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   EuGH, 22.10.2015 - C-20/14   

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https://dejure.org/2015,29377
EuGH, 22.10.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,29377)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,29377)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - C-20/14 (https://dejure.org/2015,29377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Wortmarke - Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt - Hinzufügung einer beschreibende Wortkombination - Vorliegen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BGW

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Wortmarke - Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt - Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination - Vorliegen einer ...

  • Betriebs-Berater

    Verwechslungsgefahr von Wortmarken - Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr von Marken bei der Verwendung eines aus Anfangsbuchstaben gebildeten Kurzwortes unter Hinzufügung der beschreibenden Wortkombination; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts im Rechtsstreit um die Wort- und Bildmarke "BGW" und die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zweier Marken durch Übernahme einzelner Buchstabenfolgen als Akronym

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zweier Marken durch Übernahme einzelner Buchstabenfolgen als Akronym

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bürger müssen über Datenaustausch zwischen Behörden informiert werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BGW

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 80
  • EuZW 2016, 150
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das vorlegende Gericht jedoch durch den Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehle.

    Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe, da die Beurteilung einer Marke durch den Verkehr grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob es um ein Eintragungshindernis nach Art. 3 oder nach Art. 4 der Richtlinie 2008/95 gehe.

    Da das vorlegende Gericht diese Fragen in Anbetracht der Zweifel stellt, die es hinsichtlich der Anwendung des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im Ausgangsrechtsstreit einander gegenüberstehenden Marken hat, sind insoweit zunächst die Tragweite und die Einschlägigkeit dieses Urteils zu prüfen.

    In den Ausgangsverfahren, zu denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, ging es um zwei Wortmarken, von denen die eine aus dem Zeichen "Multi Markets Fund MMF" zur Bezeichnung eines auf mehreren Finanzmärkten tätigen Fonds und die andere aus dem Zeichen "NAI - Der Natur-Aktien-Index" zur Bezeichnung eines Börsenindexes für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bestand.

    Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ausgeführt, dass die in den betreffenden Zeichen enthaltenen drei Großbuchstaben, nämlich "MMF" bzw. "NAI", die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind.

    Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die fehlende Eintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus einer mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge besteht, von Fall zu Fall zu prüfen ist, entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in Anbetracht des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, und der diesem Urteil beizumessenden Tragweite die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sind, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ist jedenfalls unabhängig davon, wie die genannte Wortkombination zu beurteilen ist, anzuerkennen, dass diese Buchstabenfolge in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) habe.

    Hingegen soll Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie die individuellen Interessen der Inhaber von dem Anmeldezeichen gegenüberstehenden älteren Marken schützen und gewährleistet damit die Herkunftsfunktion der Marke im Fall einer Verwechslungsgefahr (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (Urteil Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 45).

    Im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 40 seiner Schlussanträge ist noch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der mit dem Urteil Medion (C-120/04, EU:C:2005:594) begründeten Rechtsprechung einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (Urteil Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere mittels einer Analyse der Bestandteile der jüngeren Marke und des jeweiligen Gewichts dieser Bestandteile in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt, zu bestimmen, und anschließend im Licht dieses Gesamteindrucks und sämtlicher maßgeblicher Umstände des Einzelfalls die Verwechslungsgefahr zu beurteilen (Urteil Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 34).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 61).

    Zwar können ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke unter Umständen für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42, und Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41, und Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 61).
  • EuGH, 22.01.2010 - C-23/09

    ecoblue / HABM

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (Urteil Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36, und Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 45).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, gehen ineinander über (vgl. Urteil Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Zwar können ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke unter Umständen für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42, und Nestlé/HABM, C-193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2007 - T-425/03

    AMS / OHMI - American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) -

    Auszug aus EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
    Daher geht das vorlegende Gericht unter Anführung des Urteils AMS/HABM - American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T-425/03, EU:T:2007:311) davon aus, dass es nicht zweifelhaft sei, dass für den maßgeblichen Verkehr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.
  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 36 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]), jeweils mwN; BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 23 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; BGH, GRUR 2011, 826 Rn. 11 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    aa) Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft], mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 - Maalox/Melox-GRY).

    In diesem Fall ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 38 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]).

    Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 39 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 34 - METROBUS).

    Ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, kann den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen, da er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 40 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

    Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-182/14, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 38 - MEGA Brands International [MAGNEXT]; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
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