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   EuGH, 19.10.2016 - C-148/15   

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https://dejure.org/2016,33941
EuGH, 19.10.2016 - C-148/15 (https://dejure.org/2016,33941)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2016 - C-148/15 (https://dejure.org/2016,33941)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 (https://dejure.org/2016,33941)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • webshoprecht.de

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen EU-Recht

  • webshoprecht.de

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen EU-Recht

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Parkinson Vereinigung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Nationale Regelung - Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Abgabe durch Apotheken - Festsetzung einheitlicher Preise - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Parkinson Vereinigung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Nationale Regelung - Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Abgabe durch Apotheken - Festsetzung einheitlicher Preise - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - ...

  • kanzlei.biz

    Deutsche arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Nationale Regelung - Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Abgabe durch Apotheken - Festsetzung einheitlicher Preise - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 34 ; AEUV Art. 36 ; AEUV Art. 267
    Einheitliche Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutsche Parkinson Vereinigung/Wettbewerbszentrale

  • datenbank.nwb.de

    Freier Warenverkehr - Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen das Unionsrecht

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist europarechtswidrig - Behinderung ausländischer Versandapotheken und des freien Warenverkehrs

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gekippt

  • faz.net (Pressebericht, 19.10.2016)

    Das bedeutet das Medikamenten-Urteil für die Verbraucher

  • zeit.de (Pressebericht, 20.10.2016)

    Preisbindung für Medikamente: Bittere Pille für Apotheker

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Preisbindung für holländische Versandapotheken

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen EU-Recht

  • archive.is (Pressebericht, 19.10.2016)

    Medikamente: Das Ende der Apothekenpreise?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen Unionsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen Unionsrecht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen das Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 20.10.2016)

    So geht es mit Medikamenten in Deutschland weiter

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgehoben - Die Rabattschlacht kann beginnen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen EU-Recht

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten europarechtswidrig - freier Preiswettbewerb für alle Apotheken

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wird jetzt der Versandhandel mit Medikamenten verboten?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Deutsche Arzneimittelpreisbindung verstößt gegen Unionsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente gekippt

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente rechtswidrig

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente europarechtswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.03.2016)

    Rx-Boni: Arzneipreise

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Deutsche arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Grenzüberschreitender Arzneimittel-Versand - Boni-Verbot gekippt

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Deutsche Preisbindung bei ist EU-rechtswidrig

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist EU-rechtswidrig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Meinungsumschwung: Apotheker öffnen sich dem Medikamenten-Onlinehandel

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Apotheken sehen Rot: Medikamentenpreise

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Nationale Preisbindung für Medikamente im Versandhandel europarechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen Unionsrecht - Nationale Regelung stellt nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.11.2015)

    Arzneimittelpreisrecht: Wird Rx-Boni-Verbot Bestand haben?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Grundsatzfrage zur Geltung der Arzneimittelpreisbindung für holländische Apotheke

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Zulässigkeit der deutschen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit des AEUV (Silke Schulz-Pabst; ZJS 2017, 370)

  • zeit.de (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Arzneimittel: Ein Fest für die Gesundheit (VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer; ZEIT ONLINE, 22.12.2016)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisbindung für Medikamente: Gerichtlicher Sieg, wirtschaftliche Niederlage?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34, 36 AEUV
    Preisbindung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist unionsrechtswidrig (Doc Morris III)

  • rechtsanwalt-werberecht.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgehoben - Die Rabattschlacht kann beginnen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsches Arzneimittelpreisrecht europarechtswidrig

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Unvereinbarkeit der Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente mit der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Nationale Regelung - Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - Abgabe durch Apotheken - Festsetzung einheitlicher Preise - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Maßnahme gleicher Wirkung - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • wettbewerbszentrale.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Preisbindung für Arzneimittel: Prozessparteien, EU-Kommission und Bundesregierung stellen ihre Positionen dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3771
  • NVwZ 2016, 1793
  • GRUR 2016, 1312
  • GRUR Int. 2016, 1152
  • EuZW 2016, 958
  • NZS 2017, 182
  • MMR 2017, 436
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Zwar fällt das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung grundsätzlich unter Art. 36 AEUV , doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember, 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 34, und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 33).

    Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, müssen daher von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, The Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein nationales Gericht muss somit, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, The Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 59).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Es ist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten erfasst, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. Urteil vom 9. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der Art. 36 AEUV als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Union eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 30, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 38).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der Art. 36 AEUV als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Union eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 30, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 38).

    Zwar fällt das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung grundsätzlich unter Art. 36 AEUV , doch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember, 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 34, und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 33).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Zum Vorbringen des ZBUW und der deutschen Regierung, dass sich der Patient, der sich in einem gesundheitlich geschwächten Zustand befinde, nicht veranlasst sehen dürfe, erst eine Marktanalyse durchzuführen, um die Apotheke zu ermitteln, die das gesuchte Arzneimittel zum günstigsten Preis anbiete, ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage von relevanten wissenschaftlichen Untersuchungen zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994, van der Veldt, C-17/93, EU:C:1994:299, Rn. 17).
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verlangt nämlich ein wirksamer Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen u. a., dass Arzneimittel zu angemessenen Preisen verkauft werden (vgl. Urteil vom 20. Mai 1976, de Peijper, 104/75, EU:C:1976:67, Rn. 25).
  • EuGH, 28.03.1995 - C-324/93

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Evans Medical

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Insbesondere kann das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Rahmen von Art. 36 AEUV rechtfertigen, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt (vgl. Urteil vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith, C-324/93, EU:C:1995:84, Rn. 37).
  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV seinen Ausdruck findet (Urteil vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 31).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Bei der Prüfung des Vorliegens einer Rechtfertigung stelle sich insbesondere die Frage, ob die in der neueren Zeit aufgekommene Möglichkeit auch der ländlichen Bevölkerung, Arzneimittel im Wege des Versandhandels beziehen zu können, die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere zuletzt aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher (C-367/12, EU:C:2014:68), ergebe, zumindest relativieren könnte.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Ein Verbot, das sich auf außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ansässige Apotheken stärker auswirkt, könnte jedoch geeignet sein, den Marktzugang für Waren aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse und stellt daher eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 74 bis 76).
  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der Art. 36 AEUV als Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Union eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 30, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 38).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Bei der Prüfung, ob mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sind, verlangt der Gerichtshof hier, dass mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv geprüft wird, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 36).
  • OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17

    Fehlende Passivlegitimation einer Krankenkasse bei wettbewerbswidriger Werbung in

    Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.10.2016, Az.: C-148/15) könne § 7 HWG nur dann gegen das Unionsrecht verstoßen, wenn dieser Zuwendungen allein deshalb verbiete, weil sie gegen das Arzneimittelpreisrecht verstießen, weil dann bei zwischenstaatlichem Bezug die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV verletzt würde, also die Regelungen in § 7 HWG denselben Zwecken dienen würden, wie das Arzneimittelpreisgesetz.

    Denn aus dem Kontext des EuGH-Urteils (vom 19.10.2016, Az.: C-148/15) lasse sich insgesamt eine Aussage zur Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 HWG mit der Warenverkehrsfreiheit nur dahingehend entnehmen, als darin spezifische nationale, an die Verletzung des deutschen Arzneimittelpreisrechts anknüpfende Verbote normiert seien.

    Die streitgegenständliche Werbung verstoße jedenfalls nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, weil die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a HWG einschlägig sei, wobei die Vorschrift infolge des EuGH-Urteils vom 19.10.2016, Az.: C-148/15, der europarechtskonformen Einschränkung bedürfe.

    Jedenfalls bedürfte § 7 Abs. 1 HWG in Ansehung des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15), wonach EU-Versandapotheken wie DocM.

    Dies schon bzw. insbesondere deswegen nicht, weil die streitgegenständliche Werbung nicht gegen die hier im Ergebnis allein entscheidungserhebliche Preisbindung verstoße, nachdem aus dem EuGH-Urteil vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15) unmittelbar folge, dass die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG i.V.m. der AMPreisV normierte Preisbindung auf EUausländische Versandapotheken wie DocM.

    Die Bundesregierung habe im Rahmen ihrer Stellungnahme im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH C-148/15 (vgl. Anlagen BK 5, BK 6) die Vorsorgenotwendigkeit lediglich unterstellt, ohne aber belastbares Zahlen- und Datenmaterial zu liefern, das hierfür sprechen würde.

    Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG sei auch nicht in Ansehung des EuGH-Urteils vom 16.10.2016 (Az.: C-148/15 - Deutsche Parkinson-Vereinigung) europarechtskonform auszulegen und in ihrem Anwendungsbereich zu begrenzen.

    Die Entscheidung des EuGH (Az.: C-148/15) besage im Ergebnis lediglich, dass die Preisbindung für EUausländische Versandapotheken nicht auf das Argument der Sicherstellung einer gleichmäßigen und flächendeckenden Arzneimittelversorgung gestützt werden dürfe.

    Das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15) könne keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten.

    Ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. U. M., C. B. und Dr. H. D. (Anlage BB 39) sei im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15) zu dem Ergebnis gelangt, dass infolge der Aufhebung der Preisbindung für ausländische Versandapotheken ein erhebliches Schließungsrisiko und eine große Gefahr für die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln bestünden.

    Einen ersten Anhaltspunkt für die zukünftige Entwicklung des Marktes für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Aufhebung der Preisbindung für den Rx-Versandhandel gebe bereits die Entwicklung des Marktes nach dem Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15).

    Vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) mit den darin angestellten Anforderungen, die an den nationalen Gesetzgeber zur Begründung einer Grundsatzentscheidung im Gesundheitswesen gestellt würden, nur als Fremdkörper in der europäischen Rechtsprechung bewertet werden.

    Dass es sich bei dem im Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) angelegten Grundsätzen um einen Ausreißer und nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des EuGH handele, werde auch durch die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2017 (C-125/16, Anlage BB 50) bestätigt, in dem der EuGH keinen derart strengen Beweis gefordert habe, sondern im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung den den Mitgliedsstaaten zuerkannten Wertungsspielraum nicht nur formal anerkannt, sondern auch konkret gewährt habe.

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) aufgrund der eingeschränkten Fragestellung des OLG Düsseldorf vollständig außer Acht gelassen, dass die Arzneimittelpreisbindung innerhalb des deutschen Gesundheitssystems neben einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln weitere Zwecke verfolge, nämlich auch die Gewährleistung eines funktionierenden Systems der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere des finanziellen Gleichgewichts dieses Systems und den Schutz der Patienten durch einen einheitlichen Abgabepreis, flankierend zu § 7 HWG, um Gesundheitsgefahren zu vermeiden, die von finanziellen Fehlanreizen für verschreibungspflichtige Arzneimittel für jeden einzelnen Patienten ausgingen.

    Erst Recht nicht gewollt sei, wie es der Entscheidung des EuGH (C-148/15 Rn. 38) zu entnehmen sei, dass Patienten in einer Notlage oder aber aufgrund der Tatsache, dass sie in ländlichen Gebieten wohnten, höhere Preise bezahlen müssten.

    Sie könne sich nunmehr nicht auf der Grundlage des EuGH-Urteils (C-148/15) nach einer "Rosinentheorie" auf die Wirkungslosigkeit der Vereinbarung von § 2 b Abs. 2 GKG berufen.

    Dass es sich vorliegend nicht um grobe und eindeutige unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße handele, werde bereits eindrucksvoll dadurch dokumentiert, dass selbst nach Ergehen der Entscheidung des Gemeinsamen Senats (Beschluss vom 22.08.2012 - GmS 1/10), der widersprechenden EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15) und einer diese in Frage stellende BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15) die Parteien nach wie vor allein zweitinstanzlich auf mehreren hunderten von Seiten über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung stritten, wobei dies bereits im streitgegenständlichen Zeitpunkt 2014 streitig gewesen sei.

    B.V. als niederländische Versandhandelsapotheke im Streitfall vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.10.2016, Az. Az. C-148/15 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) den deutschen Arzneimittelpreisregelungen (§ 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV) unterworfen ist, kann allerdings dahingestellt bleiben.

    (vgl. EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 25 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zur Unzulässigkeit der deutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung (§§§ 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV) gegenüber in einem anderen Land ansässigen Versandapotheken ist auch im Rahmen der Prüfung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. -Freunde werben Freunde).

    Dies gebietet es aber, die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Regelungen der Arzneimittelpreisbindung gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit begründen (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), auch im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zu beachten (hiervon ausgehend auch BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. - Freunde werben Freunde).

    c) Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) wirkt sich die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker aus, als auf die im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Apotheken.

    Eine solche Regelung stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i. S. v. Art. 34 AEUV dar (EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 26, 27 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, könne nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen iSv Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde) beruht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen in jenem Verfahren.

    Auch wenn den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten als Betriebskrankenkasse bei einer Werbung mit Preisrabatten für Arzneimittel infolge der für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich bestehenden Preisbindung eine besondere Sensibilisierung zu unterstellen ist, wäre die nach damaliger Rechtslage - also vor Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016, Az. C-148/15 - zu unterstellende Unzulässigkeit der hier streitgegenständlichen Werbung für einen mit dem Anzeigengeschäft betrauten Mitarbeiter nicht offensichtlich und unschwer erkennbar gewesen.

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 30).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (§ 78 Abs. 2 und 3 AMG) sind bei rein innerstaatlichen Sachverhalten auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale" (Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) weder aus unionsrechtlichen Gründen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke).

    Die Preisbindung wirke sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken und könne den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten dadurch stärker behindern als für inländische Erzeugnisse (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Die Preisbindung könne nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden, weil keine hinreichenden Nachweise dafür vorlägen, dass die Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel die angestrebten Ziele erreichen könne (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 34 bis 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale" zudem angenommen, dass sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark auswirkt als auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken, da diese für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen sind (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 25 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    (4) Die Bedeutung dieser Rechtsprechung ist angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zweifelhaft.

    Eine solche Regelung stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Außerdem hat er angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    (6) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 angenommen, ein nationales Gericht müsse, wenn es eine nationale Regelung darauf prüfe, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 35 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14, NJW 2016, 621 - Scotch Whisky Association, mwN).

    (7) Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich jedoch - ebenso wie bei dem Verfahren, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zugrunde lag - um ein zivilrechtliches Verfahren, bei dem entweder ein Wettbewerber oder wie im Streitfall die Klägerin als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht.

    Im Gegenteil sprächen einige Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, dafür, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 33 ff.).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Der freie Warenverkehr ist ein elementarer Grundsatz des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 AEUV seinen Ausdruck findet (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 Rn. 20 = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (st. Rspr.; vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 22 - Deutsche Parkinson Vereinigung, mwN).

    (3) Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsche Parkinson Vereinigung" (GRUR 2016, 1312).

    Er hat mit Blick auf diesen Umstand jedoch angenommen, der Preiswettbewerb könne für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle stationäre Apotheken in Deutschland, weil es von einem solchen Preiswettbewerb abhänge, ob ausländische Versandapotheken einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt fänden und auf diesem konkurrenzfähig blieben (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat deshalb entschieden, dass die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstelle, weil sie sich auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken und dadurch der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden könnte als für inländische Erzeugnisse (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    Außerdem hat er angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung).

    ee) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF steht mit Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 24, 26 f. und 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung), soweit damit ein absolutes Verbot eines Preiswettbewerbs geregelt wird (EuGH, GRUR 2021, 1325 Rn. 44 - DocMorris).

    Sie lag zeitlich vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Deutsche Parkinson Vereinigung" vom 19. Oktober 2016 (GRUR 2016, 1312), die dem Senat Veranlassung gegeben hat, im vorliegenden Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 832/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Das Auslegungsurteil des EuGH nach Art. 267 Abs. 1 Buchst a AEUV vom 19.10.2016 - C-148/15 = NJW 2016, 3771, einen Rechtsstreit den unlauteren Wettbewerb betreffend, entfaltet Bindungswirkung grundsätzlich nur für das Ausgangsverfahren selbst.

    Nachdem der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in dem Verfahren I - 20 U 149/13, 20 U 149/13 u.a. feststellte, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie in § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) vorgesehen, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, vertrat die Klägerin die Ansicht, sie sei zur Erstattung des Herstellerrabattes an die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

    Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt, da sie erst im Jahre 2016 durch die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) davon Kenntnis erlangt habe, dass sie rechtsgrundlos geleistet habe.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet dabei das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keine Rechtswirkung dergestalt, dass diese auch ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zum Rahmenvertrag nicht mehr den Regelungen des § 130a SGB V unterworfen gewesen wäre mit der Folge, nicht zur Erstattung der Abschläge verpflichtet zu sein, wie es § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V vorsieht.

    Denn das Auslegungsurteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) entfaltet nicht die Bindungswirkung, die die Klägerin der Entscheidung zuordnen will.

    Um ein solches Ungültigkeitsurteil des EuGH handelt es sich bei der Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) augenscheinlich nicht.

    Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht auf präjudizierende Wirkungen des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) mit der Folge berufen, dass § 130a SGB V, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG und auch der Rahmenvertrag hier nicht anwendbar seien.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) hierauf zum einen festgestellt, Art. 34 AEUV sei dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

    Es sei deshalb u.a. festzustellen, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Regelung vorgesehen sei, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken (Urteil des EuGH vom 19.10.2016 - C-148/15).

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) auch lediglich über die Vereinbarkeit der verbindlichen Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise mit EU-Recht entschieden (so auch BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 11).

    All dies hat zur Folge, dass das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keinen Einfluss auf den mit Wirkung vom 01.07.2020 erfolgten Beitritt der Beklagten zum Rahmenvertrag und die sich daran anschließenden Rechtsfolgen hatte.

    Dem folgend hatte die Klägerin die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nicht vor Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) erlangt oder erlangen müssen.

    Auf den bereits dargestellten Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 im Wege des Auslegungsurteils dagegen entschieden, dass u.a. Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass eine nationale Regelung, wie vorliegend § 78 Abs. 1 AMG, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (vgl. Urteil des EuGH vom 19.10.2016, C-148/15).

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 835/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

    Das Auslegungsurteil des EuGH nach Art. 267 Abs. 1 Buchst a AEUV vom 19.10.2016 - C-148/15 = NJW 2016, 3771, einen Rechtsstreit den unlauteren Wettbewerb betreffend, entfaltet Bindungswirkung grundsätzlich nur für das Ausgangsverfahren selbst.

    Nachdem der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in dem Verfahren I - 20 U 149/13, 20 U 149/13 u.a. feststellte, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie in § 78 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) vorgesehen, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, vertrat die Klägerin die Ansicht, sie sei zur Erstattung des Herstellerrabattes an die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

    Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt, da sie erst im Jahre 2016 durch die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) davon Kenntnis erlangt habe, dass sie rechtsgrundlos geleistet habe.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet dabei das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keine Rechtswirkung dergestalt, dass diese auch ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zum Rahmenvertrag nicht mehr den Regelungen des § 130a SGB V unterworfen gewesen wäre mit der Folge, nicht zur Erstattung der Abschläge verpflichtet zu sein, wie es § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V vorsieht.

    Denn das Auslegungsurteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) entfaltet nicht die Bindungswirkung, die die Klägerin der Entscheidung zuordnen will.

    Um ein solches Ungültigkeitsurteil des EuGH handelt es sich bei der Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) augenscheinlich nicht.

    Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin nicht auf präjudizierende Wirkungen des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) mit der Folge berufen, dass § 130a SGB V, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG und auch der Rahmenvertrag hier nicht anwendbar seien.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) hierauf zum einen festgestellt, Art. 34 AEUV sei dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt würden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

    Es sei deshalb u.a. festzustellen, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise, wie sie in der deutschen Regelung vorgesehen sei, auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken (Urteil des EuGH vom 19.10.2016 - C-148/15).

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) auch lediglich über die Vereinbarkeit der verbindlichen Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise mit EU-Recht entschieden (so auch BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B, juris Rn. 11).

    All dies hat zur Folge, dass das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) keinen Einfluss auf den mit Wirkung vom 01.07.2020 erfolgten Beitritt der Beklagten zum Rahmenvertrag und die sich daran anschließenden Rechtsfolgen hatte.

    Dem folgend hatte die Klägerin die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nicht vor Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) erlangt oder erlangen müssen.

    Auf den bereits dargestellten Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 im Wege des Auslegungsurteils dagegen entschieden, dass u.a. Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass eine nationale Regelung, wie vorliegend § 78 Abs. 1 AMG, die vorsehe, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne dieses Artikels darstelle, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (vgl. Urteil des EuGH vom 19.10.2016, C-148/15).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 172/16

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im

    (1) Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) wäre für diese Frage allerdings ohne Bedeutung.

    Eine solche Regelung stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale; hierzu auch BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 45 ff. = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 20.18

    Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften für Apotheken (§ 78 AMG, § 3 AMPreisV) verstoßen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 -, infolgedessen die Preisbindung auf ausländische EU-Versandapotheken nicht anwendbar ist, nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

    An der Verfassungsmäßigkeit der für inländische Apotheken geltenden arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften bestünden auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 [ECLI:EU:C:2016:776], Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. - keine Bedenken.

    Die für inländische Apotheken geltende Preisbindung nach § 78 AMG i.d.F. des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 687) in Verbindung mit den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) i.d.F. der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) verstößt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. - nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.

    Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, die Preisbindungsregelung wirke sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. - Rn. 19 ff.).

    Er hat des Weiteren entschieden, dass diese Regelung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Auf diesen grenzüberschreitenden Sachverhalt finden die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. - keine Anwendung.

  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

  • VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17

    Untersagung des Verkaufs von Arzneimitteln mittels pharmazeutischer Videoberatung

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 121/17

    Beschaffen der Applikationsarzneimittel durch die Ärzte und Anwendung in ihrer

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2019 - 6 U 36/18

    Apothekenautomat - Wettbewerbsverstoß: Aufstellen von Apothekenautomaten;

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 60/18

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 21.18

    Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 5/19

    Sofort-Bonus II - Arzneimittelbewerbung mit Sofort-Bonus: Wettbewerbswidrigkeit

  • OLG Frankfurt, 02.11.2017 - 6 U 164/16

    Keine Brötchen vom Apotheker

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-307/22

    FT (Copies du dossier médical) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20

    "Antizipierter Versand" verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 2979/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

  • OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 6 U 112/17

    Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel als unzulässige Werbegabe zu einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - 13 A 2289/16

    Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - L 5 KR 105/16

    Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland

  • LG Stendal, 14.03.2019 - 31 O 43/18

    Wettbewerbsverstoß: Nichtausweisung von Rabatten einer Versandapotheke auf den

  • SG Saarbrücken, 14.03.2019 - S 20 KR 834/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 123/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

  • KG, 13.03.2018 - 5 U 97/15

    Apothekengutschein, 1 EUR-Gutschein - Wettbewerbsverstoß: Gewähren eines 1

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2019 - 20 U 126/18

    Botox zu Niedrigpreisen angeboten: Wettbewerbswidrig oder europarechtskonform?

  • VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 1044/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 3027/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

  • BFH, 18.11.2021 - V R 4/21

    Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 13 ME 122/17

    Arzneimittelpreisbindung; Berufsausübung; Gleichbehandlung im Unrecht;

  • VG Münster, 30.08.2017 - 5 L 1169/17
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 122/19

    Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die

  • BVerwG, 18.12.2018 - 3 B 41.17

    Verfassungsmäßigkeit der für inländische Apotheken geltenden Preisbindung für

  • BVerwG, 18.12.2018 - 3 B 40.17

    Revisionszulassung; Inländerdiskriminierung; zur Preisbindung von Arzneimitteln

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

  • OLG Stuttgart, 23.03.2017 - 2 U 113/16

    Zuzahlungsquittung - Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke:

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2017 - 20 U 38/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Erwerbs sogenannter

  • OLG Hamm, 18.06.2019 - 4 U 18/19

    Werbung für Arzneimittel, Produktwerbung, Absatzwerbung, Unternehmenswerbung,

  • LG München I, 11.05.2017 - 17 HKO 22516/14

    Unterlassungsanspruch gegen Krankenkasse wegen der Verbreitung einer Werbung für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 155/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

  • OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17

    Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten

  • LSG Saarland, 27.04.2022 - L 2 KR 22/19

    (Krankenversicherung - Apotheke mit Sitz in anderem Mitgliedstaat der

  • VG Minden, 16.02.2023 - 3 K 990/22
  • EuGH, 21.12.2023 - C-96/22

    CDIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

  • EuGH, 19.01.2023 - C-147/21

    Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20

    Pharma Expressz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr -

  • EuGH, 08.10.2020 - C-602/19

    kohlpharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 14 LA 1/22

    Apotheke; Bonusbon; Preisbindung; Verschreibungspflicht; Wegebon; Wertbon

  • VG Lüneburg, 11.04.2017 - 6 B 19/17

    Apotheke; Bonus-Bon; Gutschein; verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • BSG, 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung -

  • VG Berlin, 19.06.2019 - 90 K 3.14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13

    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten für

  • EuGH, 23.03.2023 - C-662/21

    Booky.fi

  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1467/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

  • LG Köln, 22.03.2017 - 84 O 208/14
  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 35/16

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet-Werbung einer niederländischen

  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

  • LG Köln, 22.03.2017 - 84 O 90/13

    Köln - DocMorris-Ordnungsgeld aufgehoben

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15

    Medisanus

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-530/20

    EUROAPTIEKA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Werbung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-147/21

    CIHEF u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • EuGH, 05.12.2007 - C-245/07

    Kommission / Deutschland - Streichung

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • LG Stuttgart, 23.02.2017 - 44 O 6/17

    Apothekerin erwirkt einstweilige Verfügung - DocMorris muss Telefonnummer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19

    Kommission/ Ungarn (Marges bénéficiaires) - Vertragsverletzung eines

  • LG Köln, 22.03.2017 - 84 O 220/13
  • SG Berlin, 10.12.2021 - S 208 KR 1782/21

    Kein vorbeugender Rechtsschutz für Versandapotheke Doc Morris gegen eventuelle

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