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   BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14   

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https://dejure.org/2015,29422
BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,29422)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - I ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,29422)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - I ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,29422)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Abschlagspflicht

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 1 S 1 AMRabG
    Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung pharmazeutischer Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern - Abschlagspflicht

  • IWW

    § 256 ZPO, Art. ... 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3a, 3b SGB V, § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, § 130a SGB V, § 130a Abs. 1a SGB V, § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 13a UStG, § 12b VAG, § 12b Abs. 2 VAG, § 130a Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 78 Abs. 3, 3a AMG, § 78 Abs. 3 AMG, § 78 Abs. 3a AMG, § 130b SGB V, § 35a SGB V, § 1 Abs. 1 VAG, § 12b Abs. 1 VAG, § 12b Abs. 2 Satz 5 VAG, § 97 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Arzneimittelrabattgesetzes mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit eines pharmazeutischen Unternehmers; Rechtmäßigkeit einer Abschlagsverpflichtung für pharmazeutische Unternehmer in Höhe eines prozentualen Anteils des Herstellerabgabepreises; Gemeinwohl ...

  • rewis.io

    Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung pharmazeutischer Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern - Abschlagspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Arzneimittelrabattgesetzes mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit eines pharmazeutischen Unternehmers; Rechtmäßigkeit einer Abschlagsverpflichtung für pharmazeutische Unternehmer in Höhe eines prozentualen Anteils des Herstellerabgabepreises; Gemeinwohl ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschlagspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung pharmazeutischer Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern - Abschlagspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abschlagspflicht in § 1 Arzneimittelrabattgesetz verstößt nicht gegen Berufsfreiheit pharmazeutischer Unternehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arzneimittelrabate für private Krankenversicherungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    § 1 AMRabG verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit - Abschlagspflicht

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 97 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Abschlag auf Herstellerabgabepreis verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Arzneimittelrabatte für private Krankenversicherungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 66
  • MDR 2016, 342
  • NVwZ 2016, 95
  • GRUR 2016, 93
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Lediglich für den Fall der Einschränkung der Berufswahlfreiheit kommt dem fiskalischen Argument der Erhöhung staatlicher Einnahmen allein kein hinreichendes Gewicht zu (BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307).

    Die Eignung einer Maßnahme ist gegeben, wenn sie auf der Basis einer sachgerechten und vertretbaren Annahme des Gesetzgebers zur Zweckerreichung geeignet erscheint (vgl. BVerfGE 25, 1, 17 ff.; 57, 139, 160; 77, 308, 332; 103, 293, 307; 115, 276, 308; Scholz in Maunz/Dürig aaO Art. 12 Rn. 336, 340).

    Eine Maßnahme, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, ist verfassungsrechtlich erst zu beanstanden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf bisher gemachte Erfahrungen festzustellen ist, dass andere in Betracht kommende Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen jedoch weniger belasten (vgl. BVerfGE 115, 276, 309 mwN).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass allein fiskalische Erwägungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307) steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung und damit die gesamte berufliche und Erwerbszwecken dienende Tätigkeit; die Klägerin als inländische juristische Person kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf dieses Grundrecht berufen (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244).

    Geschützt ist durch Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit, Entgelte für Waren und Dienstleistungen selbst auszuhandeln, so dass gesetzliche Preisreglementierungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bewirken (BVerfGE 68, 193, 216; 106, 275, 298; 114, 196, 244; 126, 115, 183; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 10; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 23).

    Zu den Berufsausübungsregelungen zählen die in § 130a SGB V vorgesehenen Herstellerrabatte (BVerfGE 114, 196, 244).

    EUR jährlich zu leisten haben, deren Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht mehr in Frage steht (vgl. BVerfGE 114, 196, 242 ff.).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Lediglich für den Fall der Einschränkung der Berufswahlfreiheit kommt dem fiskalischen Argument der Erhöhung staatlicher Einnahmen allein kein hinreichendes Gewicht zu (BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307).

    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (BVerfGE 30, 292, 316 f.; 46, 120, 148; 85, 248, 261; 102, 197, 220).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass allein fiskalische Erwägungen einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 102, 197, 216; 115, 276, 307) steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (BVerfGE 30, 292, 316 f.; 46, 120, 148; 85, 248, 261; 102, 197, 220).

    Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betroffene Berufsgruppe insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292, 315; 68, 193, 219; 70, 1, 30).

    Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden oder sogar zu seinem Ausscheiden aus dem Markt führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Zwar können auch Berufsausübungsregelungen von so großem Gewicht sein, dass sie eine sinnvolle Berufsausübung unmöglich machen und deshalb wie eine Beschränkung der Berufswahl wirken, die höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfGE 68, 155, 170; 123, 186, 239; Jarass/Pieroth aaO Art. 12 Rn. 37; Scholz in Maunz/Dürig, GG, 72. Ergänzungslieferung 2014, Art. 12 Rn. 342).

    Die Gewährleistung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dient dem Schutz wichtiger Interessen des Gemeinwohls (BVerfGE 123, 186, 242; BVerfG, GesR 2013, 603 605 = NZS 2013, 858).

    Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung, das sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann, zählt zu den Kerngeboten des Sozialstaats im Sinne des Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfGE 123, 186, 242).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Dazu muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 85, 248, 259; BVerfG, GRUR 2011, 838 Rn. 39; GRUR 2012, 72 Rn. 20).

    Eine Maßnahme ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe für den Betroffenen noch zumutbar ist, also nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (BVerfGE 30, 292, 316 f.; 46, 120, 148; 85, 248, 261; 102, 197, 220).

    Je enger der Bezug einer gesetzgeberischen Maßnahme zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen; besteht hingegen nur ein entfernter Zusammenhang zwischen grundrechtlicher Beschränkung und Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der Berufsausübungsfreiheit beanspruchen (BVerfGE 85, 248, 261; 107, 186, 197).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Geschützt ist durch Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit, Entgelte für Waren und Dienstleistungen selbst auszuhandeln, so dass gesetzliche Preisreglementierungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bewirken (BVerfGE 68, 193, 216; 106, 275, 298; 114, 196, 244; 126, 115, 183; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 10; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 12 Rn. 23).

    Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betroffene Berufsgruppe insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292, 315; 68, 193, 219; 70, 1, 30).

    Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden oder sogar zu seinem Ausscheiden aus dem Markt führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig oder die betroffene Berufsgruppe insgesamt abstellt (BVerfGE 30, 292, 315; 68, 193, 219; 70, 1, 30).

    Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall die Existenz eines Unternehmens gefährden oder sogar zu seinem Ausscheiden aus dem Markt führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30).

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 14 - Besonderer Mechanismus; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 256 Rn. 37).

    Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 14 - Besonderer Mechanismus).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14
    Die Vorschrift schützt also vor sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und vor der Gleichbehandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte (BVerfGE 83, 1, 23; 89, 132, 141; 126, 400, 416; Sachs/Osterloh/Nußberger aaO Art. 3 Rn. 8 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 27.06.1972 - 1 BvL 34/70

    Verfassungsmäßigkeit der Entschädigung für Sachverständige

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das

  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00

    Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • OLG München, 08.05.2014 - 23 U 4155/13

    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen zur Gewährung

  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10

    Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 407/11

    Zulässigkeit der Werbung für Arztpraxis mit interessengerechter und

  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91

    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

  • BGH, 11.10.1989 - IVa ZR 208/87

    Feststellungsinteresse bei Pflichtteilsentziehung

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen

    Der gesetzliche Abschlag stellt sich aber gleichwohl als Verminderung des Herstellerabgabepreises dar, weil den pharmazeutischen Unternehmer für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel, dessen Kosten private Krankenversicherungsunternehmen oder Beihilfeträger ganz oder teilweise erstattet haben, im Ergebnis nur ein um den prozentualen Abschlag vom Abgabepreis verringertes Entgelt verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 25 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I).

    Die von dem pharmazeutischen Unternehmer auf den Abgabepreis zu entrichtende Umsatzsteuer ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein durchlaufender Posten (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 27 - Abschlagspflicht I; BeckOK UStG/Weymüller, Vor § 1 UStG Rn. 2 [Stand August 2015]).

    Nur der Endverbraucher ist derjenige, der die Umsatzsteuer als indirekte Steuer schließlich wirtschaftlich aufbringen muss, während die Umsatzsteuer mit dem Recht zum Vorsteuerabzug für den Unternehmer kostenneutral ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 27 - Abschlagspflicht I; Bunjes/Robisch, Umsatzsteuergesetz, 14. Aufl., Vor § 1 Rn. 19 f.).

    Weder behindert diese Regelung die Tätigkeit der Beklagten als pharmazeutischer Unternehmer wesentlich noch macht sie diese unmöglich (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 31 f. - Abschlagspflicht I).

    Hinzu kommt das ebenfalls beachtliche im Sinne der Allgemeinheit liegende Interesse, die öffentlichen Haushalte zu schonen (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 35, 40 - Abschlagspflicht I).

    Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die staatliche Verantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsversorgung in allen von der gesetzlichen Versicherungspflicht umfassten Versicherungsverhältnissen besteht und eine entsprechende soziale Bedarfssituation auch im Bereich der Privatversicherten mit vielen Beziehern kleiner und mittlerer Einkommen vor allem unter Selbständigen, Beihilfeberechtigten und Rentnern gegeben ist (BT-Drucks. 17/3698, S. 61; vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 37 - Abschlagspflicht I).

    Vor diesem Hintergrund ist die von der Revision vertretene Differenzierung in der Schutzbedürftigkeit gesetzlich und privat Krankenversicherter nicht sachgerecht (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 38 - Abschlagspflicht I).

    Der Zweck des § 1 AMRabG, Einsparungen im von Kostensteigerungen besonders stark betroffenen, nicht dem Sozialgesetzbuch V unterfallenden Bereich der Arzneimittelversorgung für Privatversicherte zu erzielen (vgl. BT-Drucks. 17/3698, S. 60), ist gleichermaßen Bestandteil der legitimen Absicht, einen bezahlbaren privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 39 - Abschlagspflicht I).

    Um einen Fall der Beschränkung der Freiheit der Berufswahl geht es vorliegend aber nicht (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 40 - Abschlagspflicht I).

    Die Regelung des § 1 AMRabG ist schon dann zur Zweckerreichung geeignet, wenn die auf ihrer Grundlage erhobenen Abschläge dazu führen, dass der Grenzwert für eine Kostensteigerung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 53 - Abschlagspflicht I).

    Der Hinweis auf anderweitig und zu Lasten anderer Betroffener bestehende Einsparmöglichkeiten vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme im Rahmen des vorliegend verfolgten, komplexen Ziels der Sicherstellung einer bezahlbaren privaten Krankenversicherung nicht zu widerlegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 52 - Abschlagspflicht I).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts der erheblichen Bedeutung des mit § 1 AMRabG verfolgten Ziels - der Beitragsstabilisierung in der privaten Krankenversicherung - die mit dieser Vorschrift verbundene Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 59 - Abschlagspflicht I).

    Die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmen, die Abschläge gemäß § 1 AMRabG auch dann zu bezahlen, wenn die privaten Versicherungsunternehmen oder Beihilfeträger die Arzneimittelkosten nur teilweise erstatten, führt im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls nicht zu der Feststellung, dass die angegriffene Regelung die Beklagte unzumutbar belastet (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 66 ff. - Abschlagspflicht I).

    Angesichts des erheblichen Gewichts der mit § 1 AMRabG verfolgten Ziele ist die aus der fehlenden Berücksichtigung anteiliger Selbstbehalte folgende Belastung der pharmazeutischen Unternehmen als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 70 - Abschlagspflicht I).

    Dem Einwand der Beklagten, bei fehlender Kostenerstattung verschaffe der Abschlag den privaten Krankenversicherungen schlicht zusätzliche Einnahmen auf Kosten der pharmazeutischen Unternehmer, ist entgegenzuhalten, dass die aufgrund des Abschlags eingenommenen Mittel gemäß § 1 Satz 4 AMRabG ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung verwendet werden dürfen, so dass die Wahrung des gesetzgeberischen Zwecks sichergestellt ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 71 - Abschlagspflicht I).

    Auch hier besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Auferlegung der Abschlagspflicht und dem verfolgten Zweck, der die Annahme der Unzumutbarkeit ausschließt (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 73 - Abschlagspflicht I).

    Zudem ist die Abschlagspflicht nicht allgemein fiskalisch begründet, sondern soll der Steigerung gerade derjenigen von der öffentlichen Hand zu tragenden Kosten entgegenwirken, die die Beihilfeträger für Arzneimittel zu erstatten haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 73 - Abschlagspflicht I).

    Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen solchen Aspekt nicht gestützt hat, spricht nichts gegen die Angemessenheit eines Rabatts, durch den über den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit 90% der Versicherten hinaus der Markt der verbleibenden 10% der Privatversicherten umfasst wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 76 - Abschlagspflicht I).

    Es besteht deshalb von Verfassungs wegen keine Pflicht des Gesetzgebers, schematisch jede Kostensenkungsmaßnahme auf alle Leistungserbringer gleichermaßen zu verteilen (vgl. BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 86 - Abschlagspflicht I).

    bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 1 Satz 3 AMRabG beinhalte keine Rückwirkung, sondern lediglich eine Klarstellung des schon anfänglich geltenden Regelungsgehalts des § 1 AMRabG, nicht zu beanstanden (so auch schon BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 32 - Abschlagspflicht I).

  • BGH, 02.10.2018 - X ZR 62/16

    Ansehen der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als Berühmung

    Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 = WRP 2016, 48 Rn. 15 - Abschlagspflicht I).
  • BGH, 25.07.2017 - II ZR 235/15

    Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage bei Beteiligung eines

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 20; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Rn. 15 - Abschlagspflicht I).
  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16

    Rechtsstreit eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen VW-Kunden

    Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Tz 15).
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 247/19

    Abschlagspflicht III

    cc) Die Senatsentscheidung "Abschlagspflicht I" (Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 = WRP 2016, 48) kann die Revision ebenfalls nicht erfolgreich zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung anführen.

    Bereits in den Entscheidungen "Abschlagspflicht I" (GRUR 2016, 93 Rn. 22) und "Abschlagspflicht II" (Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 17 = WRP 2016, 985) hat der Senat ausgeführt, dass die Pflicht zur Gewährung von Arzneimittelrabatten einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen darstellt.

    Dieser Eingriff ist nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er vernünftigen Zwecken des gemeinen Wohls dient und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (BGH, GRUR 2016, 93 Rn. 34 - Abschlagspflicht I; GRUR 2016, 836 Rn. 27 - Abschlagspflicht II).

  • BSG, 03.08.2022 - B 3 KR 3/21 R

    Krankenversicherung - Fertigarzneimittel - Generikaabschlagspflicht bei

    Das alles spricht dafür, den Begriff des pharmazeutischen Unternehmers in Bezug auf die krankenversicherungsrechtliche Abschlagspflicht ausschließlich abgabe- und nicht zulassungsbezogen zu verstehen (ähnlich zu § 1 AMRabG BGH vom 30.4.2015 - I ZR 127/14 - Abschlagspflicht I, NJW 2016, 66 RdNr 72 f und BGH vom 12.11.2015 - I ZR 167/14 - Abschlagspflicht II, PharmR 2016, 373 RdNr 73: Zur Zahlungspflicht werden die pharmazeutischen Unternehmer herangezogen, die durch die Möglichkeit zur freien Bestimmung des Abgabepreises für Arzneimittel Einfluss auf die Arzneimittelkosten haben) .
  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur

    Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I, mwN).
  • AG Hamburg, 11.06.2021 - 9 C 95/21

    Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen im Fitnessstudio während behördlicher

    Hierfür reicht aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH NJW 2016, 66; NJW 1992, 436; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 23101 Rn. 20).
  • LG Mannheim, 23.10.2020 - 1 O 124/20

    Unwirksamer Verjährungsgleichlauf bleibt für Sicherungsabrede folgenlos!

    Hierfür reicht aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH NJW 2016, 66, Rn. 15).
  • LG Rottweil, 04.05.2022 - 3 O 62/18

    Amtshaftungsansprüche bei Baumfällarbeiten auf Privatgrundstück infolge

    Hierfür reicht aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH NJW 2016, 66 Rn. 15; NJW 1992, 436 (437); OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 23101 Rn. 20).
  • LG Tübingen, 09.07.2019 - 3 O 40/19

    Negative Testamentsvollstreckerklage: Feststellungsinteresse des Erben

  • OLG Frankfurt, 15.06.2020 - 29 U 81/19

    Keine Feststellung des Nichtbestehens von Zinsen bei Streit über Hauptforderung!

  • OLG München, 07.08.2019 - 7 U 4649/18

    Gewährung von Abschlägen für Impfstoffe

  • OLG Koblenz, 26.04.2023 - 10 U 292/22

    Antrag auf Feststellung einer Rechtsverlerletzung des Versichers die gewährten

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 3/21 R
  • LG Düsseldorf, 30.07.2020 - 4a O 37/19

    Honoraransprüche

  • LG München I, 28.03.2019 - 23 O 12038/18

    Keine Herstellerrabatte für Lifestyle-Arzneimittel

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