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   BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14   

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https://dejure.org/2016,10550
BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14 (https://dejure.org/2016,10550)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2016 - I ZR 160/14 (https://dejure.org/2016,10550)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2016 - I ZR 160/14 (https://dejure.org/2016,10550)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Im Immobiliensumpf

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 2 Abs 1 Nr 3 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines Rechtsanwalts; Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bei abträglichen Äußerungen über die Notartätigkeit; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil bei Erhebung eines ...

  • IWW

    §§ 8, ... 3, 4 Nr. 8 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 263 StGB, § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG, § 561 ZPO, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, Richtlinie 2005/29/EG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 5 UWG, § 1 BRAO, § 43 Satz 2 BRAO, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO, Art. 5 Abs. 2 GG, §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, Art. 12, Art. 2 Abs. 1 GG, § 97 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer geschäftlichen Handlung durch das Aufmerksammachen auf rechtsanwaltliche Dienstleistungen über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten; Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar im Hinblick auf ...

  • Betriebs-Berater

    Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen im Immobilienrecht tätigem Rechtsanwalt und Anwaltsnotar - Im Immobiliensumpf

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Im Immobiliensumpf

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • BRAK-Mitteilungen

    Berufsrechte und -pflichten: Abträgliche Äußerungen eines Anwalts gegenüber Anwaltsnotar

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2016, 189

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im ...

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 2 UWG 2004, § 4 UWG 2004
    UWG kann eigentlich zulässige Kollegen-Kritik verbieten

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG, § 2 UWG 2004, § 4 UWG 2004
    UWG kann eigentlich zulässige Kollegen-Kritik verbieten

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines Rechtsanwalts; Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bei abträglichen Äußerungen über die Notartätigkeit; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil bei Erhebung eines ...

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidriger Vorwurf gegenüber Anwaltsnotars, sich an organisierter Wirtschaftskriminalität zu beteiligen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 1; UWG a. F. § 4 Nr. 7; UWG a. F. § 4 Nr. 8
    Herabsetzende Äußerungen eines Rechtsanwalts über die anwaltliche Tätigkeit eines Anwaltsnotars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer geschäftlichen Handlung durch das Aufmerksammachen auf rechtsanwaltliche Dienstleistungen über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten; Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar im Hinblick auf ...

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer geschäftlichen Handlung durch das Aufmerksammachen auf rechtsanwaltliche Dienstleistungen über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten; Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar im Hinblick auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Immobiliensumpf

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines Rechtsanwalts; Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bei abträglichen Äußerungen über die Notartätigkeit; Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil bei Erhebung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbswidrige Herabsetzung des Mitbewerbers von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Vorliegen einer geschäftlichen Handlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch bei Vorwurf kriminellen Handelns gegenüber Rechtsanwalt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen im Immobilienrecht tätigem Rechtsanwalt und Anwaltsnotar - Im Immobiliensumpf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch bei Vorwurf kriminellen Handelns gegenüber Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3373
  • MDR 2016, 895
  • GRUR 2016, 710
  • NZM 2016, 608
  • VersR 2017, 706
  • WM 2016, 2036
  • BB 2016, 1282
  • DB 2016, 2348
  • K&R 2016, 495
  • AnwBl 2016, 597
  • AnwBl Online 2016, 478
  • afp 2016, 440
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • KG, 08.01.2019 - 5 U 83/18

    Kennzeichnungspflicht für Influencer auf Instagram: Nicht alles ist Werbung

    Bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden (BGH GRUR 2012, 74 - Coaching-Newsletter, Rn 19; BGH GRUR 2016, 710 - Im Immobiliensumpf, Rn 45).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 und 29 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 12 und 16 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 27 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

    Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf).

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 5a Abs. 6 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [juris Rn. 34 und 42]; zu § 4 Nr. 7 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 [juris Rn. 50] - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

  • LG München I, 29.04.2019 - 4 HKO 14312/18

    Cathy Hummels im Streit mit Wettbewerbsverband: Influencer-Marketing ist legal

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Handlung bei einer objektiven Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den Absatz oder Bezug zu fördern und ein anderes vorrangiges Ziel als die Förderung des Absatzes oder des Bezugs ausscheidet ( vgl BGH WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).
  • LG Karlsruhe, 21.03.2019 - 13 O 38/18

    Schleichwerbung in sozialen Medien, Pamela_rf, Foto-Tagging - Wettbewerbsverstoß

    Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (BGH, WRP 2013, 1183 Rn. 17, 18 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, WRP 2015, 856 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, WRP 2016, 843 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf).

    Bei der Auslegung des - wie hier - der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden (BGH, GRUR 2012, 74 - Coaching-Newsletter, Rn 19; BGH, GRUR 2016, 710 - Im Immobiliensumpf, Rn 45).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Influencer - Kennzeichnungspflichte Werbung auch bei geschenktem Produkt

    Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 und 29 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 12 und 16 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 27 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen).

    Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf).

  • OLG München, 25.06.2020 - 29 U 2333/19

    Blauer Plüschelefant - Zu den Kennzeichnungspflichten einer

    Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen und nur der Information und Meinungsbildung der Leser, Zuschauer oder Zuhörer dienen, unterfallen nicht dem UWG (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 - Coaching-Newsletter; KG GRUR 2019, 543 Rn. 73 - Produkt-Tagging).
  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Der Tatbestand der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, der sich in § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG wortgleich findet, hat sich in der Sache nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 35 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).

    "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    aa) Der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00 u.a., Slg. 2003, I-4989 = AfP 2004, 243 Rn. 68 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN).

    Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf).

    Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 48 - Im Immobiliensumpf).

    Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf).

    Soweit die Revisionserwiderung die beanstandeten Äußerungen losgelöst von diesem Kontext lauterkeitsrechtlich beurteilt wissen will, verkennt sie, dass die Äußerungen insbesondere mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht isoliert betrachtet werden dürfen; Anlass und Zusammenhang, in dem sie erfolgt sind, müssen berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf).

  • OLG Hamburg, 02.07.2020 - 15 U 142/19

    Influencer Postings: Keine Kennzeichnungspflicht bei offensichtlicher Werbung

    Allein Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen dem UWG (BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, Rn. 12 - Im Immobiliensumpf).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

    Dafür reicht es aus, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 19 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf; st. Rspr.).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 23/15

    Geo-Targeting - Werbung im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen:

  • BGH, 06.05.2021 - I ZR 167/20

    Vorsicht Falle

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 15 U 48/19

    Wettbewerbsverstoß einer Werbung im Internet

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

  • LG Köln, 21.07.2020 - 33 O 138/19

    Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2019 - 15 U 45/18

    Umfang des Grundrechts auf Waffengleichheit im Prozess

  • OLG Koblenz, 16.12.2020 - 9 U 595/20

    Influencer-Tab-Tags - Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 254/16

    Knochenzement III

  • OLG Stuttgart, 02.05.2019 - 2 U 263/18

    Wettbewerbsverstoß: Herabsetzende Meinungsäußerung bei Unterstellung der

  • OLG Frankfurt, 28.03.2019 - 6 U 203/18

    Unlauteres Verhalten durch herabsetzende Äußerungen über Mitbewerber

  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2021 - 6 O 14/21

    "Fliegender Gerichtsstand" bei VWG-Verstoß im Internet

  • LG Köln, 21.04.2020 - 31 O 220/19

    Zugespitzte und plakative Äußerungen in politischer Diskussion zulässig

  • OLG Frankfurt, 11.03.2022 - 6 W 14/22

    Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern ("Schrottbücher")

  • OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15

    Zulässige Werbung eines Optikers mit der Aussage "1 Glas geschenkt"

  • LG Berlin, 11.02.2020 - 52 O 194/18

    Wettbewerbswidrige Schleichwerbung bei Produktempfehlungen

  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 410/19

    Zur Grenzziehung zwischen journalistischer und wettbewerblicher Tätigkeit

  • OLG Hamburg, 16.05.2019 - 3 U 197/16

    Glastürbeschläge - Irreführung und Herabsetzung eines Wettbewerbers durch Angabe

  • OLG Köln, 29.06.2018 - 6 U 10/18

    Unterlassung von Rundschreiben im geschäftlichen Verkehr

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 6 U 76/16

    Wettbewerbsrecht: Geschäftliche Handlung im Rahmen eines wissenschaftlichen

  • OLG Köln, 17.01.2020 - 6 U 101/19

    Unterlassung irreführender Werbung

  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 97/21
  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

  • LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch des Betreibers eines online-Angebots

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 188/16

    Abgabe einer wissenschaftlichen Fachpublikation durch ein pharmazeutisches

  • KG, 18.07.2017 - 5 U 132/15

    Wettbewerbsverstoß: Bestimmtheit eines Unterlassungstitels mit Bezugnahme auf

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21

    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der

  • OLG Schleswig, 30.11.2016 - 6 U 39/15

    Die Äußerung, bei der Darstellung einer Ortsangabe durch Abbildung eines

  • OLG Frankfurt, 29.11.2018 - 6 U 111/17

    Wettbewerbsverstoß durch Vertrieb unsicherer Erzeugnisse im Sinne des

  • KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16

    Botulinumtoxin - Arzneimittelwerbung: Werbung für Schönheitsbehandlungen mit

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 6 U 83/19

    Wettbewerbswidrigkeit der Führung der Bezeichnung "Fachverband

  • LG Köln, 17.09.2019 - 31 O 19/19

    Fitnessbranche, Rocka

  • LG Düsseldorf, 25.09.2018 - 4b O 145/17

    Durchflussmesser

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 - 6 O 65/21
  • LG Leipzig, 04.11.2022 - 5 O 555/22

    Wettbewerbsverstoß durch Angabe eines um den Umweltbonus reduzierten Kaufpreises

  • OLG München, 14.01.2021 - 29 U 1203/20

    Unzulässigkeit einer Zufriedenheitsgarantie bei fehlender Klarheit der

  • LG Köln, 19.10.2020 - 31 O 51/20
  • KG, 06.01.2017 - 5 U 137/15

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Arterio Clean" mit

  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

  • KG, 07.11.2017 - 5 U 175/16

    Berufung im Unterlassungsprozess wegen Wettbewerbsverstoß: Verwechslung des Tages

  • LG Hamburg, 21.09.2016 - 308 O 244/16
  • LG Düsseldorf, 14.01.2020 - 4a O 71/19

    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch

  • LG Düsseldorf, 16.10.2018 - 14c O 88/18
  • LG Düsseldorf, 21.10.2021 - 37 O 137/19
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