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   BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14   

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https://dejure.org/2015,47631
BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14 (https://dejure.org/2015,47631)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - I ZB 44/14 (https://dejure.org/2015,47631)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - I ZB 44/14 (https://dejure.org/2015,47631)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG
    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand - LIQUIDROM

  • damm-legal.de

    Ist eine Markenanmeldung bezüglich eines lokal begrenzt geschützten Unternehmenskennzeichens bösgläubig, muss keine Löschung erfolgen

  • IWW

    § 8 Abs. 2 Nr. 10, § ... 50 Abs. 1 MarkenG, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 1 UWG, § 826 BGB, § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG, § 4 Nr. 10 UWG, § 12 MarkenG, § 5 MarkenG, § 50 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG, § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Löschung einer Markeneintragung ("LIQUIDROM") wegen bösgläubiger Anmeldung ; Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens; Beanspruchung eines räumlich begrenzten Schutzes durch ein Marke; Verhinderung des Entstehens ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung - LIQUIDROM

  • rewis.io

    Markenrecht: Anforderungen an den für die Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung erforderlichen Besitzstand - LIQUIDROM

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Liquidrom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10; MarkenG § 50 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Löschung einer Markeneintragung ("LIQUIDROM") wegen bösgläubiger Anmeldung; Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens; Beanspruchung eines räumlich begrenzten Schutzes durch ein Marke; Verhinderung des Entstehens ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LIQUIDROM

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Zur Kollision von regionalem Unternehmenskennzeichen mit eingetragener Marke

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Markenrecht: Zur Kollision von regionalem Unternehmenskennzeichen mit eingetragener Marke

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kollision von regionalem Unternehmenskennzeichen mit eingetragener Marke

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ist eine Markenanmeldung bezüglich eines lokal begrenzt geschützten Unternehmenskennzeichens bösgläubig, muss keine Löschung erfolgen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung eines nur lokal bekannten Unternehmenskennzeichens reicht nicht zur Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke aus - LIQUIDROM

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bösgläubige Markenanmeldung - und das beeinträchtigte Unternehmenskennzeichen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung bei Beeinträchtigung eines nur regional geschützten Unternehmenskennzeichens

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung bei Beeinträchtigung eines nur regional geschützten Unternehmenskennzeichens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenanmeldung des von Drittem als Firmenkennzeichen bereits benutzten Namens

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung eines nur regional bekannten Unternehmenskennzeichens führt nicht zur Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bösgläubige Anmeldung einer Marke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 898
  • GRUR 2016, 378
  • BB 2016, 641
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der bösgläubigen Anmeldung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV nF) auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Als böswillig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Soweit der Senat bisher bezüglich des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, der der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. d MarkenRL dient, den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke für maßgeblich gehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 11 = WRP 2009, 820 - Ivadal I), hält er daran nicht fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 21 = WRP 2014, 438 - test).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal I; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal I; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

  • BGH, 27.10.2011 - I ZB 23/11

    Simca

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Als böswillig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Er kann im Falle einer Zeichenkollision dem Verlangen des Markeninhabers, die Nutzung des Zeichens innerhalb seines räumlich beschränkten Geltungsbereichs zu unterlassen, die Einrede wettbewerbswidriger Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG entgegenhalten (vgl. BGH, GRUR 2008, 917 Rn. 19 - EROS; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 10.85).

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Die Löschung einer im gesamten Inland geschützten Marke wegen böswilliger Markenanmeldung kann daher nicht allein im Blick auf die Beeinträchtigung eines räumlich beschränkten Rechts verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 - I ZR 233/01, GRUR 2004, 790, 792 f. = WRP 2004, 1032 - Gegenabmahnung; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 699; aA nunmehr Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 878).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Als böswillig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 153/12

    Löschung eines Dispute-Eintrages - sr.de

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Die räumliche Beschränkung des Unternehmenskennzeichens wirkt sich hierbei - nicht anders als bei der markenrechtlichen Geltendmachung räumlich beschränkter Zeichenrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 228 - soco.de; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 29 - Cambridge Institute; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 23 = WRP 2014, 584 - sr.de) - als materiell-rechtliche Begrenzung des Anspruchsumfangs aus.
  • BPatG, 17.04.2014 - 30 W (pat) 32/12

    LIQUIDROM - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" -

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2014, 780).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04

    Cambridge Institute

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 44/14
    Die räumliche Beschränkung des Unternehmenskennzeichens wirkt sich hierbei - nicht anders als bei der markenrechtlichen Geltendmachung räumlich beschränkter Zeichenrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 228 - soco.de; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 29 - Cambridge Institute; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 23 = WRP 2014, 584 - sr.de) - als materiell-rechtliche Begrenzung des Anspruchsumfangs aus.
  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01

    soco. de

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 30.01.2014 - I ZR 107/10

    H 15 - Wettbewerbswidrige Behinderung: Außerkennzeichenrechtlicher

  • BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I).

    und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 6 U 19/16

    Inhaberschaft des Unternehmenskennzeichenrechts an einer Gaststätte

    Für den Fall der Verpachtung eines mit einer Etablissementbezeichnung versehenen Geschäftslokals ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass die Rechte an der Etablissementbezeichnung dem Verpächter "zuwachsen" (vgl. BGH GRUR 1959, 87 - Fischl; OLG Hamm WRP 1982, 534 - Eulenspiegel; BPatG, Urt. v. 17.4.2014 - 30 W (pat) 32/12 - LIQUIDROM, insoweit nicht beanstandet durch BGH GRUR 2016, 378 Rn. 18 [BGH 15.10.2015 - I ZB 44/14] - LIQUIDROM; ebenso Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., Rdz. 65 zu § 5).
  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 11/21

    "American Food and Drinks" - Abmahnung des Markeninhabers als Rechtsmissbrauch

    Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich angenommen, dass bei einer böswillig angemeldeten Marke dem Unterlassungsanspruch der Einwand des § 4 Nr. 4 UWG entgegen gehalten werden kann, auch wenn Löschungsansprüche nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2015 - I ZB 44/14, GRUR 2016, 378 - LIQUIDROM).
  • BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 56/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Jonhy Wee" - bösgläubige

    Der angegriffenen Marke stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2016, 378, Tz. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entgegen, so dass der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen waren.

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378, Tz. 16 - Liquidrom; BGH GRUR 2004, 510 - Ivadal I) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380, Tz. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378, Tz. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE. d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 378, Tz. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2016, 380, Tz. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

    Zwar ist regelmäßig von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380, Tz. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378, Tz. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 8/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DPV (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838 ).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. - bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. - weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Es bedarf auch nicht der Entscheidung, ob eine eventuelle regionale Bekanntheit des Logos in Hessen als ausreichend anzusehen wäre für die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes (vgl. insoweit die Entscheidung BGH GRUR 2016, 378 - LIQUIDROM, nach der ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, keine Löschung einer bundesweit geschützten Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung rechtfertigt; a.A. Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 920).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 6 U 89/17

    Markenmäßige Benutzung; missbräuchliche Markenanmeldung ("Pfefferspray")

    Dies schließt aber nicht aus, dass bei einer missbräuchlichen Markenanmeldung der Vorbenutzer des Zeichens nach §§ 3, 4 Nr. 4, 8 I 1 UWG unabhängig von der markenrechtlich begründeten Löschung Rücknahme der Anmeldung oder Einwilligung in die Löschung des Zeichens verlangen kann, wenn bereits die Anmeldung als solches unlauter ist (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - Equi 2000; BGH GRUR 2016, 378 - Liquidrom), da sie einen Wettbewerber gezielt behindert.

    Auf die obigen Ausführungen zu II.A.IV. kann insoweit Bezug genommen werden, da die unlautere Markenanmeldung nach § 4 Nr. 10 UWG keinen anderen Kriterien unterliegt als die bösgläubige Anmeldung nach § 8 II Nr. 10 MarkenG (BGH GRUR 2016, 378 , Rnr. 16 - Liquidorm).

  • BPatG, 18.08.2020 - 29 W (pat) 45/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Hassia" - bösgläubige

    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG a. F.auf Antrag gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 -  GLÜCKSPILZ ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2016, 380 Rn. 17 -  GLÜCKSPILZ ; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

  • BPatG, 13.05.2020 - 29 W (pat) 45/17
    Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG a. F.auf Antrag gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

  • BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den

    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (siehe BGH GRUR 2016, 378 - LIQUIDROM).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 17. April 2014 davon ausgegangen ist, dass die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch dann erfolgen kann, wenn mit Anmeldung der betreffenden Marke in einen lediglich räumlich begrenzten Besitzstand , wie er zum Zeitpunkt der Anmeldung für die "Stiftung Neues Tempodrom" an der Kennzeichnung "Liquidrom" als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG bestanden habe, bösgläubig eingegriffen wird, hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass ein Eingriff in einen Besitzstand, dem nur ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, nicht die Löschung der Eintragung einer Marke, die Schutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen kann, rechtfertigt (GRUR 2016, 378 Tz. 18 - LIQUIDROM).

  • BPatG, 29.08.2017 - 27 W (pat) 55/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GOLDENSTREAM" - zur

  • BPatG, 23.05.2017 - 25 W (pat) 94/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der Bezeichnung "REALFUNDUS" wegen

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2017 - 3 O 300/16

    Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche durch Nichtbeachtung der

  • BPatG, 01.02.2017 - 25 W (pat) 1/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "H 15" - zulässige Erweiterung

  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
  • BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
  • LG Hamburg, 14.07.2022 - 327 O 32/19

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einem Angebot

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
  • BPatG, 26.03.2020 - 26 W (pat) 46/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kirmeskind" -

  • BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
  • BPatG, 19.03.2018 - 26 W (pat) 61/14

    Löschung der Wortmarke "MUC" für Dienstleistungen der Klasse 38, 39 wegen

  • BPatG, 22.03.2018 - 26 W (pat) 25/15

    Grundsätze zur Auferlegung der Kosten nach Beantragung der vollständigen Löschung

  • BPatG, 22.02.2017 - 26 W (pat) 44/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "@" - keine

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

  • BPatG, 18.10.2017 - 26 W (pat) 61/14
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

  • BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17

    Bösgläubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen über vertragliche,

  • BPatG, 14.10.2019 - 27 W (pat) 45/17
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • BPatG, 13.05.2019 - 27 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JAZZ IN DEN MINISTERGÄRTEN

  • BPatG, 26.11.2018 - 26 W (pat) 63/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Flatterich (Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
  • BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 35/20
  • BPatG, 20.06.2018 - 26 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter

  • BPatG, 23.02.2017 - 25 W (pat) 92/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Toxic twins (Wort-Bild-Marke)"

  • BPatG, 21.03.2016 - 27 W (pat) 12/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "RATSHERREN-RUNDE" - zur

  • BPatG, 08.12.2021 - 29 W (pat) 51/20
  • BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF

  • BPatG, 08.02.2023 - 29 W (pat) 24/20

    Markenbeschwerdesache - Nichtigkeitsverfahren - "DALÍ MUSEUM BERLIN

  • BPatG, 15.10.2019 - 28 W (pat) 18/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "S-KLASSE" - keine bösgläubige

  • BPatG, 12.02.2020 - 28 W (pat) 23/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - " Köytur " - keine bösgläubige

  • LG Berlin, 11.11.2018 - 16 O 278/17
  • BPatG, 13.04.2016 - 28 W (pat) 11/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "E-BAR" - Antrag auf Löschung

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