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   BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17   

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https://dejure.org/2019,30168
BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17 (https://dejure.org/2019,30168)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - I ZR 216/17 (https://dejure.org/2019,30168)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - I ZR 216/17 (https://dejure.org/2019,30168)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Identitätsdiebstahl

    § 3 Abs 3 Anhang Nr 29 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 1 UWG, § 8 Abs 2 UWG
    Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung wettbewerbswidrig

  • IWW

    § 3 Abs. 1, § ... 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG, Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG, §§ 4 bis 6 UWG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, Richtlinie 2005/29/EG, Art. 9 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Identitätsdiebstahl

  • Wolters Kluwer

    Ansehen der Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen als irreführende geschäftliche Handlung; Ausgehen des Unternehmers irrtümlich von einer Bestellung i.R.e. sog. Identitätsdiebstahls

  • online-und-recht.de

    Identitätsdiebstahl

  • Betriebs-Berater

    Unlauterkeit der Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen - Identitätsdiebstahl

  • kanzlei.biz

    Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist eine irreführende geschäftliche Handlung

  • rewis.io

    Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung wettbewerbswidrig

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wettbewerbswidrigkeit einer Zahlungsaufforderung bei Bestellung aufgrund Identitätsdiebstahls

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansehen der Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen als irreführende geschäftliche Handlung; Ausgehen des Unternehmers irrtümlich von einer Bestellung i.R.e. sog. Identitätsdiebstahls

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Identitätsdiebstahl

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Irreführende geschäftliche Handlung durch Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ("Identitätsdiebstahl")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Irreführung des Verbrauchers bei Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist irreführend

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Zahlung nicht bestellter aber erbrachter Dienstleistungen fällt unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wenn Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zahlungsaufforderung bei Identitätsdiebstahl unzulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unlauterkeit der Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen - Identitätsdiebstahl

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverletzung auch bei Fake-Anmeldungen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Zahlungsaufforderung für nicht bestellte Leistung erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Identitätsdiebstahl bei unberechtigten Zahlungsaufforderungen

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Risiko im Onlinevertrieb: Der falsche Kunde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2325
  • MDR 2019, 1267
  • GRUR 2019, 1202
  • WM 2019, 2380
  • MMR 2020, 311
  • MIR 2019, Dok. 035
  • DB 2018, 2404
  • DB 2019, 2404
  • K&R 2019, 735
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 01.07.2010 - 2 U 96/09

    Wettbewerbsverstoß durch Zusendung unbestellter Ware: Störerhaftung des werbenden

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 77; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 U 96/09, juris Rn. 32).

    Der Lauterkeitsverstoß gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist nach dem Wortlaut der Bestimmung objektiv zu beurteilen (Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 77; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 U 96/09, juris Rn. 32).

    Einzelfallabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden des Unternehmers, sind ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschungen beim Unternehmer führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 U 96/09, juris Rn. 32).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

    Überdies sind die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als eines Adressats und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 52 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).

    aa) Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 16 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung, mwN).

    (3) Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Voraussetzungen von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich hat, weil die Ware beispielsweise von einem Dritten unter dem Namen des Belieferten bestellt worden ist oder wenn unter derselben Adresse mehrere Personen gleichen Namens wohnen (BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung; ebenso JurisPK.UWG/Koch, Stand 1. Mai 2016, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 29 Rn. 5; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 29.8; Schöler in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Anhang zu § 3 Nr. 29 Rn. 6; Mankowski in Fezer/Büscher/Obergfell aaO Anhang UWG Nr. 29 Rn. 4c; GroßKomm.UWG/Pahlow, 2. Aufl., § 3 (E) Anhang Nr. 29 Rn. 12; Scherer, WRP 2012, 139, 140).

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 244/16

    Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Im Streitfall geht es um eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG unwahre Angabe enthält; eine solche geschäftliche Handlung kann auch dann im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG irreführend sein, wenn die Angabe keinen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 und Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Umstände betrifft (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe).

    Die Übersendung der Zahlungsaufforderungen durch und auf Veranlassung der Beklagten schloss aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht nur die unwahre Behauptung einer Bestellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung ein, sondern war darüber hinaus zur Täuschung des Verbrauchers geeignet (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 42 - Namensangabe).

    Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe, mwN).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Gemäß Erwägungsgrund 17 enthält der Anhang I der Richtlinie im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17, C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 40 = WRP 2018, 1304 - AGCM).

    Das Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM).

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 18 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg, mwN).

    Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den speziellen Tatbeständen des Anhangs führen darf (vgl. beispielsweise zu einem Wertungswiderspruch infolge verschiedener Maßstäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 29 - Branchenbuch Berg; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anhang zu § 3 Rn. 0.12).

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f., 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 20 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    a) Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17
    Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16, GRUR 2018, 1263 Rn. 11 = WRP 2018, 1458 - Vollsynthetisches Motorenöl).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

  • BGH, 21.06.2018 - I ZR 157/16

    Vorliegen einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware in Bezug auf ein

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 89/12

    Matratzen Factory Outlet

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 20 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 13 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 32 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung).
  • OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19

    Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein

    Überdies stützt sich der Kläger auf eine dem angegriffenen Urteil zeitlich nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1202 - Identitätsdiebstahl) und darauf, dass es danach entgegen der vorherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht darauf ankomme, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen sei und ob dies seine Ursache im Verantwortungsbereich des Unternehmers habe.

    Das Versenden der Zahlungsaufforderung an die Zeugin Z. durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 12-14 - Identitätsdiebstahl).

    Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 16 - Identitätsdiebstahl).

    Darin liegt eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. UWG, wenn dieser Vertragsschluss tatsächlich nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 15-19 - Identitätsdiebstahl).

    Offenbleiben kann, ob § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. UWG und die mit dieser Bestimmung umgesetzte Vorschrift des Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. UGP-Richtlinie einen abschließenden Katalog der Umstände enthalten, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können (ebenso BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 mit Nachweisen zum Streitstand - Identitätsdiebstahl).

    Eine solche geschäftliche Handlung kann auch dann i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie irreführend sein, wenn die Angabe keinen der in § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. UGP-Richtlinie katalogmäßig aufgeführten Umstände betrifft (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 m.w.N. - Identitätsdiebstahl).

    Ferner kann offenbleiben, ob auch unwahre Angaben zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (ebenso BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 mit Nachweisen zum Meinungsstreitstand - Identitätsdiebstahl).

    Nach der genannten - dem angegriffenen Urteil zeitlich nachfolgenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung an einen Verbraucher aus dessen Sicht nicht nur die unwahre Behauptung einer Bestellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung ein, sondern ist darüber hinaus zur Täuschung des Verbrauchers geeignet (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 - Identitätsdiebstahl).

    Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung wettbewerblich relevant sei (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 22-24 - Identitätsdiebstahl).

    Das beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 37 - Identitätsdiebstahl mit Verweis auf EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM).

    Die Annahme einer irreführenden Handlung i.S.v. Art. 6 UGP-Richtlinie setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 47-49 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch - unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Ungarische Verbraucherschutzbehörde" - entschieden, dass ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl).

    Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 28 m.w.N. - Identitätsdiebstahl).

    Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand der Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG zu vermeiden ist, hat der Bundesgerichthof dahinstehen lassen und darauf abgestellt, dass das im dort zu entscheidenden Fall in Rede stehende Verhalten, welches dem hiesigen im Wesentlichen gleicht, nach beiden Vorschriften als unlauter anzusehen sei (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 30 ff. - Identitätsdiebstahl).

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl):.

    Die Vorschrift stellt auf die in der Handlung des Unternehmers angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 35 - Identitätsdiebstahl).

    Da demnach der Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG aus anderen Gründen nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob der Tatbestand der Norm erfüllt ist, wenn der Unternehmer irrtümlich, aber nicht vorwerfbar von einer Bestellung ausgeht und ob - etwa angesichts der beiden gegenläufigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu (GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung einerseits und GRUR 2019, 1202 Rn. 34 - Identitätsdiebstahl andererseits) - eine entsprechende Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten wäre.

    Zwar mag sich im Falle eines unverschuldeten Irrtums des Gewerbetreibenden über das Bestehen eines Vertrags die Frage stellen, ob die Durchsetzung eines wegen Verletzung des Irreführungsverbots bestehenden Unterlassungsanspruchs noch eine verhältnismäßige Sanktion im Sinne von Art. 13 Satz 2 UGP-Richtlinie ist (dies verneinend Franz, CR 2019, 753, 757 f.; kritisch auch Göbel, ZfM 2019, 217 f.; vgl. dazu allgemein Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5 Rn. 1.95 und 1.200 m.w.N., wonach das Irreführungsverbot stets und stärker als andere Verbotstatbestände unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehe).

    Sofern der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Identitätsdiebstahl" (GRUR 2019, 1202) davon ausgegangen sein sollte, dass der Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch dann erfüllt ist, wenn die Ware oder Dienstleistung den Verbraucher tatsächlich nicht erreicht hat, würde der erkennende Senat davon abweichen.

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

    Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

    Waren sind nur dann als "geliefert" und Dienstleistungen nur dann als "erbracht" im Sinne von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen, wenn sie den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher in einer Weise erreicht haben, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, sie zu nutzen oder sonst über deren Verwendung zu bestimmen (Klarstellung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl).

    a) Offenbleiben kann, ob auch unwahre Angaben zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die in der Übersendung der Zahlungsaufforderung liegende unwahre Behauptung einer Bestellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung sei zur Täuschung der Verbraucherin geeignet gewesen (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 - Identitätsdiebstahl I, mwN).

    Auch diese Beurteilung unterliegt keinem Rechtsfehler (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 22 bis 24 - Identitätsdiebstahl I).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allerdings auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I).

    Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, dessen Umsetzung § 5 UWG dient, setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 Rn. 1.53).

    Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5 Abs. 1 UWG) genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG) widerspricht, um sie als unlauter ansehen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 26 - Identitätsdiebstahl I; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

    (3) Soweit der Senat zur alten Fassung von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, in der nicht von "gelieferten" Waren oder "erbrachten" Dienstleistungen die Rede war, die Auffassung vertreten hat, bereits die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren werde von diesem Tatbestand erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 12 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung), wird hieran angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift in ihrer aktuell maßgeblichen Fassung nicht festgehalten (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32 - Identitätsdiebstahl I).

    Dieser liegt darin, die durch die Zurverfügungstellung einer unbestellten Ware oder die Erbringung einer nicht beauftragten Dienstleistung eintretende besondere Drucksituation zu vermeiden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145 S. 34 f.; BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 35 - Identitätsdiebstahl I; Büscher/Büscher aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 29 Rn. 353; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anh. zu § 3 Nr. 29 Rn. 29.2; Großkomm.UWG/Pahlow aaO Anh. Nr. 29 Rn. 11 Rn. 1; Schöler in Harte/Henning aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 29 Rn. 5; Wirtz in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 3 Rn. 177).

    (3) Soweit die Senatsentscheidung "Identitätsdiebstahl I" (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 32) entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die bloße Einrichtung eines E-Mail-Kontos, von dem der zur Zahlung aufgeforderte Verbraucher nichts weiß und auf das er auch keinen Zugriff hat, für die Erfüllung des Tatbestands von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG genügt, hält der Senat hieran nicht fest.

    aa) Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 16 - Auftragsbestätigung; GRUR 2019, 1202 Rn. 28 - Identitätsdiebstahl I).

    Dementsprechend darf die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den speziellen Tatbeständen des Anhangs führen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 29 - Identitätsdiebstahl I; zu einem Wertungswiderspruch infolge verschiedener Maßstäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vgl. BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 29 - Branchenbuch Berg; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anh. zu § 3 Rn. 0.8).

    (2) Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG entstehen kann (offenlassend BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 30 - Identitätsdiebstahl I), bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Wertungswiderspruch im Streitfall nicht anzunehmen ist.

    Die Beantwortung der ersten von der Revision als klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob auch im Fall eines Identitätsdiebstahls, in dem ein Unternehmen irrtümlich und nicht vorwerfbar von einem Vertragsschluss durch den angeschriebenen Verbraucher ausging, eine irreführende Geschäftspraxis angenommen werden könne, unterliegt keinen Zweifeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 25 f., 39 - Identitätsdiebstahl I).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 20 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 13 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 32 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung).
  • LG Karlsruhe, 26.07.2023 - 13 O 46/22

    Werbung für Drogerieartikel mit den Claims "klimaneutral" und "Umweltneutrales

    In der Regel, so auch hier, kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden kann (BGH GRUR 2008, 443 Rn. 29 - Saugeinlagen; BGH GRUR 2019, 1202 Rn. 23 - Identitätsdiebstahl I).
  • BGH, 12.05.2022 - I ZR 203/20

    Webshop Awards - Wettbewerbsverstoß: Unwahre Angabe als irreführende

    Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Umstände betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

    Da die Klägerin ihre Ansprüche darauf stützt, die beanstandete Angabe sei zur Täuschung der Verbraucher geeignet, kann offenbleiben, ob auch unwahre Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG (Art. 6 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG) zur Täuschung geeignet sein müssen oder ob bei ihnen das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 42 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 21 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I).

    Es kommt ferner nicht darauf an, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG (Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG) einen abschließenden Katalog der Umstände enthält, über die zur Täuschung geeignete Angaben mit der Folge gemacht werden können, dass eine irreführende Handlung vorliegt (offenlassend BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 41 - Namensangabe; GRUR 2019, 1202 Rn. 20 - Identitätsdiebstahl I, mwN).

    Eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG (Art. 6 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG) unwahre Angabe enthält, kann unabhängig davon im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG) irreführend sein, ob diese Angabe einen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG (Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG) aufgeführten Umstände betrifft (vgl. BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 41 - Namensangabe; GRUR 2019, 1202 Rn. 20 - Identitätsdiebstahl I).

  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 6 U 56/21

    Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei Gegenleistung in Form von

    a) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH MMR 2015, 518, Rn 20 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH MMR 2020, 311, Rn 13 - Identitätsdiebstahl).
  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    In diesem Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 2 b]; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl [unter II 3 b]; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus [unter III 2 c aa]).

    In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die notwendige Eignung der Irreführung, die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite zu beeinflussen, geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl [unter II 4 a]; Urteil vom 30. Juli 2015- I ZR 250/12 - Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (1) und (2)]; Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97 - Last-Minute-Reise, GRUR 2000, 239 [unter II 2 a]).

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23

    Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten

    Nach § 5 Abs. 2 UWG (wie § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) setzt die Qualifikation einer geschäftlichen Handlung als irreführend zumindest voraus, dass sie unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält (zu den höchstrichterlich noch unbeantworteten Fragen der tauglichen Gegenstände solcher Angaben und eines Erfordernisses der Eignung zur Täuschung bei unwahren Angaben siehe BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 20 f mwN - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 15 mwN - Webshop Awards).

    Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 30 mwN - Vermittlung von Netto-Policen; GRUR 2019, 1202 Rn. 18 - Identitätsdiebstahl; GRUR 2022, 925 Rn. 18 mwN - Webshop Awards).

  • LG Düsseldorf, 18.08.2023 - 38 O 88/23

    Streit um Werbebriefe: Einstweilige Verfügung gegen 1N Telecom erlassen

    In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die notwendige Eignung der Irreführung, die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite zu beeinflussen, geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - Identitätsdiebstahl [unter II 4 a]; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12 - Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (1) und (2)]; Urteil vom 17. Juni 1999 - I ZR 149/97 - Last-Minute-Reise, GRUR 2000, 239 [unter II 2 a]).
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21

    Desinfektionsmittel, Werbung für Desinfektionsmittel II - Wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 27/22

    Haftung Unternehmen für Mitarbeiteräußerungen auf Social Media

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20

    Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

  • OLG Bremen, 23.12.2022 - 2 U 103/22

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts als "nachhaltig";

  • LG Düsseldorf, 24.03.2023 - 38 O 92/22
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 6 U 276/21

    Irreführung durch irrtümlich überhöhte Preisforderung

  • OLG Nürnberg, 16.08.2022 - 3 U 747/22

    Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit Rabatten für den Erwerb einer

  • OLG Frankfurt, 16.09.2021 - 6 U 133/20

    Irreführendes Versprechen eines zusätzliches Datenvolumens durch

  • OLG Frankfurt, 15.06.2023 - 6 U 107/22

    Rückerstattungsanspruch gegen Bank

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2022 - 6 U 322/21

    Desinfektionshandschaum - Zulässige Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit

  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

  • OLG Nürnberg, 24.05.2022 - 3 U 4652/21

    Fehlende behördliche Genehmigung eines Personenbeförderungsunternehmens für

  • LG Leipzig, 04.11.2022 - 5 O 555/22

    Wettbewerbsverstoß durch Angabe eines um den Umweltbonus reduzierten Kaufpreises

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2023 - 20 U 50/22
  • LG Limburg, 17.03.2023 - 5 O 12/22

    Irreführende Geschäftspraktiken: Drohung mit Anwalt ohne Vertrag

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