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   BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16   

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https://dejure.org/2017,31085
BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16 (https://dejure.org/2017,31085)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - I ZB 6/16 (https://dejure.org/2017,31085)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - I ZB 6/16 (https://dejure.org/2017,31085)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dorzo

    § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG
    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch Zusätze als Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form; Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch Zusätze - Dorzo

  • damm-legal.de

    Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke bei Änderungen oder Zusätzen

  • IWW

    § 26 Abs. 1 MarkenG, § ... 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 26 MarkenG, § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 25 Abs. 1 MarkenG, § 26 Abs. 3 MarkenG, § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze; Erkennbare Verbindung der Zusätze mit dem Zeichen; Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form; Isolierte Verwendung von Wortmarken; Beurteilung der Kennzeichnungen "Dorzo-Vision®" und ...

  • Betriebs-Berater

    Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke - Dorzo

  • rewis.io

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch Zusätze als Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form; Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch Zusätze - Dorzo

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26 Abs. 1 und 3 S. 1
    Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze; Erkennbare Verbindung der Zusätze mit dem Zeichen; Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form; Isolierte Verwendung von Wortmarken; Beurteilung der Kennzeichnungen "Dorzo-Vision®" und ...

  • rechtsportal.de

    Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze; Erkennbare Verbindung der Zusätze mit dem Zeichen; Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form; Isolierte Verwendung von Wortmarken; Beurteilung der Kennzeichnungen "Dorzo-Vision®" und ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Dorzo

  • datenbank.nwb.de

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch Zusätze als Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form; Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke durch Zusätze - Dorzo

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke bei Änderungen oder Zusätzen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke wenn diese mit Zusatz versehen wird

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltende Benutzung bei Verwendung der Marke mit kennzeichenändernden Zusätzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist die Benutzung einer Marke in Kombination mit Zusätzen sichergestellt? (Abmahnung)

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltende Benutzung der Marke Dorzo durch Verwendung des Kombinationszeichens Dorzo-Vision®

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 759
  • GRUR 2017, 1043
  • BB 2017, 2049
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen spricht für sich allein gleichfalls nicht dafür, dass im konkreten Fall das Zeichen "Sam" als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rn. 14 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night; Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 6/16, GRUR 2017, 1043 Rn. 30 = WRP 2017, 1209 - Dorzo).
  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rn. 14 = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night; Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 6/16, GRUR 2017, 1043 Rn. 30 = WRP 2017, 1209 - Dorzo).
  • LG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 3 O 86/17

    Zur Frage der Benutzung eines Zeichens durch ein Kombinationszeichen mit

    Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung eines Bestandteils einer Marke als Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG angesehen werden kann, wenn dieser Bestandteil bereits für sich kennzeichnend ist und nicht lediglich beschreibend wirkt und die übrigen Bestandteile allenfalls verzierenden oder beschreibenden Charakter aufweisen (vgl. insoweit OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2017 - 6 W 67/17; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.07.2017 - 2-03 O 218/17; anders möglicherweise BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 - Dorzo).

    Die Verbindung zwischen der Marke und einem Zusatz kann insbesondere durch die räumliche Nähe oder die Einbindung in ein Logo hergestellt werden (BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 19 - Dorzo m.w.N.).

    Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht (BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 23 - Dorzo m.w.N.).

    Allerdings kann die graphische Gestaltung einbezogen werden (BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 24 f. - Dorzo m.w.N.).

    Die Annahme der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke scheidet deshalb aus, wenn der Verkehr sie in einem Kombinationszeichen nicht mehr als eigenständiges Kennzeichen wahrnimmt (BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 m.w.N. - Dorzo).

    Entscheidend ist insoweit, ob einerseits dem angesprochenen Verkehrskreis die Bestandteile "X" oder (X mit Grafik) als Zusatz zum Zeichen "D" in der Form (D als Grafik" erscheinen, die mit dem Zeichen nicht erkennbar verbunden sind, da dann eine rechtserhaltende Benutzung auch von "D" in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 19 - Dorzo), oder ob der Verkehr.

    in einem Kombinationszeichen nicht mehr als eigenständiges Kennzeichen wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 28 - Dorzo).

    Aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises, der die Verwendung von zwei Marken nebeneinander gewöhnt ist (BGH GRUR 2005, 516 - FERROSIL; BGH GRUR 2017, 1043 [BGH 11.05.2017 - I ZB 6/16] Rn. 30 - Dorzo), besteht daher insbesondere auf das genannte Zeichen (Marke mit X-Grafik-D und Zusatz) die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verkehr "X" und "D" als Erst- und Zweitkennzeichen ansieht, die verschiedene Bedeutungen für verschiedene Dienstleistungen haben.

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