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   BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16   

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https://dejure.org/2017,25769
BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16 (https://dejure.org/2017,25769)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - I ZR 45/16 (https://dejure.org/2017,25769)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - I ZR 45/16 (https://dejure.org/2017,25769)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 S 1 UrhG
    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - Verhandlungspflicht

  • IWW

    § 36 UrhG, § ... 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, §§ 15 ff. UrhG, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 3 UrhG, § 148 ZPO, § 36 Abs. 1 UrhG, § 32 UrhG, §§ 36, 36a UrhG, § 36 Abs. 3, 4, § 36a UrhG, § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Verhandlungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen der Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen; Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und ...

  • kanzlei.biz

    Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen solcher trifft eine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - Verhandlungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 36 Abs. 1 S. 1
    Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen der Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen; Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und ...

  • rechtsportal.de

    Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen der Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen; Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Verhandlungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - Verhandlungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für die in § 36 UrhG genannten Parteien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und Vereinigungen von Urhebern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 169
  • MDR 2016, 1143
  • MDR 2017, 1136
  • GRUR 2017, 894
  • VersR 2016, 1108
  • MMR 2017, 691
  • K&R 2017, 648
  • ZUM 2017, 929
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 64/10

    Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Die vom Kläger begehrte Feststellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Beziehung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (zur Frage, ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808 Rn. 9 = WRP 2011, 1196 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).

    Dass die Parteien schriftsätzlich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben (zu einer darauf bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. BGH, GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags, mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • LG München I, 05.05.2015 - 33 O 10898/14

    Werknutzerbegriff im Bereich der Produktion für Fernsehanstalten

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015, 369).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14

    Abschlagspflicht - Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I, mwN).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15

    Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN).
  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16, GRUR 2017, 894 Rn. 13 = WRP 2017, 1119 - Verhandlungspflicht).

    Es reicht aber auch aus, wenn der Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, GRUR 2017, 894 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller (vgl. BGH GRUR 2017, 894 Tz. 1 - Verhandlungspflicht).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16, GRUR 2017, 894 Rn. 12 = WRP 2017, 1119 - Verhandlungspflicht, mwN).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Der Wortlaut dieser vertraglichen Vereinbarungen spricht massiv dafür, dass Sd. und Y. Koproduzenten sowohl von Film- als auch Fernsehfassung waren, denn nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegen Koproduktionen dann vor, wenn die beauftragten Werke durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden, während Lizenzproduktionen sich dadurch auszeichnen, dass die Anstalt (nur) die erforderlichen Rechte erwirbt, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben (BGH GRUR 2017, 894 Rn. 1 - Verhandlungspflicht) .
  • BGH, 22.07.2021 - VII ZR 113/20

    Negative Feststellungsklage betreffend die Feststellung des Nichtbestehens von

    Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 96, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18 Rn. 30, BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 Rn. 13, GRUR 2017, 894; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 Rn. 15, WRP 2011, 1628; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 Rn. 12, 19, NJW 2010, 1877; Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 24.05.2023 - 34 SchH 9/14

    Bildung einer Schlichtungsstelle für gemeinsame Vergütungsregelungen

    Mit Urteil vom 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln besteht.

    Der Aussetzungsbeschluss vom 22.12.2015 war wie beantragt in Bezug auf Auftragsproduktionen aufzuheben, da der Bundesgerichtshof unter dem 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) die vermeintliche Vorfrage entschieden hat.

    Weder bewirkt § 7 AktO eine verfahrensrechtliche Beendigung, noch ist wegen der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2017 - I ZR 45/16 verstrichenen Zeit von einer fiktiven Antragsrücknahme auszugehen.

  • FG München, 24.05.2023 - 34 SchH 9/14
    Mit Urteil vom 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln besteht.

    Der Aussetzungsbeschluss vom 22.12.2015 war wie beantragt in Bezug auf Auftragsproduktionen aufzuheben, da der Bundesgerichtshof unter dem 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) die vermeintliche Vorfrage entschieden hat.

    Weder bewirkt § 7 AktO eine verfahrensrechtliche Beendigung, noch ist wegen der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2017 - I ZR 45/16 verstrichenen Zeit von einer fiktiven Antragsrücknahme auszugehen.

  • LG Köln, 01.06.2021 - 33 O 44/20
    Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

    Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

  • OLG Celle, 28.11.2019 - 8 U 55/19

    Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden - Risikoausschluss für

    Demgegenüber können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht zum isolierten Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16; BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13; BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07).
  • LG Köln, 29.03.2022 - 31 O 31/21
    Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

    Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16

    Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152-16
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