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-572/17

    Syed - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • LG Hamburg, 19.04.2017 - 308 O 341/13

    Urheberrechtsschutzfähigkeit bei Möbeln und Täterschaft

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4726
OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13 (https://dejure.org/2015,4726)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2015 - 6 U 160/13 (https://dejure.org/2015,4726)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 6 U 160/13 (https://dejure.org/2015,4726)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Berufung im Patentverletzungsverfahren: Erstreckung des Auskunftsanspruchs über die Herkunft patentverletzender Gegenstände auf Vorgänge im patentfreien Ausland; Aussetzung des Verletzungsverfahrens wegen erhobener Nichtigkeitsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Auskunftsanspruchs über die Herkunft patentverletzender Gegenstände

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunft über die Herkunft patentverletzender Gegenstände erstreckt sich auf Vorgänge im patentfreien Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunft über die Herkunft patentverletzender Gegenstände erstreckt sich auf Vorgänge im patentfreien Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Die Auskunft über den Herkunftsweg dient nämlich nicht der Vorbereitung des Rückrufsanspruchs, vielmehr soll die Auskunft den Rechtsinhaber in die Lage versetzen, den Weg der patentverletzenden Gegenstände nachzuvollziehen, um die Rechtsverletzung effektiv bekämpfen zu können (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 36 - juris - Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 11.02.2015, 6 U 160/13 Rn. 58 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2019 - 6 U 79/18

    Auslandszustellung: Voraussetzungen der Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Nach ständiger Praxis des Senats (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015 - 6 U 160/13, juris Rn. 61) wäre sodann in einem erneuten Berufungsverfahren über eine Sachentscheidung des Landgerichts gegebenenfalls der Umstand, dass bereits ein vorläufig vollstreckbarer erstinstanzlicher Titel vorliegt, bei der zu treffenden Interessenabwägung zugunsten einer Aussetzung zu berücksichtigen, wobei allerdings die bloße Möglichkeit einer (verletzungsrelevanten) Vernichtung des Klagepatents nicht ausreichend ist.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2020 - 15 U 38/18
    Eine großzügigere Aussetzungspraxis besteht zwar im Berufungsrechtszug, wenn - wie hier - die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt 1997, 257 - Steinknacker; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.2.2015 - 6 U 160/13).

    Daher kann in Anbetracht dieser Interessenlage der Verletzungsprozess eher ausgesetzt werden, wobei es auch hier nicht ausreicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur möglich ist, sondern sie muss wahrscheinlich sein (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler; OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 - 6 U 160/13).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2020 - 15 U 65/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem

    Eine großzügigere Aussetzungspraxis besteht zwar im Berufungsrechtszug, wenn - wie hier - die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1997, 257 - Steinknacker; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 - 6 U 160/13).

    Daher kann in Anbetracht dieser Interessenlage der Verletzungsprozess eher ausgesetzt werden, wobei es auch hier nicht ausreicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur möglich ist, sondern sie muss wahrscheinlich sein (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler; OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 - 6 U 160/13).

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2020 - 6 U 104/18

    Ansprüche wegen behaupteter Patentverletzung Steuerkanalsignalisierung in einem

    Regelmäßig erforderlich, aber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Verletzungsbeklagten auch genügend ist es, den Rechtsstreit dann auszusetzen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Rechtsbestandsangriff nicht standhalten wird (vgl. BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten); die bloße Möglichkeit, dass das Klagepatent in einem verletzungsrelevanten Umfang noch für nichtig erklärt werden wird, reicht nicht aus (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 141 - Datenpaketverarbeitung; Urteil vom 11.02.2015, 6 U 160/13, Rn. 61; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E Rn. 740).
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