Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,46067
BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15 (https://dejure.org/2016,46067)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2016 - I ZB 43/15 (https://dejure.org/2016,46067)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2016 - I ZB 43/15 (https://dejure.org/2016,46067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,46067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stadtwerke Bremen

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 27 MarkenG
    Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke Bremen

  • IWW

    § 87 Abs. 2, § ... 68 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, §§ 31, 27 Abs. 1 MarkenG, § 30 Abs. 1 MarkenG, § 27 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und 3 UWG, § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens; Bezeichnung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft; Anknüpfung an den natürlichen ...

  • rewis.io

    Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke Bremen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Stadtwerke Bremen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens; Bezeichnung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft; Anknüpfung an den natürlichen ...

  • rechtsportal.de

    Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens; Bezeichnung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft; Anknüpfung an den natürlichen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stadtwerke Bremen

  • datenbank.nwb.de

    Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - Stadtwerke Bremen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Stadtwerke Bremen kann als Marke eingetragen werden auch wenn Stadt Bremen nur eine mittelbare Minderheitsbeteiligung hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Stadtwerke Bremen" als Marke - und das Schutzhindernis der Täuschungseignung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsnachfolge bei der Markenanmeldung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mittelbare Minderheitsbeteiligung der Stadt Bremen stellt kein Hindernis für die Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mittelbare Minderheitsbeteiligung der Stadt Bremen stellt kein Hindernis für die Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" dar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzhindernis der Täuschungseignung bei Wortbildmarke "Stadtwerke Bremen"

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Stadtwerke Bremen als Marke eintragungsfähig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 186
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (222)

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

    Feststellungen zur Verkehrsauffassung liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob die tatrichterliche Würdigung einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 19 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips; BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 21 - Nivea-Blau; BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 15 = WRP 2017, 183 - Stadtwerke Bremen).
  • BPatG, 19.09.2017 - 27 W (pat) 506/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Stadtwerke Bremerhaven" - Unterscheidungskraft -

    Das Verfahren war im Hinblick auf das gleichgelagerte Verfahren 27 W (pat) 506/13 "Stadtwerke Bremen" zum Ruhen gebracht worden und ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs im dortigen Verfahren (BGH, GRUR 2017, 186 - Stadtwerke Bremen) wieder aufgenommen worden.

    Gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 33 Abs. 2 S. 1 MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung einer Marke begründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH das durch die Anmeldung begründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem DPMA der Umschreibungsantrag zugegangen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 10 - Stadtwerke Bremen).

    Ein entsprechendes Verständnis des angesprochenen Verkehrs konnte weder vom Senat im vorliegenden Verfahren ermittelt werden, noch ergibt sich ein solches aus den von der Präsidentin des DPMA im Parallelverfahren "Stadtwerke Bremen" vorgelegten Unterlagen (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 34 - Stadtwerke Bremen).

    Aufgrund der Kombination dieser Ortsangabe mit dem Begriff "Stadtwerke" als einem Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" jedoch nicht in einem Sachhinweis beispielsweise auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen (anders als z. B. bei der Bezeichnung "Rheinpark-Center Neuss", vgl. BGH, GRUR 2012, 272), vielmehr wird durch die Ortsangabe der kommunale Träger des Versorgungsunternehmens konkretisiert (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 3 - Stadtwerke Bremen).

    Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

    Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 - smartbook; BGH, GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

    Zwar ist ein Freihaltebedürfnis entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("dienen können") auch dann anzunehmen, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

    Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung des Zeichens vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 31 u. 37 - Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 343 - Buchstabe "Z"; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen; Ströbele a. a. O., § 8 Rn. 356).

    Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Denn das Verkehrsverständnis dahingehend, bei einem die Kennzeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" benutzenden Anbieter handele es sich um ein Unternehmen, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremerhaven betrieben wird bzw. auf das die Stadt Bremerhaven einen bestimmenden Einfluss hat, ergibt sich aus dem Sinngehalt der Bezeichnung selbst (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Daher wäre die Verwendung dieser Bezeichnung durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt Bremerhaven befindet, gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG irreführend, so dass eine entsprechende künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeichnung "Stadtwerke Bremerhaven" nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 43 - Stadtwerke Bremen).

    Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 12 - Stadtwerke Bremen; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 710).

    Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; BGH, GRUR 2012, GRUR 272 - Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2014, 376, Rn. 23 - grill meister; BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 21 - Stadtwerke Bremen).

    Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 22 - Stadtwerke Bremen; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 728).

    Da der Markeninhaber das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur die Möglichkeit hat, dieses selbst zu benutzen, sondern auch, es gem. § 30 Abs. 1 MarkenG zu lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten zu übertragen, kann eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 186, Rn. 22 - Stadtwerke Bremen; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 728).

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

    Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 9 = WRP 2014, 449 - grill meister; Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 64/13, GRUR 2014, 376 Rn. 6 = WRP 2014, 449 - ECR-Award; Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 9 = WRP 2017, 183 - Stadtwerke Bremen).

    Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 - HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 - for you; BGH, GRUR 2017, 186 Rn. 29 - Stadtwerke Bremen, jeweils mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht